getheilten Sache sind (§. 196.); so kanneiner ge- mein- schaftl. Sache. das Eigenthum nicht verwaltet wer- den, als mit aller derer Einwilligung, welche in der Gemeinschaft sind (§. 195); folglich kann auch eine gemein- schaftliche Sache nicht veräussert wer- den, als mit aller Einwilligung (§. 257.). Jedoch da das Recht, was ein jeder nach sei- nem Antheil an einer ungetheilten Sache hat, eines jeden eigenes Recht ist, welches wie ei- ne unkörperliche Sache, die eigenthümlich ist, anzusehen (§. 206.); so kann ein jeder mit seinem Recht, was er nach seinem Antheil in der ungetheilten Sache hat, nach seinem Gefallen vornehmen, was er will; in so fern es der Gemeinschaft unbeschädiget(salva communione),oder ohne Nachtheil der Uebrigen geschehen kann (§. 269.). Er kann deswegen sein Recht, welches er nach seinem Antheil an einer ungetheilten Sache hat, auf einen andern bringen, oder veräussern (§. 257.); nicht aber in einem nach Pro- portion ihm zukommenden abgesonder- tem Theile; denn an einem abgesonderten Theile hat er kein Recht.
§. 331.
Weil dadurch, daß derjenige, welcher dasOb einer das, was er gege- ben hat, wieder- fordern kann. Eigenthum auf den andern bringt, und der es annimmt, ihre Willensmeinung einander hinlänglich erklären, dieser erhält, was der andere giebt (§. 317.); ein einmahl erlang-
tes
etwas zu erhalten.
getheilten Sache ſind (§. 196.); ſo kanneiner ge- mein- ſchaftl. Sache. das Eigenthum nicht verwaltet wer- den, als mit aller derer Einwilligung, welche in der Gemeinſchaft ſind (§. 195); folglich kann auch eine gemein- ſchaftliche Sache nicht veraͤuſſert wer- den, als mit aller Einwilligung (§. 257.). Jedoch da das Recht, was ein jeder nach ſei- nem Antheil an einer ungetheilten Sache hat, eines jeden eigenes Recht iſt, welches wie ei- ne unkoͤrperliche Sache, die eigenthuͤmlich iſt, anzuſehen (§. 206.); ſo kann ein jeder mit ſeinem Recht, was er nach ſeinem Antheil in der ungetheilten Sache hat, nach ſeinem Gefallen vornehmen, was er will; in ſo fern es der Gemeinſchaft unbeſchaͤdiget(ſalva communione),oder ohne Nachtheil der Uebrigen geſchehen kann (§. 269.). Er kann deswegen ſein Recht, welches er nach ſeinem Antheil an einer ungetheilten Sache hat, auf einen andern bringen, oder veraͤuſſern (§. 257.); nicht aber in einem nach Pro- portion ihm zukommenden abgeſonder- tem Theile; denn an einem abgeſonderten Theile hat er kein Recht.
§. 331.
