Weil ein gewissenhafter Besitzer demVon den verzehr- ten Früch- ten. Eigenthumsherrn nicht davor stehen darf, was er gethan, folglich auch nicht wegen der verzehrten Früchte (§. 272.); jedoch aber auch nicht aus eines andern Sache sich berei- chern darf (§. 271.); so muß er dem Ei- genthumsherrn nur in so weit davor stehen, als er aus den verzehrten na- türlichen Früchten und dem Antheil derer, worauf er seinen Fleiß gewandt, reicher worden ist; folglich, da man nicht sagen kann, daß der von dem, was einem andern zugehöret, gelebt habe, welcher von dem Seinigen leben konte; so ist er schul- dig eben so viel wieder zu erstatten, wenn er eben so viel im Vermögen hat; hingegen weniger, wenn er we- niger im Vermögen, aber nichts, wenn er nichts im Vermögen hat. Hingegen, da ein ungewissenhafter Besitzer dem Eigenthumsherrn so wohl in Ansehung der Sache, als dessen, was er gethan, in allem stehen muß (§. 272.), folglich auch deswegen, daß er eine einem andern zugehörige Sache ver- zehrt hat (§. 230.); so ist er auch schul- dig den Werth der natürlichen Früchte, die er verzehrt hat, und des verzehrten Antheils des Eigenthumsherrn an de- nen, worauf er Fleiß gewandt, zu er- statten. Man fragt hier aber, was wieder erstattet werden soll, nicht was wieder erstattet werden kann.
§. 277.
wegen des Eigenthums.
§. 276.
Weil ein gewiſſenhafter Beſitzer demVon den verzehr- ten Fruͤch- ten. Eigenthumsherrn nicht davor ſtehen darf, was er gethan, folglich auch nicht wegen der verzehrten Fruͤchte (§. 272.); jedoch aber auch nicht aus eines andern Sache ſich berei- chern darf (§. 271.); ſo muß er dem Ei- genthumsherrn nur in ſo weit davor ſtehen, als er aus den verzehrten na- tuͤrlichen Fruͤchten und dem Antheil derer, worauf er ſeinen Fleiß gewandt, reicher worden iſt; folglich, da man nicht ſagen kann, daß der von dem, was einem andern zugehoͤret, gelebt habe, welcher von dem Seinigen leben konte; ſo iſt er ſchul- dig eben ſo viel wieder zu erſtatten, wenn er eben ſo viel im Vermoͤgen hat; hingegen weniger, wenn er we- niger im Vermoͤgen, aber nichts, wenn er nichts im Vermoͤgen hat. Hingegen, da ein ungewiſſenhafter Beſitzer dem Eigenthumsherrn ſo wohl in Anſehung der Sache, als deſſen, was er gethan, in allem ſtehen muß (§. 272.), folglich auch deswegen, daß er eine einem andern zugehoͤrige Sache ver- zehrt hat (§. 230.); ſo iſt er auch ſchul- dig den Werth der natuͤrlichen Fruͤchte, die er verzehrt hat, und des verzehrten Antheils des Eigenthumsherrn an de- nen, worauf er Fleiß gewandt, zu er- ſtatten. Man fragt hier aber, was wieder erſtattet werden ſoll, nicht was wieder erſtattet werden kann.
