das Unterpfand nimmet; so nennt man es ei- nen Diebstahl des Besitzes(furtum pos- sessionis). Eine Jnvasion(invasio) aber wird genannt, da einer, der kein Recht zum Besitz hat, einen andern mit Gewalt aus dem Besitze seiner unbeweglichen Sache wirft. Wer dieses thut, wird in Rechten Invasor ge- nannt.
§. 264.
Weil der Eigenthumsherr von seinemWas von dem Dieb- stahle u. Raube Rechtens ist, und von Wie- dererse- tzung ei- ner ge- stohlenen und ge- raubten Sache. Rechte, welches er in einer Sache hat, alle übrige ausschleußt (§. 195.), ihm auch das- selbe nicht wieder seinen Willen genommen werden kann (§. 100.); so ist Stehlen und Rauben nicht erlaubt. Und weil ohne Willen des Eigenthumsherrn niemand anders das Eigenthum erlangen kann (§. 195.); so verbleibt eine gestohlene und ge- raubte Sache des Eigenthumsherrn; folglich kann er sich dieselbe von ei- nem Diebe, Räuber, oder einem jeden andern Besitzer wieder zueignen (§. 262.); und nicht allein der Dieb, oder Räuber, sondern auch ein jeder ande- rer, in dessen Gewalt die Sache ge- kommen, ist verbunden sie dem Eigen- thumsherrn wieder zu geben (§. 261.). Und weil alles, was man mit einer fremden Sache vor sich vornimmet, unerlaubt ist (§. 195.); so ist auch der Diebstahl des Gebrauchs unerlaubt (§. 198. 263.).
§. 265.
L 2
wegen des Eigenthums.
das Unterpfand nimmet; ſo nennt man es ei- nen Diebſtahl des Beſitzes(furtum poſ- ſeſſionis). Eine Jnvaſion(invaſio) aber wird genannt, da einer, der kein Recht zum Beſitz hat, einen andern mit Gewalt aus dem Beſitze ſeiner unbeweglichen Sache wirft. Wer dieſes thut, wird in Rechten Invaſor ge- nannt.
§. 264.
Weil der Eigenthumsherr von ſeinemWas von dem Dieb- ſtahle u. Raube Rechtens iſt, und von Wie- dererſe- tzung ei- ner ge- ſtohlenen und ge- raubten Sache. Rechte, welches er in einer Sache hat, alle uͤbrige ausſchleußt (§. 195.), ihm auch daſ- ſelbe nicht wieder ſeinen Willen genommen werden kann (§. 100.); ſo iſt Stehlen und Rauben nicht erlaubt. Und weil ohne Willen des Eigenthumsherrn niemand anders das Eigenthum erlangen kann (§. 195.); ſo verbleibt eine geſtohlene und ge- raubte Sache des Eigenthumsherrn; folglich kann er ſich dieſelbe von ei- nem Diebe, Raͤuber, oder einem jeden andern Beſitzer wieder zueignen (§. 262.); und nicht allein der Dieb, oder Raͤuber, ſondern auch ein jeder ande- rer, in deſſen Gewalt die Sache ge- kommen, iſt verbunden ſie dem Eigen- thumsherrn wieder zu geben (§. 261.). Und weil alles, was man mit einer fremden Sache vor ſich vornimmet, unerlaubt iſt (§. 195.); ſo iſt auch der Diebſtahl des Gebrauchs unerlaubt (§. 198. 263.).
§. 265.
