ses in Bürgerlichen Gesetzen umb soviel mehr verordnen, weil unterweilen einer lieber die Gütter, so er ererbet, aus aller- hand besondern Umbständen behält, als daß er den Vortheil, welcher aus ihrer Veräusserung zu erwarten, verlangen sollte. Man siehet aus diesem und den vorigen Ex- empeln, daß man bey den Bürgerlichen Gesetzen öffters nur auf Wahrscheinlichkeit sehen muß und dannenhero ein grosser Vor- theil in diesen Stücke zu erwarten stünde, wenn die Vernunff-Kunst des wahrschein- lichen in besseren Stand gesetzet würde (§. 402. Met.).
Von Be- lohnung der Vor- münder.
§. 431.
Wenn Unmündige so viel Ver- mögen haben, dessen Nutzung über die nö- thigen Auferziehungs-Kosten noch einen U- berschuß bringet; so ist es der natürlichen Billigkeit gemäß, daß ihre Mühe belohnet werde: in andern Fällen haben sie ihr Ambt umbsonst zu verrichten (§. 155). Allein da hierbey leicht zu besorgen stehet, daß Vor- münder sich derer Unmündigen, welche ihre Mühe nicht belohnen können, nicht mit solchem Ernst annehmen, als wenn sie vor ihre Mühe etwas zu hoffen haben, un- ter dem Vorwande, sie bekämen nichts da- vor, ein anderer Vormund könnte es wohl thun, dem würde seine Mühe gnungsam belohnet: so stehet nichts im Wege, war- umb die Bürgerlichen Gesetze nicht über-
haupt
Cap. 4. Von den buͤrgerlichen
ſes in Buͤrgerlichen Geſetzen umb ſoviel mehr verordnen, weil unterweilen einer lieber die Guͤtter, ſo er ererbet, aus aller- hand beſondern Umbſtaͤnden behaͤlt, als daß er den Vortheil, welcher aus ihrer Veraͤuſſerung zu erwarten, verlangen ſollte. Man ſiehet aus dieſem und den vorigen Ex- empeln, daß man bey den Buͤrgerlichen Geſetzen oͤffters nur auf Wahrſcheinlichkeit ſehen muß und dannenhero ein groſſer Vor- theil in dieſen Stuͤcke zu erwarten ſtuͤnde, wenn die Vernunff-Kunſt des wahrſchein- lichen in beſſeren Stand geſetzet wuͤrde (§. 402. Met.).
Von Be- lohnung der Vor- muͤnder.
§. 431.
Wenn Unmuͤndige ſo viel Ver- moͤgen haben, deſſen Nutzung uͤber die noͤ- thigen Auferziehungs-Koſten noch einen U- berſchuß bringet; ſo iſt es der natuͤrlichen Billigkeit gemaͤß, daß ihre Muͤhe belohnet werde: in andern Faͤllen haben ſie ihr Ambt umbſonſt zu verrichten (§. 155). Allein da hierbey leicht zu beſorgen ſtehet, daß Vor- muͤnder ſich derer Unmuͤndigen, welche ihre Muͤhe nicht belohnen koͤnnen, nicht mit ſolchem Ernſt annehmen, als wenn ſie vor ihre Muͤhe etwas zu hoffen haben, un- ter dem Vorwande, ſie bekaͤmen nichts da- vor, ein anderer Vormund koͤnnte es wohl thun, dem wuͤrde ſeine Muͤhe gnungſam belohnet: ſo ſtehet nichts im Wege, war- umb die Buͤrgerlichen Geſetze nicht uͤber-
haupt
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Cap. 4. Von den buͤrgerlichen
ſes in Buͤrgerlichen Geſetzen umb ſoviel
mehr verordnen, weil unterweilen einer
lieber die Guͤtter, ſo er ererbet, aus aller-
hand beſondern Umbſtaͤnden behaͤlt, als
daß er den Vortheil, welcher aus ihrer
Veraͤuſſerung zu erwarten, verlangen ſollte.
Man ſiehet aus dieſem und den vorigen Ex-
empeln, daß man bey den Buͤrgerlichen
Geſetzen oͤffters nur auf Wahrſcheinlichkeit
ſehen muß und dannenhero ein groſſer Vor-
theil in dieſen Stuͤcke zu erwarten ſtuͤnde,
wenn die Vernunff-Kunſt des wahrſchein-
lichen in beſſeren Stand geſetzet wuͤrde (§.
402. Met.).
§. 431.Wenn Unmuͤndige ſo viel Ver-
moͤgen haben, deſſen Nutzung uͤber die noͤ-
thigen Auferziehungs-Koſten noch einen U-
berſchuß bringet; ſo iſt es der natuͤrlichen
Billigkeit gemaͤß, daß ihre Muͤhe belohnet
werde: in andern Faͤllen haben ſie ihr Ambt
umbſonſt zu verrichten (§. 155). Allein da
hierbey leicht zu beſorgen ſtehet, daß Vor-
muͤnder ſich derer Unmuͤndigen, welche
ihre Muͤhe nicht belohnen koͤnnen, nicht
mit ſolchem Ernſt annehmen, als wenn ſie
vor ihre Muͤhe etwas zu hoffen haben, un-
ter dem Vorwande, ſie bekaͤmen nichts da-
vor, ein anderer Vormund koͤnnte es wohl
thun, dem wuͤrde ſeine Muͤhe gnungſam
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/470>, abgerufen am 16.02.2025.
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