zu geben, was ihm gebühret, durch die Hulffe dazu bringen müssen, und, wo sie durch Ubertretung andere beleidigen und in Schaden setzen, nach Verdiensten be- straffen (§. 469); so wird durch die Ge- richte die innerliche Sicherheit und Ruhe der Unterthanen befördert. Da aber auch Auswärtige den Unterthanen Unrecht thun können, entweder weil sie ihnen in de- nen Dingen, welche sie bey ihnen zu for- dern haben, nicht Recht wiederfahren las- sen, oder auch ihren Handel hindern; so ist die hohe Landes-Obrigkeit verbunden, sich in diesem Stücke nach Erforderung der Umbstände ihrer anzunehmen. Endlich weil die gemeine Ruhe und Sicherheit nichts mehr als der Krieg stöhret (§. 881. Mor.); so muß auch die hohe Landes- Obrigkeit weder vor sich ohne dringende Noth Krieg anfangen, noch andern einen anzufangen Anlaß geben. Wir wollen aber bald nach diesem zeigen, was wegen des Krieges zu bedencken nöthig ist.
§. 490.
Aus allem demjenigen, wasNoth- wendig- keit der Räthe und ihr Unter- scheid. bisher von der Regierung der hohen Lan- des-Obrigkeit beygebracht worden, erhel- let, wie viel dazu erfordert wird, wenn ein Land wohl und weislich regieret wer- den soll. Da nun nicht möglich ist, daß ein Landes-Herr so viel Verstand und Weisheit hat, daß er alles vor sich zur
Gnü-
der hohen Landes-Obrigkeit.
zu geben, was ihm gebuͤhret, durch die Hulffe dazu bringen muͤſſen, und, wo ſie durch Ubertretung andere beleidigen und in Schaden ſetzen, nach Verdienſten be- ſtraffen (§. 469); ſo wird durch die Ge- richte die innerliche Sicherheit und Ruhe der Unterthanen befoͤrdert. Da aber auch Auswaͤrtige den Unterthanen Unrecht thun koͤnnen, entweder weil ſie ihnen in de- nen Dingen, welche ſie bey ihnen zu for- dern haben, nicht Recht wiederfahren laſ- ſen, oder auch ihren Handel hindern; ſo iſt die hohe Landes-Obrigkeit verbunden, ſich in dieſem Stuͤcke nach Erforderung der Umbſtaͤnde ihrer anzunehmen. Endlich weil die gemeine Ruhe und Sicherheit nichts mehr als der Krieg ſtoͤhret (§. 881. Mor.); ſo muß auch die hohe Landes- Obrigkeit weder vor ſich ohne dringende Noth Krieg anfangen, noch andern einen anzufangen Anlaß geben. Wir wollen aber bald nach dieſem zeigen, was wegen des Krieges zu bedencken noͤthig iſt.
§. 490.
Aus allem demjenigen, wasNoth- wendig- keit der Raͤthe und ihr Unter- ſcheid. bisher von der Regierung der hohen Lan- des-Obrigkeit beygebracht worden, erhel- let, wie viel dazu erfordert wird, wenn ein Land wohl und weislich regieret wer- den ſoll. Da nun nicht moͤglich iſt, daß ein Landes-Herr ſo viel Verſtand und Weisheit hat, daß er alles vor ſich zur
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[589/0607]
der hohen Landes-Obrigkeit.
zu geben, was ihm gebuͤhret, durch die
Hulffe dazu bringen muͤſſen, und, wo ſie
durch Ubertretung andere beleidigen und
in Schaden ſetzen, nach Verdienſten be-
ſtraffen (§. 469); ſo wird durch die Ge-
richte die innerliche Sicherheit und Ruhe
der Unterthanen befoͤrdert. Da aber auch
Auswaͤrtige den Unterthanen Unrecht thun
koͤnnen, entweder weil ſie ihnen in de-
nen Dingen, welche ſie bey ihnen zu for-
dern haben, nicht Recht wiederfahren laſ-
ſen, oder auch ihren Handel hindern; ſo
iſt die hohe Landes-Obrigkeit verbunden,
ſich in dieſem Stuͤcke nach Erforderung
der Umbſtaͤnde ihrer anzunehmen. Endlich
weil die gemeine Ruhe und Sicherheit
nichts mehr als der Krieg ſtoͤhret (§. 881.
Mor.); ſo muß auch die hohe Landes-
Obrigkeit weder vor ſich ohne dringende
Noth Krieg anfangen, noch andern einen
anzufangen Anlaß geben. Wir wollen
aber bald nach dieſem zeigen, was wegen
des Krieges zu bedencken noͤthig iſt.
§. 490.Aus allem demjenigen, was
bisher von der Regierung der hohen Lan-
des-Obrigkeit beygebracht worden, erhel-
let, wie viel dazu erfordert wird, wenn
ein Land wohl und weislich regieret wer-
den ſoll. Da nun nicht moͤglich iſt, daß
ein Landes-Herr ſo viel Verſtand und
Weisheit hat, daß er alles vor ſich zur
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keit der
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und ihr
Unter-
ſcheid.
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 589. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/607>, abgerufen am 22.11.2024.
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