L 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0199"n="163"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">wegen des Eigenthums.</hi></fw><lb/>
das Unterpfand nimmet; ſo nennt man es ei-<lb/>
nen <hirendition="#fr">Diebſtahl des Beſitzes</hi><hirendition="#aq">(furtum poſ-<lb/>ſeſſionis).</hi> Eine <hirendition="#fr">Jnvaſion</hi><hirendition="#aq">(invaſio)</hi> aber<lb/>
wird genannt, da einer, der kein Recht zum<lb/>
Beſitz hat, einen andern mit Gewalt aus dem<lb/>
Beſitze ſeiner unbeweglichen Sache wirft.<lb/>
Wer dieſes thut, wird in Rechten <hirendition="#aq"><hirendition="#i">Invaſor</hi></hi> ge-<lb/>
nannt.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 264.</head><lb/><p>Weil der Eigenthumsherr von ſeinem<noteplace="right">Was von<lb/>
dem<lb/>
Dieb-<lb/>ſtahle u.<lb/>
Raube<lb/>
Rechtens<lb/>
iſt, und<lb/>
von Wie-<lb/>
dererſe-<lb/>
tzung ei-<lb/>
ner ge-<lb/>ſtohlenen<lb/>
und ge-<lb/>
raubten<lb/>
Sache.</note><lb/>
Rechte, welches er in einer Sache hat, alle<lb/>
uͤbrige ausſchleußt (§. 195.), ihm auch daſ-<lb/>ſelbe nicht wieder ſeinen Willen genommen<lb/>
werden kann (§. 100.); ſo <hirendition="#fr">iſt Stehlen<lb/>
und Rauben nicht erlaubt.</hi> Und weil<lb/>
ohne Willen des Eigenthumsherrn niemand<lb/>
anders das Eigenthum erlangen kann (§. 195.);<lb/>ſo <hirendition="#fr">verbleibt eine geſtohlene und ge-<lb/>
raubte Sache des Eigenthumsherrn;</hi><lb/>
folglich <hirendition="#fr">kann er ſich dieſelbe von ei-<lb/>
nem Diebe, Raͤuber, oder einem jeden<lb/>
andern Beſitzer wieder zueignen (§.<lb/>
262.); und nicht allein der Dieb, oder<lb/>
Raͤuber, ſondern auch ein jeder ande-<lb/>
rer, in deſſen Gewalt die Sache ge-<lb/>
kommen, iſt verbunden ſie dem Eigen-<lb/>
thumsherrn wieder zu geben</hi> (§. 261.).<lb/>
Und weil alles, was man mit einer fremden<lb/>
Sache vor ſich vornimmet, unerlaubt iſt (§.<lb/>
195.); <hirendition="#fr">ſo iſt auch der Diebſtahl des<lb/>
Gebrauchs unerlaubt</hi> (§. 198. 263.).</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="sig">L 2</fw><fwplace="bottom"type="catch">§. 265.</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[163/0199]
wegen des Eigenthums.
das Unterpfand nimmet; ſo nennt man es ei-
nen Diebſtahl des Beſitzes (furtum poſ-
ſeſſionis). Eine Jnvaſion (invaſio) aber
wird genannt, da einer, der kein Recht zum
Beſitz hat, einen andern mit Gewalt aus dem
Beſitze ſeiner unbeweglichen Sache wirft.
Wer dieſes thut, wird in Rechten Invaſor ge-
nannt.
§. 264.
Weil der Eigenthumsherr von ſeinem
Rechte, welches er in einer Sache hat, alle
uͤbrige ausſchleußt (§. 195.), ihm auch daſ-
ſelbe nicht wieder ſeinen Willen genommen
werden kann (§. 100.); ſo iſt Stehlen
und Rauben nicht erlaubt. Und weil
ohne Willen des Eigenthumsherrn niemand
anders das Eigenthum erlangen kann (§. 195.);
ſo verbleibt eine geſtohlene und ge-
raubte Sache des Eigenthumsherrn;
folglich kann er ſich dieſelbe von ei-
nem Diebe, Raͤuber, oder einem jeden
andern Beſitzer wieder zueignen (§.
262.); und nicht allein der Dieb, oder
Raͤuber, ſondern auch ein jeder ande-
rer, in deſſen Gewalt die Sache ge-
kommen, iſt verbunden ſie dem Eigen-
thumsherrn wieder zu geben (§. 261.).
Und weil alles, was man mit einer fremden
Sache vor ſich vornimmet, unerlaubt iſt (§.
195.); ſo iſt auch der Diebſtahl des
Gebrauchs unerlaubt (§. 198. 263.).
Was von
dem
Dieb-
ſtahle u.
Raube
Rechtens
iſt, und
von Wie-
dererſe-
tzung ei-
ner ge-
ſtohlenen
und ge-
raubten
Sache.
§. 265.
L 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/199>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.