len, die einer in Beförderung des gemei- nen Bestens hat.
Was we- gen der Beschim- pfungen.
§. 398.
Da man nun darauf sehen sol, daß diejenigen geehret werden, welchen Ehre gebühret, auch man ihnen alle erfor- derte Ehrenbezeigungen erweise (§. 397), die Beschimpffungen aber den Ehrenbezei- gungen entgegen sind (§. 613. Mor.); so hat man sie auch mit Ernst zu verhindern, und daher mit Nachdruck zu bestraffen (§. 357), wenn einer sich unterstehet den an- dern zu beschimpffen. Weil der andere beschimpffet wird, nicht allein wenn man allerhand Schimpff-Wörter gegen ihn herausstösset, oder auch durch Minen und Gebeerden eine Verachtung seiner Person anzeiget, ja überhaupt Untugenden und Laster ihm nachsaget, oder seine Gebrechen vorrücket (§. 613. Mor.); so muß man kei- nes von diesen verstatten. Und kan keiner die Wahrheit zur Entschuldigung vorbrin- gen. Denn thut der andere etwas böses, so thut er es auf seine Gefahr und Verant- wortung. Hat er einen Gebrechen an sich; so mag er ihn vor sich haben: was gehet das einen andern an. Meinet man aber, daß jemand durch das Böse, so er gethan hat, der gemeinen Wohlfahrt Schaden und Nachtheil erweck et; so ist er verbun- den solches denen anzuzeigen, denen die Sorge für die gemeine Wohlfahrt aufge-
tra-
Cap. 3. Von der Einrichtung
len, die einer in Befoͤrderung des gemei- nen Beſtens hat.
Was we- gen der Beſchim- pfungen.
§. 398.
Da man nun darauf ſehen ſol, daß diejenigen geehret werden, welchen Ehre gebuͤhret, auch man ihnen alle erfor- derte Ehrenbezeigungen erweiſe (§. 397), die Beſchimpffungen aber den Ehrenbezei- gungen entgegen ſind (§. 613. Mor.); ſo hat man ſie auch mit Ernſt zu verhindern, und daher mit Nachdruck zu beſtraffen (§. 357), wenn einer ſich unterſtehet den an- dern zu beſchimpffen. Weil der andere beſchimpffet wird, nicht allein wenn man allerhand Schimpff-Woͤrter gegen ihn herausſtoͤſſet, oder auch durch Minen und Gebeerden eine Verachtung ſeiner Perſon anzeiget, ja uͤberhaupt Untugenden und Laſter ihm nachſaget, oder ſeine Gebrechen vorruͤcket (§. 613. Mor.); ſo muß man kei- nes von dieſen verſtatten. Und kan keiner die Wahrheit zur Entſchuldigung vorbrin- gen. Denn thut der andere etwas boͤſes, ſo thut er es auf ſeine Gefahr und Verant- wortung. Hat er einen Gebrechen an ſich; ſo mag er ihn vor ſich haben: was gehet das einen andern an. Meinet man aber, daß jemand durch das Boͤſe, ſo er gethan hat, der gemeinen Wohlfahrt Schaden und Nachtheil erweck et; ſo iſt er verbun- den ſolches denen anzuzeigen, denen die Sorge fuͤr die gemeine Wohlfahrt aufge-
tra-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0420"n="402"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Cap. 3. Von der Einrichtung</hi></fw><lb/>
len, die einer in Befoͤrderung des gemei-<lb/>
nen Beſtens hat.</p><lb/><noteplace="left">Was we-<lb/>
gen der<lb/>
Beſchim-<lb/>
pfungen.</note></div><lb/><divn="4"><head>§. 398.</head><p>Da man nun darauf ſehen ſol,<lb/>
daß diejenigen geehret werden, welchen<lb/>
Ehre gebuͤhret, auch man ihnen alle erfor-<lb/>
derte Ehrenbezeigungen erweiſe (§. 397),<lb/>
die Beſchimpffungen aber den Ehrenbezei-<lb/>
gungen entgegen ſind (§. 613. <hirendition="#aq">Mor.</hi>); ſo<lb/>
hat man ſie auch mit Ernſt zu verhindern,<lb/>
und daher mit Nachdruck zu beſtraffen (§.<lb/>
357), wenn einer ſich unterſtehet den an-<lb/>
dern zu beſchimpffen. Weil der andere<lb/>
beſchimpffet wird, nicht allein wenn man<lb/>
allerhand Schimpff-Woͤrter gegen ihn<lb/>
herausſtoͤſſet, oder auch durch Minen und<lb/>
Gebeerden eine Verachtung ſeiner Perſon<lb/>
anzeiget, ja uͤberhaupt Untugenden und<lb/>
Laſter ihm nachſaget, oder ſeine Gebrechen<lb/>
vorruͤcket (§. 613. <hirendition="#aq">Mor.</hi>); ſo muß man kei-<lb/>
nes von dieſen verſtatten. Und kan keiner<lb/>
die Wahrheit zur Entſchuldigung vorbrin-<lb/>
gen. Denn thut der andere etwas boͤſes,<lb/>ſo thut er es auf ſeine Gefahr und Verant-<lb/>
wortung. Hat er einen Gebrechen an ſich;<lb/>ſo mag er ihn vor ſich haben: was gehet<lb/>
das einen andern an. Meinet man aber,<lb/>
daß jemand durch das Boͤſe, ſo er gethan<lb/>
hat, der gemeinen Wohlfahrt Schaden<lb/>
und Nachtheil erweck et; ſo iſt er verbun-<lb/>
den ſolches denen anzuzeigen, denen die<lb/>
Sorge fuͤr die gemeine Wohlfahrt aufge-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">tra-</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[402/0420]
Cap. 3. Von der Einrichtung
len, die einer in Befoͤrderung des gemei-
nen Beſtens hat.
§. 398.Da man nun darauf ſehen ſol,
daß diejenigen geehret werden, welchen
Ehre gebuͤhret, auch man ihnen alle erfor-
derte Ehrenbezeigungen erweiſe (§. 397),
die Beſchimpffungen aber den Ehrenbezei-
gungen entgegen ſind (§. 613. Mor.); ſo
hat man ſie auch mit Ernſt zu verhindern,
und daher mit Nachdruck zu beſtraffen (§.
357), wenn einer ſich unterſtehet den an-
dern zu beſchimpffen. Weil der andere
beſchimpffet wird, nicht allein wenn man
allerhand Schimpff-Woͤrter gegen ihn
herausſtoͤſſet, oder auch durch Minen und
Gebeerden eine Verachtung ſeiner Perſon
anzeiget, ja uͤberhaupt Untugenden und
Laſter ihm nachſaget, oder ſeine Gebrechen
vorruͤcket (§. 613. Mor.); ſo muß man kei-
nes von dieſen verſtatten. Und kan keiner
die Wahrheit zur Entſchuldigung vorbrin-
gen. Denn thut der andere etwas boͤſes,
ſo thut er es auf ſeine Gefahr und Verant-
wortung. Hat er einen Gebrechen an ſich;
ſo mag er ihn vor ſich haben: was gehet
das einen andern an. Meinet man aber,
daß jemand durch das Boͤſe, ſo er gethan
hat, der gemeinen Wohlfahrt Schaden
und Nachtheil erweck et; ſo iſt er verbun-
den ſolches denen anzuzeigen, denen die
Sorge fuͤr die gemeine Wohlfahrt aufge-
tra-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/420>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.