dern etwas wieder seinen Willen von seinen Sachen wegnehmen, oder ver- derben, es mag geschehen aus was vor Absicht es immer will. Uebrigens erhel- let hieraus, daß, wenn der Eigen- thumsherr die gestohlene oder geraub- te Sache nicht wiederbekommt, der Dieb und Räuber ihn in Schaden bringet.
§. 270.
Da niemand den andern in Schaden setzenVon der Ersetzung des Scha- dens, den einer ver- ursacht hat. soll (§. 269.), der Schaden aber in dem Ver- lust des Seinigen bestehet (§. cit.), und da- her derjenige, der in Schaden gesetzet wird, weniger hat, als er vorher hatte; so darf niemand verursachen, daß der andere weniger habe, als er haben solte. Weil nun einer nicht weniger hat, als er haben solte, wenn ihm eben so viel wieder zugestel- let wird, als die Sache werth ist, die er ein- gebüsset hat, das ist, wenn der Schaden ersetzet wird(damnum resarcitur), wel- ches an und vor sich selbst klar ist; so muß ein jeder vorsetzlicher und unvor- setzlicher Schaden wieder ersetzet wer- den, und wir haben das Recht den andern dazu zu bringen, daß uns der Schade ersetzet werde.
§. 271.
Einer ist bereichert worden(locuple-Daß man sich nicht tior factus est), der mehr hat, als er vorher hatte. Daher wird er durch eines andern
Sache
L 4
wegen des Eigenthums.
dern etwas wieder ſeinen Willen von ſeinen Sachen wegnehmen, oder ver- derben, es mag geſchehen aus was vor Abſicht es immer will. Uebrigens erhel- let hieraus, daß, wenn der Eigen- thumsherr die geſtohlene oder geraub- te Sache nicht wiederbekommt, der Dieb und Raͤuber ihn in Schaden bringet.
§. 270.
Da niemand den andern in Schaden ſetzenVon der Erſetzung des Scha- dens, den einer ver- urſacht hat. ſoll (§. 269.), der Schaden aber in dem Ver- luſt des Seinigen beſtehet (§. cit.), und da- her derjenige, der in Schaden geſetzet wird, weniger hat, als er vorher hatte; ſo darf niemand verurſachen, daß der andere weniger habe, als er haben ſolte. Weil nun einer nicht weniger hat, als er haben ſolte, wenn ihm eben ſo viel wieder zugeſtel- let wird, als die Sache werth iſt, die er ein- gebuͤſſet hat, das iſt, wenn der Schaden erſetzet wird(damnum reſarcitur), wel- ches an und vor ſich ſelbſt klar iſt; ſo muß ein jeder vorſetzlicher und unvor- ſetzlicher Schaden wieder erſetzet wer- den, und wir haben das Recht den andern dazu zu bringen, daß uns der Schade erſetzet werde.
§. 271.
Einer iſt bereichert worden(locuple-Daß man ſich nicht tior factus eſt), der mehr hat, als er vorher hatte. Daher wird er durch eines andern
Sache
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[167/0203]
wegen des Eigenthums.
dern etwas wieder ſeinen Willen von
ſeinen Sachen wegnehmen, oder ver-
derben, es mag geſchehen aus was vor
Abſicht es immer will. Uebrigens erhel-
let hieraus, daß, wenn der Eigen-
thumsherr die geſtohlene oder geraub-
te Sache nicht wiederbekommt, der
Dieb und Raͤuber ihn in Schaden
bringet.
§. 270.
Da niemand den andern in Schaden ſetzen
ſoll (§. 269.), der Schaden aber in dem Ver-
luſt des Seinigen beſtehet (§. cit.), und da-
her derjenige, der in Schaden geſetzet wird,
weniger hat, als er vorher hatte; ſo darf
niemand verurſachen, daß der andere
weniger habe, als er haben ſolte. Weil
nun einer nicht weniger hat, als er haben
ſolte, wenn ihm eben ſo viel wieder zugeſtel-
let wird, als die Sache werth iſt, die er ein-
gebuͤſſet hat, das iſt, wenn der Schaden
erſetzet wird (damnum reſarcitur), wel-
ches an und vor ſich ſelbſt klar iſt; ſo
muß ein jeder vorſetzlicher und unvor-
ſetzlicher Schaden wieder erſetzet wer-
den, und wir haben das Recht den
andern dazu zu bringen, daß uns der
Schade erſetzet werde.
Von der
Erſetzung
des Scha-
dens, den
einer ver-
urſacht
hat.
§. 271.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/203>, abgerufen am 23.11.2024.
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