lein einen jeden so hoch achten, als er es verdient; sondern ihm auch die ge- bührende Ehre und das verdiente Lob geben (§. 125.); folglich müssen wir nie- manden seinen ehrlichen Nahmen krän- cken, noch jemanden die gebührende Hochachtung und Ehre, noch das ver- diente Lob versagen, d. i. noch vermindern (§. 51.); vielweniger mit Vorsatz falsche Sachen von andern zu Kränckung seiner Eh- re ausbreiten und bekannt machen, das ist, andere verläumden.
§. 143.
Von der Jnjurie im enge- ren Ver- stande.
Die Verletzung oder Kränckung der Ehre oder des guten Nahmens eines andern, sie mag geschehen, auf was Art und Weise sie will, nennt man eine Jnjurie, oder einen Schimpf (injuria specialiter dicta). Sie heist eine Real-Jnjurie(realis), wenn sie durch eine Handlung; eine Verbal-Jnjurie(verba- lis), wenn sie mit Worten geschieht. Es darf also niemand den andern injurii- ren oder schimpfen (§. 142.).
§. 144.
Vom Recht, welches wir wie- der die Personen haben, die uns schim- pfen.
Daher haben wir das Recht, daß man geschimpft wird, nicht zu leiden (§. 89.); welches uns also von Natur zukömmt. Wir schliessen also auf eben die Weise, wie vorher (§. 90. 92. und 93.), daß wir das Recht haben, unsere Ehre und guten Nahmen zu vertheidigen, und den, welcher uns schimpft, zu stra-
fen;
I. Th. 5. H. Von den Pflichten
lein einen jeden ſo hoch achten, als er es verdient; ſondern ihm auch die ge- buͤhrende Ehre und das verdiente Lob geben (§. 125.); folglich muͤſſen wir nie- manden ſeinen ehrlichen Nahmen kraͤn- cken, noch jemanden die gebuͤhrende Hochachtung und Ehre, noch das ver- diente Lob verſagen, d. i. noch vermindern (§. 51.); vielweniger mit Vorſatz falſche Sachen von andern zu Kraͤnckung ſeiner Eh- re ausbreiten und bekannt machen, das iſt, andere verlaͤumden.
§. 143.
Von der Jnjurie im enge- ren Ver- ſtande.
Die Verletzung oder Kraͤnckung der Ehre oder des guten Nahmens eines andern, ſie mag geſchehen, auf was Art und Weiſe ſie will, neñt man eine Jnjurie, oder einen Schimpf (injuria ſpecialiter dicta). Sie heiſt eine Real-Jnjurie(realis), wenn ſie durch eine Handlung; eine Verbal-Jnjurie(verba- lis), wenn ſie mit Worten geſchieht. Es darf alſo niemand den andern injurii- ren oder ſchimpfen (§. 142.).
§. 144.
Vom Recht, welches wir wie- der die Perſonen haben, die uns ſchim- pfen.
Daher haben wir das Recht, daß man geſchimpft wird, nicht zu leiden (§. 89.); welches uns alſo von Natur zukoͤmmt. Wir ſchlieſſen alſo auf eben die Weiſe, wie vorher (§. 90. 92. und 93.), daß wir das Recht haben, unſere Ehre und guten Nahmen zu vertheidigen, und den, welcher uns ſchimpft, zu ſtra-
fen;
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I. Th. 5. H. Von den Pflichten
lein einen jeden ſo hoch achten, als er
es verdient; ſondern ihm auch die ge-
buͤhrende Ehre und das verdiente Lob
geben (§. 125.); folglich muͤſſen wir nie-
manden ſeinen ehrlichen Nahmen kraͤn-
cken, noch jemanden die gebuͤhrende
Hochachtung und Ehre, noch das ver-
diente Lob verſagen, d. i. noch vermindern
(§. 51.); vielweniger mit Vorſatz falſche
Sachen von andern zu Kraͤnckung ſeiner Eh-
re ausbreiten und bekannt machen, das iſt,
andere verlaͤumden.
§. 143.
Die Verletzung oder Kraͤnckung der Ehre
oder des guten Nahmens eines andern, ſie
mag geſchehen, auf was Art und Weiſe ſie will,
neñt man eine Jnjurie, oder einen Schimpf
(injuria ſpecialiter dicta). Sie heiſt eine
Real-Jnjurie (realis), wenn ſie durch eine
Handlung; eine Verbal-Jnjurie (verba-
lis), wenn ſie mit Worten geſchieht. Es
darf alſo niemand den andern injurii-
ren oder ſchimpfen (§. 142.).
§. 144.
Daher haben wir das Recht, daß
man geſchimpft wird, nicht zu leiden
(§. 89.); welches uns alſo von Natur
zukoͤmmt. Wir ſchlieſſen alſo auf eben die
Weiſe, wie vorher (§. 90. 92. und 93.), daß
wir das Recht haben, unſere Ehre
und guten Nahmen zu vertheidigen,
und den, welcher uns ſchimpft, zu ſtra-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/128>, abgerufen am 23.11.2024.
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