ner gründlichen und gewissen Wissenschaft des Rechts anführete, und den wahrhaf- ten Priestern der Gerechtigkeit einen gebah- neten Weg zu dem innern des Rechts ver- schafte, damit ihnen die Reise nicht mehr zu langwierig zu seyn deuchtete, wie ich sie in dem Wercke des Natur- und Völcker- rechts angetreten hatte. Auf daß ich nun diese mir vorgesetzte Absicht erreichen möch- te, so habe ich in diesen Grundsätzen alle Erklärungen und Sätze, welche in dem grössern Werck enthalten sind, wenige aus- genommen, die sich durch jene leicht verste- hen lassen, zusammen gefasset, damit nicht das geringste vermisset würde, was zu dem gantzen privat, allgemeinen öffentlichen, und eigentlichen Völckerrecht gehöret. Ue- berdem, welches das vornehmste ist, habe ich besonders gesorget, daß man die Grün- de aller Sätze einsehen könte, und in den Erklärungen nichts annehmen dürfte, was noch einige Dunckelheit in dem Gemüthe zurücke ließe, daß man es nicht völlig ver- stehen könte. Und darum habe ich alles in eine solche Ordnung gebracht, daß das fol- gende mit dem vorhergehenden beständig zusammen hängt, und dieses vermittelst je-
nes
Vorrede.
ner gruͤndlichen und gewiſſen Wiſſenſchaft des Rechts anfuͤhrete, und den wahrhaf- ten Prieſtern der Gerechtigkeit einen gebah- neten Weg zu dem innern des Rechts ver- ſchafte, damit ihnen die Reiſe nicht mehr zu langwierig zu ſeyn deuchtete, wie ich ſie in dem Wercke des Natur- und Voͤlcker- rechts angetreten hatte. Auf daß ich nun dieſe mir vorgeſetzte Abſicht erreichen moͤch- te, ſo habe ich in dieſen Grundſaͤtzen alle Erklaͤrungen und Saͤtze, welche in dem groͤſſern Werck enthalten ſind, wenige aus- genommen, die ſich durch jene leicht verſte- hen laſſen, zuſammen gefaſſet, damit nicht das geringſte vermiſſet wuͤrde, was zu dem gantzen privat, allgemeinen oͤffentlichen, und eigentlichen Voͤlckerrecht gehoͤret. Ue- berdem, welches das vornehmſte iſt, habe ich beſonders geſorget, daß man die Gruͤn- de aller Saͤtze einſehen koͤnte, und in den Erklaͤrungen nichts annehmen duͤrfte, was noch einige Dunckelheit in dem Gemuͤthe zuruͤcke ließe, daß man es nicht voͤllig ver- ſtehen koͤnte. Und darum habe ich alles in eine ſolche Ordnung gebracht, daß das fol- gende mit dem vorhergehenden beſtaͤndig zuſammen haͤngt, und dieſes vermittelſt je-
nes
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[0020]
Vorrede.
ner gruͤndlichen und gewiſſen Wiſſenſchaft
des Rechts anfuͤhrete, und den wahrhaf-
ten Prieſtern der Gerechtigkeit einen gebah-
neten Weg zu dem innern des Rechts ver-
ſchafte, damit ihnen die Reiſe nicht mehr
zu langwierig zu ſeyn deuchtete, wie ich ſie
in dem Wercke des Natur- und Voͤlcker-
rechts angetreten hatte. Auf daß ich nun
dieſe mir vorgeſetzte Abſicht erreichen moͤch-
te, ſo habe ich in dieſen Grundſaͤtzen alle
Erklaͤrungen und Saͤtze, welche in dem
groͤſſern Werck enthalten ſind, wenige aus-
genommen, die ſich durch jene leicht verſte-
hen laſſen, zuſammen gefaſſet, damit nicht
das geringſte vermiſſet wuͤrde, was zu dem
gantzen privat, allgemeinen oͤffentlichen,
und eigentlichen Voͤlckerrecht gehoͤret. Ue-
berdem, welches das vornehmſte iſt, habe
ich beſonders geſorget, daß man die Gruͤn-
de aller Saͤtze einſehen koͤnte, und in den
Erklaͤrungen nichts annehmen duͤrfte, was
noch einige Dunckelheit in dem Gemuͤthe
zuruͤcke ließe, daß man es nicht voͤllig ver-
ſtehen koͤnte. Und darum habe ich alles in
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/20>, abgerufen am 23.11.2024.
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