sten zur Lust nicht unerlaubt, wenn sie nicht zu einem schädlichen Vergnü- gen angewandt werden (§. 120.).
§. 281.
Von der Wieder- erstat- tung der noth- wendigen und nütz- lichen Unkosten.
Zur Anwendung der nothwendigen und nützlichen Unkosten sind wir verbunden (§. 281.). Wenn also der Besitzer einer einem andern zugehörigen Sache dieselbe anwendet; so thut er nichts, als was der Eigenthums- herr selbst zu thun verbunden gewesen wäre, wenn nur die nützlichen dem Eigenthumsherrn eben so nutzbahr sind, als dem Besitzer. Man muß also so wohl dem gewissenhaften als ungewissenhaften Besitzer die noth- wendigen und nützlichen Unkosten wie- der erstatten, durch welche die Sache nutzbahrer worden ist. Jedoch da der gewissenhafte Besitzer dem Eigenthumsherrn nicht davor stehen darf, was er gethan, wohl aber der ungewissenhafte (§. 272.); so müs- sen dem gewissenhaften Besitzer die Un- kosten erstattet werden, durch welche die Sache nutzbahrer worden ist; dem ungewissenhaften aber bloß in dem Falle, wenn sie dem Eigenthums- herrn eben so nutzbahr sind, oder die Sache nunmehto mehr werth ist; da- mit nämlich der Eigenthümer nicht mit Scha- den des Besitzers bereichert werde (§. 271.), noch auch er dadurch Schaden leide, indem er die Unkosten ersetzet, welche er selbst nicht aufgewandt hätte (§. 269.), indem er sie
ohne
II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
ſten zur Luſt nicht unerlaubt, wenn ſie nicht zu einem ſchaͤdlichen Vergnuͤ- gen angewandt werden (§. 120.).
§. 281.
Von der Wieder- erſtat- tung der noth- wendigen und nuͤtz- lichen Unkoſten.
Zur Anwendung der nothwendigen und nuͤtzlichen Unkoſten ſind wir verbunden (§. 281.). Wenn alſo der Beſitzer einer einem andern zugehoͤrigen Sache dieſelbe anwendet; ſo thut er nichts, als was der Eigenthums- herr ſelbſt zu thun verbunden geweſen waͤre, wenn nur die nuͤtzlichen dem Eigenthumsherrn eben ſo nutzbahr ſind, als dem Beſitzer. Man muß alſo ſo wohl dem gewiſſenhaften als ungewiſſenhaften Beſitzer die noth- wendigen und nuͤtzlichen Unkoſten wie- der erſtatten, durch welche die Sache nutzbahrer worden iſt. Jedoch da der gewiſſenhafte Beſitzer dem Eigenthumsherrn nicht davor ſtehen darf, was er gethan, wohl aber der ungewiſſenhafte (§. 272.); ſo muͤſ- ſen dem gewiſſenhaften Beſitzer die Un- koſten erſtattet werden, durch welche die Sache nutzbahrer worden iſt; dem ungewiſſenhaften aber bloß in dem Falle, wenn ſie dem Eigenthums- herrn eben ſo nutzbahr ſind, oder die Sache nunmehto mehr werth iſt; da- mit naͤmlich der Eigenthuͤmer nicht mit Scha- den des Beſitzers bereichert werde (§. 271.), noch auch er dadurch Schaden leide, indem er die Unkoſten erſetzet, welche er ſelbſt nicht aufgewandt haͤtte (§. 269.), indem er ſie
ohne
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II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
ſten zur Luſt nicht unerlaubt, wenn
ſie nicht zu einem ſchaͤdlichen Vergnuͤ-
gen angewandt werden (§. 120.).
§. 281.
Zur Anwendung der nothwendigen und
nuͤtzlichen Unkoſten ſind wir verbunden (§.
281.). Wenn alſo der Beſitzer einer einem
andern zugehoͤrigen Sache dieſelbe anwendet;
ſo thut er nichts, als was der Eigenthums-
herr ſelbſt zu thun verbunden geweſen waͤre,
wenn nur die nuͤtzlichen dem Eigenthumsherrn
eben ſo nutzbahr ſind, als dem Beſitzer. Man
muß alſo ſo wohl dem gewiſſenhaften
als ungewiſſenhaften Beſitzer die noth-
wendigen und nuͤtzlichen Unkoſten wie-
der erſtatten, durch welche die Sache
nutzbahrer worden iſt. Jedoch da der
gewiſſenhafte Beſitzer dem Eigenthumsherrn
nicht davor ſtehen darf, was er gethan, wohl
aber der ungewiſſenhafte (§. 272.); ſo muͤſ-
ſen dem gewiſſenhaften Beſitzer die Un-
koſten erſtattet werden, durch welche
die Sache nutzbahrer worden iſt; dem
ungewiſſenhaften aber bloß in dem
Falle, wenn ſie dem Eigenthums-
herrn eben ſo nutzbahr ſind, oder die
Sache nunmehto mehr werth iſt; da-
mit naͤmlich der Eigenthuͤmer nicht mit Scha-
den des Beſitzers bereichert werde (§. 271.),
noch auch er dadurch Schaden leide, indem
er die Unkoſten erſetzet, welche er ſelbſt nicht
aufgewandt haͤtte (§. 269.), indem er ſie
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/210>, abgerufen am 23.11.2024.
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