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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.

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und Gewalt der Obrigkeit.
Weise eingeschräncket. Obrigkeit besitzetkeitlichen
Gewalt.

eine unumbschränckte Gewalt, wenn sie
ohne jemands Einwilligung bloß vor sich
befehlen darf, was ihr gut deucht, und al-
les nach ihrem Gefallen einrichten, ohne
Einwilligung anderer. Hingegen ist ihre
Gewalt eingeschräncket, wenn sie etwas oh-
ne Einwilligung anderer nicht befehlen,
noch thun darf. Man siehet aber leicht,
daß sie viel oder wenig eingeschräncket ist,
nach dem die Einwilligung anderer in vie-
len, oder in wenigen Stücken erfordert
wird. Da nun bloß in der Monarchie
einer ohne besondere Einwilligung anderer
thun und befehlen kan, was er wil (§. 234)
und in der Aristocratie dieses einigen frey
stehet (§. 235). so ist bloß in der Monar-
chie und Aristocratie eine unumbschränck-
te Gewalt.

§. 437.

Vielleicht werden einige mei-Ein
Zweilffel
wird ge-
hoben.

nen, es könne ja auch in der Monarchie
und Aristocratie eine eingeschränckte Ge-
walt stat finden: Denn es könne wohl ei-
ner gantz allein, oder auch etliche zusam-
men allein herrschen, und doch in gewis-
sen Stücken gebunden seyn, daß sie nicht
befehlen dörffen, was sie wollen. Allein
diese nehmen die Wörter Monarchie und
Aristocratie in einem weitläufftigeren Ver-
stande, als wir. Nehmlich ihnen ist eine
jede Regierungs-Forme eine Monarchie,

wo

und Gewalt der Obrigkeit.
Weiſe eingeſchraͤncket. Obrigkeit beſitzetkeitlichen
Gewalt.

eine unumbſchraͤnckte Gewalt, wenn ſie
ohne jemands Einwilligung bloß vor ſich
befehlen darf, was ihr gut deucht, und al-
les nach ihrem Gefallen einrichten, ohne
Einwilligung anderer. Hingegen iſt ihre
Gewalt eingeſchraͤncket, wenn ſie etwas oh-
ne Einwilligung anderer nicht befehlen,
noch thun darf. Man ſiehet aber leicht,
daß ſie viel oder wenig eingeſchraͤncket iſt,
nach dem die Einwilligung anderer in vie-
len, oder in wenigen Stuͤcken erfordert
wird. Da nun bloß in der Monarchie
einer ohne beſondere Einwilligung anderer
thun und befehlen kan, was er wil (§. 234)
und in der Ariſtocratie dieſes einigen frey
ſtehet (§. 235). ſo iſt bloß in der Monar-
chie und Ariſtocratie eine unumbſchraͤnck-
te Gewalt.

§. 437.

Vielleicht werden einige mei-Ein
Zweilffel
wird ge-
hoben.

nen, es koͤnne ja auch in der Monarchie
und Ariſtocratie eine eingeſchraͤnckte Ge-
walt ſtat finden: Denn es koͤnne wohl ei-
ner gantz allein, oder auch etliche zuſam-
men allein herrſchen, und doch in gewiſ-
ſen Stuͤcken gebunden ſeyn, daß ſie nicht
befehlen doͤrffen, was ſie wollen. Allein
dieſe nehmen die Woͤrter Monarchie und
Ariſtocratie in einem weitlaͤufftigeren Ver-
ſtande, als wir. Nehmlich ihnen iſt eine
jede Regierungs-Forme eine Monarchie,

wo
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[459/0477] und Gewalt der Obrigkeit. Weiſe eingeſchraͤncket. Obrigkeit beſitzet eine unumbſchraͤnckte Gewalt, wenn ſie ohne jemands Einwilligung bloß vor ſich befehlen darf, was ihr gut deucht, und al- les nach ihrem Gefallen einrichten, ohne Einwilligung anderer. Hingegen iſt ihre Gewalt eingeſchraͤncket, wenn ſie etwas oh- ne Einwilligung anderer nicht befehlen, noch thun darf. Man ſiehet aber leicht, daß ſie viel oder wenig eingeſchraͤncket iſt, nach dem die Einwilligung anderer in vie- len, oder in wenigen Stuͤcken erfordert wird. Da nun bloß in der Monarchie einer ohne beſondere Einwilligung anderer thun und befehlen kan, was er wil (§. 234) und in der Ariſtocratie dieſes einigen frey ſtehet (§. 235). ſo iſt bloß in der Monar- chie und Ariſtocratie eine unumbſchraͤnck- te Gewalt. keitlichen Gewalt. §. 437.Vielleicht werden einige mei- nen, es koͤnne ja auch in der Monarchie und Ariſtocratie eine eingeſchraͤnckte Ge- walt ſtat finden: Denn es koͤnne wohl ei- ner gantz allein, oder auch etliche zuſam- men allein herrſchen, und doch in gewiſ- ſen Stuͤcken gebunden ſeyn, daß ſie nicht befehlen doͤrffen, was ſie wollen. Allein dieſe nehmen die Woͤrter Monarchie und Ariſtocratie in einem weitlaͤufftigeren Ver- ſtande, als wir. Nehmlich ihnen iſt eine jede Regierungs-Forme eine Monarchie, wo Ein Zweilffel wird ge- hoben.

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 459. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/477>, abgerufen am 25.11.2024.