sicht des Eigen- thums erlaubt ist.genthums erlaubt ist, einem andern eingeräumet, das Eigenthum aber selbst vor sich behalten werden. Je- doch ist klar, daß das Eigenthum in die- sem Fall vermindert wird; weil das Recht, welches der andere erhalten, sein eigen ist, welches ihm wieder seinen Willen nicht wieder genommen werden kann (§. 100.).
§. 260.
Von dem Rechte, welches man ei- nem an- dern in seiner Sache einräu- met.
Gleichergestalt, weil der Eigenthums- herr mit einem jeden Nutzen seiner Sache, nach seinem Gefallen verfahren kann (§. 195. 198.); so kann er auch einem andern ein Recht in seiner Sache einräumen, es habe einen Nahmen, wie es wolle; allein wer nicht Eigenthumsherr ist, kann dieses nicht thun. Dergleichen ist das Recht Wasser aus unserem Brunnen zu schöpfen, das Recht über unsern Grund zu dem seinen zu gehen.
§. 261.
Vom Wieder- geben ei- ner Sache, die einem andern gehört.
Weil der Eigenthumsherr in einer Sache das Eigenthum behält, die, es sey auf was vor Weise es wolle, in unsere Gewalt kömmt, daß wir dieselbe besitzen können (§. 200. 205.); und eine jede Handlung, die zur Ausübung des Eigenthums gehört, uns unerlaubt ist (§. 195.), wir aber verhüten sollen, daß ein anderer nicht in Schaden (§. 134.), folglich um das Seine kommt (§. 207.); so müssen wir davor sorgen, daß, wenn eines andern Sache, es sey auf was vor
Weise
II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
ſicht des Eigen- thums erlaubt iſt.genthums erlaubt iſt, einem andern eingeraͤumet, das Eigenthum aber ſelbſt vor ſich behalten werden. Je- doch iſt klar, daß das Eigenthum in die- ſem Fall vermindert wird; weil das Recht, welches der andere erhalten, ſein eigen iſt, welches ihm wieder ſeinen Willen nicht wieder genommen werden kann (§. 100.).
§. 260.
Von dem Rechte, welches man ei- nem an- dern in ſeiner Sache einraͤu- met.
Gleichergeſtalt, weil der Eigenthums- herr mit einem jeden Nutzen ſeiner Sache, nach ſeinem Gefallen verfahren kann (§. 195. 198.); ſo kann er auch einem andern ein Recht in ſeiner Sache einraͤumen, es habe einen Nahmen, wie es wolle; allein wer nicht Eigenthumsherr iſt, kann dieſes nicht thun. Dergleichen iſt das Recht Waſſer aus unſerem Brunnen zu ſchoͤpfen, das Recht uͤber unſern Grund zu dem ſeinen zu gehen.
§. 261.
Vom Wieder- geben ei- ner Sache, die einem andern gehoͤrt.
Weil der Eigenthumsherr in einer Sache das Eigenthum behaͤlt, die, es ſey auf was vor Weiſe es wolle, in unſere Gewalt koͤmmt, daß wir dieſelbe beſitzen koͤnnen (§. 200. 205.); und eine jede Handlung, die zur Ausuͤbung des Eigenthums gehoͤrt, uns unerlaubt iſt (§. 195.), wir aber verhuͤten ſollen, daß ein anderer nicht in Schaden (§. 134.), folglich um das Seine kommt (§. 207.); ſo muͤſſen wir davor ſorgen, daß, wenn eines andern Sache, es ſey auf was vor
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II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
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eingeraͤumet, das Eigenthum aber
ſelbſt vor ſich behalten werden. Je-
doch iſt klar, daß das Eigenthum in die-
ſem Fall vermindert wird; weil das Recht,
welches der andere erhalten, ſein eigen iſt,
welches ihm wieder ſeinen Willen nicht wieder
genommen werden kann (§. 100.).
ſicht des
Eigen-
thums
erlaubt
iſt.
§. 260.
Gleichergeſtalt, weil der Eigenthums-
herr mit einem jeden Nutzen ſeiner Sache,
nach ſeinem Gefallen verfahren kann (§. 195.
198.); ſo kann er auch einem andern ein
Recht in ſeiner Sache einraͤumen, es
habe einen Nahmen, wie es wolle;
allein wer nicht Eigenthumsherr iſt,
kann dieſes nicht thun. Dergleichen iſt
das Recht Waſſer aus unſerem Brunnen zu
ſchoͤpfen, das Recht uͤber unſern Grund zu
dem ſeinen zu gehen.
§. 261.
Weil der Eigenthumsherr in einer
Sache das Eigenthum behaͤlt, die, es ſey auf
was vor Weiſe es wolle, in unſere Gewalt
koͤmmt, daß wir dieſelbe beſitzen koͤnnen (§.
200. 205.); und eine jede Handlung, die
zur Ausuͤbung des Eigenthums gehoͤrt, uns
unerlaubt iſt (§. 195.), wir aber verhuͤten
ſollen, daß ein anderer nicht in Schaden (§.
134.), folglich um das Seine kommt (§. 207.);
ſo muͤſſen wir davor ſorgen, daß, wenn
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/196>, abgerufen am 23.11.2024.
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