§. 277.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0207"n="171"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">wegen des Eigenthums.</hi></fw><lb/><divn="4"><head>§. 276.</head><lb/><p>Weil ein <hirendition="#fr">gewiſſenhafter Beſitzer</hi> dem<noteplace="right">Von den<lb/>
verzehr-<lb/>
ten<lb/>
Fruͤch-<lb/>
ten.</note><lb/>
Eigenthumsherrn nicht davor ſtehen darf,<lb/>
was er gethan, folglich auch nicht wegen der<lb/>
verzehrten Fruͤchte (§. 272.); jedoch aber<lb/>
auch nicht aus eines andern Sache ſich berei-<lb/>
chern darf (§. 271.); ſo <hirendition="#fr">muß er dem Ei-<lb/>
genthumsherrn nur in ſo weit davor<lb/>ſtehen, als er aus den verzehrten na-<lb/>
tuͤrlichen Fruͤchten und dem Antheil<lb/>
derer, worauf er ſeinen Fleiß gewandt,<lb/>
reicher worden iſt;</hi> folglich, da man nicht<lb/>ſagen kann, daß der von dem, was einem<lb/>
andern zugehoͤret, gelebt habe, welcher von<lb/>
dem Seinigen leben konte; ſo <hirendition="#fr">iſt er ſchul-<lb/>
dig eben ſo viel wieder zu erſtatten,<lb/>
wenn er eben ſo viel im Vermoͤgen<lb/>
hat; hingegen weniger, wenn er we-<lb/>
niger im Vermoͤgen, aber nichts, wenn<lb/>
er nichts im Vermoͤgen hat.</hi> Hingegen,<lb/>
da <hirendition="#fr">ein ungewiſſenhafter Beſitzer</hi> dem<lb/>
Eigenthumsherrn ſo wohl in Anſehung der<lb/>
Sache, als deſſen, was er gethan, in allem<lb/>ſtehen muß (§. 272.), folglich auch deswegen,<lb/>
daß er eine einem andern zugehoͤrige Sache ver-<lb/>
zehrt hat (§. 230.); ſo <hirendition="#fr">iſt er</hi> auch <hirendition="#fr">ſchul-<lb/>
dig den Werth der natuͤrlichen Fruͤchte,<lb/>
die er verzehrt hat, und des verzehrten<lb/>
Antheils des Eigenthumsherrn an de-<lb/>
nen, worauf er Fleiß gewandt, zu er-<lb/>ſtatten.</hi> Man fragt hier aber, was wieder<lb/>
erſtattet werden ſoll, nicht was wieder erſtattet<lb/>
werden kann.</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 277.</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[171/0207]
wegen des Eigenthums.
§. 276.
Weil ein gewiſſenhafter Beſitzer dem
Eigenthumsherrn nicht davor ſtehen darf,
was er gethan, folglich auch nicht wegen der
verzehrten Fruͤchte (§. 272.); jedoch aber
auch nicht aus eines andern Sache ſich berei-
chern darf (§. 271.); ſo muß er dem Ei-
genthumsherrn nur in ſo weit davor
ſtehen, als er aus den verzehrten na-
tuͤrlichen Fruͤchten und dem Antheil
derer, worauf er ſeinen Fleiß gewandt,
reicher worden iſt; folglich, da man nicht
ſagen kann, daß der von dem, was einem
andern zugehoͤret, gelebt habe, welcher von
dem Seinigen leben konte; ſo iſt er ſchul-
dig eben ſo viel wieder zu erſtatten,
wenn er eben ſo viel im Vermoͤgen
hat; hingegen weniger, wenn er we-
niger im Vermoͤgen, aber nichts, wenn
er nichts im Vermoͤgen hat. Hingegen,
da ein ungewiſſenhafter Beſitzer dem
Eigenthumsherrn ſo wohl in Anſehung der
Sache, als deſſen, was er gethan, in allem
ſtehen muß (§. 272.), folglich auch deswegen,
daß er eine einem andern zugehoͤrige Sache ver-
zehrt hat (§. 230.); ſo iſt er auch ſchul-
dig den Werth der natuͤrlichen Fruͤchte,
die er verzehrt hat, und des verzehrten
Antheils des Eigenthumsherrn an de-
nen, worauf er Fleiß gewandt, zu er-
ſtatten. Man fragt hier aber, was wieder
erſtattet werden ſoll, nicht was wieder erſtattet
werden kann.
Von den
verzehr-
ten
Fruͤch-
ten.
§. 277.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/207>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.