ander wieder abgesondert werden kann, oder wenigstens solches nicht ohne Schaden geschehen kann, das Ver- mischte und unter einander Ge- mengte, nach Proportion dessen, was einem jeden zugehörete, gemein. Jm entgegen gesetzten Falle bekommt ein jeder das Seinige.
§. 236.
Eben dieses gilt, aus eben dem Grunde, vonVon der An- schweis- sung und Anlö- tung. der Anschweissung(ferruminatione) so wohl roher, als verarbeiteter Metalle von ei- ner Art; und von der Anlötung(adplum- batura), da zwey Sachen, von verschiedner Art, durch eine von ihnen unterschiedene Ma- terie zusammen gefügt werden.
§. 237.
Grund und Boden(solum) nenntVom Bauen u. Boden. man einen Theil des Erdbodens, in so ferne er Menschen oder andere Sachen träget. Auf Grund und Boden befindliches(super- ficies) heißt dasjenige, was mit demselben zusammenhängt und über denselben hervor- ragt; als da sind Bäume, Weinstöcke, Pflan- tzen, Häuser. Die Aufrichtung eines Ge- bäudes ist das Bauen(aedificatio), und in so fern etwas auf einem Grunde erbauet wird, nennt man es das Erbauen(inaedificatio- nem). Es ist auf eben die Art, wie vorher, klar (§. 235.), daß, wenn jemand auf seinem Grund und Boden aus einer fremden Materie, oder auf einem
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des Eigenthums.
ander wieder abgeſondert werden kann, oder wenigſtens ſolches nicht ohne Schaden geſchehen kann, das Ver- miſchte und unter einander Ge- mengte, nach Proportion deſſen, was einem jeden zugehoͤrete, gemein. Jm entgegen geſetzten Falle bekommt ein jeder das Seinige.
§. 236.
Eben dieſes gilt, aus eben dem Grunde, vonVon der An- ſchweiſ- ſung und Anloͤ- tung. der Anſchweiſſung(ferruminatione) ſo wohl roher, als verarbeiteter Metalle von ei- ner Art; und von der Anloͤtung(adplum- batura), da zwey Sachen, von verſchiedner Art, durch eine von ihnen unterſchiedene Ma- terie zuſammen gefuͤgt werden.
§. 237.
Grund und Boden(ſolum) nenntVom Bauen u. Boden. man einen Theil des Erdbodens, in ſo ferne er Menſchen oder andere Sachen traͤget. Auf Grund und Boden befindliches(ſuper- ficies) heißt dasjenige, was mit demſelben zuſammenhaͤngt und uͤber denſelben hervor- ragt; als da ſind Baͤume, Weinſtoͤcke, Pflan- tzen, Haͤuſer. Die Aufrichtung eines Ge- baͤudes iſt das Bauen(ædificatio), und in ſo fern etwas auf einem Grunde erbauet wird, nennt man es das Erbauen(inædificatio- nem). Es iſt auf eben die Art, wie vorher, klar (§. 235.), daß, wenn jemand auf ſeinem Grund und Boden aus einer fremden Materie, oder auf einem
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des Eigenthums.
ander wieder abgeſondert werden kann,
oder wenigſtens ſolches nicht ohne
Schaden geſchehen kann, das Ver-
miſchte und unter einander Ge-
mengte, nach Proportion deſſen, was
einem jeden zugehoͤrete, gemein. Jm
entgegen geſetzten Falle bekommt ein
jeder das Seinige.
§. 236.
Eben dieſes gilt, aus eben dem Grunde, von
der Anſchweiſſung (ferruminatione) ſo
wohl roher, als verarbeiteter Metalle von ei-
ner Art; und von der Anloͤtung (adplum-
batura), da zwey Sachen, von verſchiedner
Art, durch eine von ihnen unterſchiedene Ma-
terie zuſammen gefuͤgt werden.
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§. 237.
Grund und Boden (ſolum) nennt
man einen Theil des Erdbodens, in ſo ferne
er Menſchen oder andere Sachen traͤget. Auf
Grund und Boden befindliches (ſuper-
ficies) heißt dasjenige, was mit demſelben
zuſammenhaͤngt und uͤber denſelben hervor-
ragt; als da ſind Baͤume, Weinſtoͤcke, Pflan-
tzen, Haͤuſer. Die Aufrichtung eines Ge-
baͤudes iſt das Bauen (ædificatio), und in
ſo fern etwas auf einem Grunde erbauet wird,
nennt man es das Erbauen (inædificatio-
nem). Es iſt auf eben die Art, wie vorher,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/183>, abgerufen am 21.11.2024.
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