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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 5. H. Von der abstammenden Art
me etwas an (accipere, acceptare), der
durch Worte, oder eine That hinlänglich zu
verstehen giebt, er wolle daß ihm dasjenige
gegeben werde, oder geschehe, was der an-
dere sagt, daß er geben, oder thun wolle; so
wird
also zur Uebergebung des Eigen-
thums, oder eines Rechtes das Anneh-
men
(acceptatio) erfordert.

§. 317.
Was na-
türlicher
Weise
dazu er-
fordert
wird, daß
man das
Eigen-
thum auf
einen an-
dern
bringet.

Aus dem, was bis jetzt gesagt worden, ver-
steht man, daß nach dem Recht der Na-
tur
(naturaliter) das Eigenthum, oder
ein Recht auf denjenigen, der es an-
nimmt, gebracht werde, wenn er bloß
seinen Willen hinlänglich erkläret, daß
er es haben will
(§. 314. 316.). Weil
es nun auf dem Willen desjenigen, der es
auf einen andern bringen will, beruhet, auf
was vor Weise er es bringen will (§. 314.);
so kann durch das Annehmen nicht
mehr Recht erhalten werden, als der-
jenige, der es auf ihn bringet, ihm hat
einräumen wollen.

§. 318.
Was
man von
dem Wil-
len des
andern
vor ge-
wiß an-
nehmen
muß.

Da wir demnach von eines andern Willen
nicht gewiß seyn können, als in so fern er
denselben hinlänglich zu erkennen giebt; so
wird wieder ihn vor wahr gehalten,
was er mit Worten, oder auf eine an-
dere Art, es mag seyn, auf was vor
eine es nur wolle, hinlänglich zu ver-
stehen giebt.

§. 319.

II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
me etwas an (accipere, acceptare), der
durch Worte, oder eine That hinlaͤnglich zu
verſtehen giebt, er wolle daß ihm dasjenige
gegeben werde, oder geſchehe, was der an-
dere ſagt, daß er geben, oder thun wolle; ſo
wird
alſo zur Uebergebung des Eigen-
thums, oder eines Rechtes das Anneh-
men
(acceptatio) erfordert.

§. 317.
Was na-
tuͤrlicher
Weiſe
dazu er-
fordert
wird, daß
man das
Eigen-
thum auf
einen an-
dern
bringet.

Aus dem, was bis jetzt geſagt worden, ver-
ſteht man, daß nach dem Recht der Na-
tur
(naturaliter) das Eigenthum, oder
ein Recht auf denjenigen, der es an-
nimmt, gebracht werde, wenn er bloß
ſeinen Willen hinlaͤnglich erklaͤret, daß
er es haben will
(§. 314. 316.). Weil
es nun auf dem Willen desjenigen, der es
auf einen andern bringen will, beruhet, auf
was vor Weiſe er es bringen will (§. 314.);
ſo kann durch das Annehmen nicht
mehr Recht erhalten werden, als der-
jenige, der es auf ihn bringet, ihm hat
einraͤumen wollen.

§. 318.
Was
man von
dem Wil-
len des
andern
vor ge-
wiß an-
nehmen
muß.

Da wir demnach von eines andern Willen
nicht gewiß ſeyn koͤnnen, als in ſo fern er
denſelben hinlaͤnglich zu erkennen giebt; ſo
wird wieder ihn vor wahr gehalten,
was er mit Worten, oder auf eine an-
dere Art, es mag ſeyn, auf was vor
eine es nur wolle, hinlaͤnglich zu ver-
ſtehen giebt.

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[196/0232] II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art me etwas an (accipere, acceptare), der durch Worte, oder eine That hinlaͤnglich zu verſtehen giebt, er wolle daß ihm dasjenige gegeben werde, oder geſchehe, was der an- dere ſagt, daß er geben, oder thun wolle; ſo wird alſo zur Uebergebung des Eigen- thums, oder eines Rechtes das Anneh- men (acceptatio) erfordert. §. 317. Aus dem, was bis jetzt geſagt worden, ver- ſteht man, daß nach dem Recht der Na- tur (naturaliter) das Eigenthum, oder ein Recht auf denjenigen, der es an- nimmt, gebracht werde, wenn er bloß ſeinen Willen hinlaͤnglich erklaͤret, daß er es haben will (§. 314. 316.). Weil es nun auf dem Willen desjenigen, der es auf einen andern bringen will, beruhet, auf was vor Weiſe er es bringen will (§. 314.); ſo kann durch das Annehmen nicht mehr Recht erhalten werden, als der- jenige, der es auf ihn bringet, ihm hat einraͤumen wollen. §. 318. Da wir demnach von eines andern Willen nicht gewiß ſeyn koͤnnen, als in ſo fern er denſelben hinlaͤnglich zu erkennen giebt; ſo wird wieder ihn vor wahr gehalten, was er mit Worten, oder auf eine an- dere Art, es mag ſeyn, auf was vor eine es nur wolle, hinlaͤnglich zu ver- ſtehen giebt. §. 319.

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/232>, abgerufen am 27.04.2024.