Weil dadurch, daß derjenige, welcher dasOb einer das, was er gege- ben hat, wieder- fordern kann. Eigenthum auf den andern bringt, und der es annimmt, ihre Willensmeinung einander hinlaͤnglich erklaͤren, dieſer erhaͤlt, was der andere giebt (§. 317.); ein einmahl erlang-
tes
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0239"n="203"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">etwas zu erhalten.</hi></fw><lb/>
getheilten Sache ſind (§. 196.); ſo <hirendition="#fr">kann</hi><noteplace="right">einer ge-<lb/>
mein-<lb/>ſchaftl.<lb/>
Sache.</note><lb/><hirendition="#fr">das Eigenthum nicht verwaltet wer-<lb/>
den, als mit aller derer Einwilligung,<lb/>
welche in der Gemeinſchaft ſind</hi> (§.<lb/>
195); folglich <hirendition="#fr">kann</hi> auch <hirendition="#fr">eine gemein-<lb/>ſchaftliche Sache nicht veraͤuſſert wer-<lb/>
den, als mit aller Einwilligung</hi> (§. 257.).<lb/>
Jedoch da das Recht, was ein jeder nach ſei-<lb/>
nem Antheil an einer ungetheilten Sache hat,<lb/>
eines jeden eigenes Recht iſt, welches wie ei-<lb/>
ne unkoͤrperliche Sache, die eigenthuͤmlich iſt,<lb/>
anzuſehen (§. 206.); ſo <hirendition="#fr">kann ein jeder<lb/>
mit ſeinem Recht, was er nach ſeinem<lb/>
Antheil in der ungetheilten Sache hat,<lb/>
nach ſeinem Gefallen vornehmen, was<lb/>
er will; in ſo fern es der Gemeinſchaft<lb/>
unbeſchaͤdiget</hi><hirendition="#aq">(ſalva communione),</hi><hirendition="#fr">oder<lb/>
ohne Nachtheil der Uebrigen geſchehen<lb/>
kann (§. 269.). Er kann</hi> deswegen <hirendition="#fr">ſein<lb/>
Recht, welches er nach ſeinem Antheil<lb/>
an einer ungetheilten Sache hat, auf<lb/>
einen andern bringen, oder veraͤuſſern<lb/>
(§. 257.); nicht aber in einem nach Pro-<lb/>
portion ihm zukommenden abgeſonder-<lb/>
tem Theile;</hi> denn an einem abgeſonderten<lb/>
Theile hat er kein Recht.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 331.</head><lb/><p>Weil dadurch, daß derjenige, welcher das<noteplace="right">Ob einer<lb/>
das, was<lb/>
er gege-<lb/>
ben hat,<lb/>
wieder-<lb/>
fordern<lb/>
kann.</note><lb/>
Eigenthum auf den andern bringt, und der<lb/>
es annimmt, ihre Willensmeinung einander<lb/>
hinlaͤnglich erklaͤren, dieſer erhaͤlt, was der<lb/>
andere giebt (§. 317.); ein einmahl erlang-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">tes</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[203/0239]
etwas zu erhalten.
getheilten Sache ſind (§. 196.); ſo kann
das Eigenthum nicht verwaltet wer-
den, als mit aller derer Einwilligung,
welche in der Gemeinſchaft ſind (§.
195); folglich kann auch eine gemein-
ſchaftliche Sache nicht veraͤuſſert wer-
den, als mit aller Einwilligung (§. 257.).
Jedoch da das Recht, was ein jeder nach ſei-
nem Antheil an einer ungetheilten Sache hat,
eines jeden eigenes Recht iſt, welches wie ei-
ne unkoͤrperliche Sache, die eigenthuͤmlich iſt,
anzuſehen (§. 206.); ſo kann ein jeder
mit ſeinem Recht, was er nach ſeinem
Antheil in der ungetheilten Sache hat,
nach ſeinem Gefallen vornehmen, was
er will; in ſo fern es der Gemeinſchaft
unbeſchaͤdiget (ſalva communione), oder
ohne Nachtheil der Uebrigen geſchehen
kann (§. 269.). Er kann deswegen ſein
Recht, welches er nach ſeinem Antheil
an einer ungetheilten Sache hat, auf
einen andern bringen, oder veraͤuſſern
(§. 257.); nicht aber in einem nach Pro-
portion ihm zukommenden abgeſonder-
tem Theile; denn an einem abgeſonderten
Theile hat er kein Recht.
einer ge-
mein-
ſchaftl.
Sache.
§. 331.
Weil dadurch, daß derjenige, welcher das
Eigenthum auf den andern bringt, und der
es annimmt, ihre Willensmeinung einander
hinlaͤnglich erklaͤren, dieſer erhaͤlt, was der
andere giebt (§. 317.); ein einmahl erlang-
tes
Ob einer
das, was
er gege-
ben hat,
wieder-
fordern
kann.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/239>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.