Das Eigenthum aber wird in derselben, genau zu reden, nicht ursprünglich er- halten; in so fern aber die gemeinschaft- liche Sache vorher in der Natur noch nicht befindlich war, so wird die Er- haltung des Eigenthums der ursprüng- lichen Erhaltung gleich geachtet. (§. 210.).
Das dritte Hauptstück.
Von den Verbindlichkeiten und Rechten, welche aus dem Eigen- thum entstehen.
§. 255.
Weil der Eigenthumsherr schuldigOb das Eigen- thum das Recht in sich schließt eine Sa- che zu verder- ben. ist, sich seiner Sache nicht anders zu bedienen, als seine Pflichten erfor- dern (§. 202.); so darf er auch, wenn es keine natürliche Verbindlichkeit von ihm fordert, seine Sachen nicht zernichten, verderben, oder verschlim- mern; folglich schließt das Eigen- thumsrecht nicht das Recht in sich, seine Sache zu verderben, oder zu ver- schlimmern (§. 49.). Es fließt das Recht, welches der Eigenthumsherr hat, mit sei- ner eigenem Sache nach seinem Gefallen vor- zunehmen, was man wil, aus der natürli- chen Freyheit (§. 195.), und diese hebt die na- türliche Verbindlichkeit nicht auf (§. 77.).
§. 256.
des Eigenthums.
Das Eigenthum aber wird in derſelben, genau zu reden, nicht urſpruͤnglich er- halten; in ſo fern aber die gemeinſchaft- liche Sache vorher in der Natur noch nicht befindlich war, ſo wird die Er- haltung des Eigenthums der urſpruͤng- lichen Erhaltung gleich geachtet. (§. 210.).
Das dritte Hauptſtuͤck.
Von den Verbindlichkeiten und Rechten, welche aus dem Eigen- thum entſtehen.
§. 255.
Weil der Eigenthumsherr ſchuldigOb das Eigen- thum das Recht in ſich ſchließt eine Sa- che zu verder- ben. iſt, ſich ſeiner Sache nicht anders zu bedienen, als ſeine Pflichten erfor- dern (§. 202.); ſo darf er auch, wenn es keine natuͤrliche Verbindlichkeit von ihm fordert, ſeine Sachen nicht zernichten, verderben, oder verſchlim- mern; folglich ſchließt das Eigen- thumsrecht nicht das Recht in ſich, ſeine Sache zu verderben, oder zu ver- ſchlimmern (§. 49.). Es fließt das Recht, welches der Eigenthumsherr hat, mit ſei- ner eigenem Sache nach ſeinem Gefallen vor- zunehmen, was man wil, aus der natuͤrli- chen Freyheit (§. 195.), und dieſe hebt die na- tuͤrliche Verbindlichkeit nicht auf (§. 77.).
§. 256.
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des Eigenthums.
Das Eigenthum aber wird in derſelben,
genau zu reden, nicht urſpruͤnglich er-
halten; in ſo fern aber die gemeinſchaft-
liche Sache vorher in der Natur noch
nicht befindlich war, ſo wird die Er-
haltung des Eigenthums der urſpruͤng-
lichen Erhaltung gleich geachtet.
(§. 210.).
Das dritte Hauptſtuͤck.
Von den Verbindlichkeiten und
Rechten, welche aus dem Eigen-
thum entſtehen.
§. 255.
Weil der Eigenthumsherr ſchuldig
iſt, ſich ſeiner Sache nicht anders zu
bedienen, als ſeine Pflichten erfor-
dern (§. 202.); ſo darf er auch, wenn
es keine natuͤrliche Verbindlichkeit
von ihm fordert, ſeine Sachen nicht
zernichten, verderben, oder verſchlim-
mern; folglich ſchließt das Eigen-
thumsrecht nicht das Recht in ſich,
ſeine Sache zu verderben, oder zu ver-
ſchlimmern (§. 49.). Es fließt das Recht,
welches der Eigenthumsherr hat, mit ſei-
ner eigenem Sache nach ſeinem Gefallen vor-
zunehmen, was man wil, aus der natuͤrli-
chen Freyheit (§. 195.), und dieſe hebt die na-
tuͤrliche Verbindlichkeit nicht auf (§. 77.).
Ob das
Eigen-
thum
das
Recht in
ſich
ſchließt
eine Sa-
che zu
verder-
ben.
§. 256.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/193>, abgerufen am 23.11.2024.
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