der getroffene Vergleich gar wieder auf- gehoben wird (§. 401). Dergleichen ist bey uns das Gesetze im Kauffe und Tau- sche, da diese Vergleiche für ungerecht er- kläret werden, wenn man von einem mehr als die Helffte zuviel bekommen, als wenn man eine Wahre für drey Thaler verkauffet, die kaum über einen Werth ist. Jn übrigen Fällen muß einer den Scha- den seiner Unvorsichtigkeit zuschreiben. Ein jeder ist von Natur verbunden alles mit Bedacht vorzunehmen und sich vor Betrug und Schaden zuhütten (§. 832. Mor.). Wenn er dieses unterlässet, so ist die Schuld seine, und den Schaden, der daraus erwächset, hat er sich und keinem andern zuzuschreiben. Woraus zugleich erhellet, daß, wenn einfältige von listigen Leuten bevortheilet worden, man in solchen Fällen auch wohl zu Ersetzung eines ge- ringern Schadens verhelffen könne.
§. 424.
Vermöge der natürlichen Ge-Von er zwunge- nen Ver- gleichen. setze darf man keinen Vergleich halten, wenn man entweder durch Furcht, oder Betrug verleitet worden ihn einzugehen (§. 1019. Mor.). Wenn man nun im gemei- nen Wesen dergleichen Vergleich vor nich- tig erkläret und den jenigen, der Vortheil davon hat, nöthiget davon abzustehen; so wird es dadurch ein bürgerliches Gesetze (§. 401). Ja wenn der Betrug und die
Furcht
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Geſetzen.
der getroffene Vergleich gar wieder auf- gehoben wird (§. 401). Dergleichen iſt bey uns das Geſetze im Kauffe und Tau- ſche, da dieſe Vergleiche fuͤr ungerecht er- klaͤret werden, wenn man von einem mehr als die Helffte zuviel bekommen, als wenn man eine Wahre fuͤr drey Thaler verkauffet, die kaum uͤber einen Werth iſt. Jn uͤbrigen Faͤllen muß einer den Scha- den ſeiner Unvorſichtigkeit zuſchreiben. Ein jeder iſt von Natur verbunden alles mit Bedacht vorzunehmen und ſich vor Betrug und Schaden zuhuͤtten (§. 832. Mor.). Wenn er dieſes unterlaͤſſet, ſo iſt die Schuld ſeine, und den Schaden, der daraus erwaͤchſet, hat er ſich und keinem andern zuzuſchreiben. Woraus zugleich erhellet, daß, wenn einfaͤltige von liſtigen Leuten bevortheilet worden, man in ſolchen Faͤllen auch wohl zu Erſetzung eines ge- ringern Schadens verhelffen koͤnne.
§. 424.
Vermoͤge der natuͤrlichen Ge-Von er zwunge- nen Ver- gleichen. ſetze darf man keinen Vergleich halten, wenn man entweder durch Furcht, oder Betrug verleitet worden ihn einzugehen (§. 1019. Mor.). Wenn man nun im gemei- nen Weſen dergleichen Vergleich vor nich- tig erklaͤret und den jenigen, der Vortheil davon hat, noͤthiget davon abzuſtehen; ſo wird es dadurch ein buͤrgerliches Geſetze (§. 401). Ja wenn der Betrug und die
Furcht
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Geſetzen.
der getroffene Vergleich gar wieder auf-
gehoben wird (§. 401). Dergleichen iſt
bey uns das Geſetze im Kauffe und Tau-
ſche, da dieſe Vergleiche fuͤr ungerecht er-
klaͤret werden, wenn man von einem mehr
als die Helffte zuviel bekommen, als
wenn man eine Wahre fuͤr drey Thaler
verkauffet, die kaum uͤber einen Werth iſt.
Jn uͤbrigen Faͤllen muß einer den Scha-
den ſeiner Unvorſichtigkeit zuſchreiben.
Ein jeder iſt von Natur verbunden alles
mit Bedacht vorzunehmen und ſich vor
Betrug und Schaden zuhuͤtten (§. 832.
Mor.). Wenn er dieſes unterlaͤſſet, ſo iſt
die Schuld ſeine, und den Schaden, der
daraus erwaͤchſet, hat er ſich und keinem
andern zuzuſchreiben. Woraus zugleich
erhellet, daß, wenn einfaͤltige von liſtigen
Leuten bevortheilet worden, man in ſolchen
Faͤllen auch wohl zu Erſetzung eines ge-
ringern Schadens verhelffen koͤnne.
§. 424.Vermoͤge der natuͤrlichen Ge-
ſetze darf man keinen Vergleich halten,
wenn man entweder durch Furcht, oder
Betrug verleitet worden ihn einzugehen (§.
1019. Mor.). Wenn man nun im gemei-
nen Weſen dergleichen Vergleich vor nich-
tig erklaͤret und den jenigen, der Vortheil
davon hat, noͤthiget davon abzuſtehen; ſo
wird es dadurch ein buͤrgerliches Geſetze
(§. 401). Ja wenn der Betrug und die
Furcht
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zwunge-
nen Ver-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/455>, abgerufen am 22.11.2024.
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