Weil der gröste Schaden durch das Spielen geschiehet, wenn man aus Gewinn spielet und zwar hoch (§. 394); so hat man mit nachdrücklichen Straffen zu verhüten, daß man nicht hoch spiele (§. 343), auch solche Spiele, die bloß auf das Glück ankommen und dabey man viel verspielen kan, wenn man unglücklich ist, gar nicht zu dulden. Und eben deßwegen muß man keine Spieler im gemeinen We- sen leiden, das ist, Leute, die sich vom Spielen nehren wollen; auch daher keine öffentliche Spiel-Häuser verstatten, wo sie an andere Leute kommen können, mit denen sie sonst keine Bekandtschafft erlan- geten. Werden nun alle gewinnsüchtige Spiele verbothen; so kan man auch das bey verbothenen Spielen gewonnene Geld nicht für rechtmäßig erworben achten und solchergestalt niemanden anhalten, daß er es bezahle, vielmehr muß man denjenigen von seiner Schuld loßsprechen, der es ver- spielet. Uber dieses da man das Spiel nicht zu einem ordentlichen Handwercke machen sol (§. 394); so hat man überhaupt keine solche Spiel-Häuser zu dulden, wo die Leute zur Unzeit zu spielen verführet werden. Hingegen da man zu Beförde- rung der Gesundheit alles beyzutragen hat (§. 378); so hat man zu solchen Spielen Gelegenheit zu verschaffen, dadurch man
sich
Cap. 3. Von der Einrichtung
Was we- gen der Spiele zu verord- nen.
§. 395.
Weil der groͤſte Schaden durch das Spielen geſchiehet, wenn man aus Gewinn ſpielet und zwar hoch (§. 394); ſo hat man mit nachdruͤcklichen Straffen zu verhuͤten, daß man nicht hoch ſpiele (§. 343), auch ſolche Spiele, die bloß auf das Gluͤck ankommen und dabey man viel verſpielen kan, wenn man ungluͤcklich iſt, gar nicht zu dulden. Und eben deßwegen muß man keine Spieler im gemeinen We- ſen leiden, das iſt, Leute, die ſich vom Spielen nehren wollen; auch daher keine oͤffentliche Spiel-Haͤuſer verſtatten, wo ſie an andere Leute kommen koͤnnen, mit denen ſie ſonſt keine Bekandtſchafft erlan- geten. Werden nun alle gewinnſuͤchtige Spiele verbothen; ſo kan man auch das bey verbothenen Spielen gewonnene Geld nicht fuͤr rechtmaͤßig erworben achten und ſolchergeſtalt niemanden anhalten, daß er es bezahle, vielmehr muß man denjenigen von ſeiner Schuld loßſprechen, der es ver- ſpielet. Uber dieſes da man das Spiel nicht zu einem ordentlichen Handwercke machen ſol (§. 394); ſo hat man uͤberhaupt keine ſolche Spiel-Haͤuſer zu dulden, wo die Leute zur Unzeit zu ſpielen verfuͤhret werden. Hingegen da man zu Befoͤrde- rung der Geſundheit alles beyzutragen hat (§. 378); ſo hat man zu ſolchen Spielen Gelegenheit zu verſchaffen, dadurch man
ſich
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Cap. 3. Von der Einrichtung
§. 395.Weil der groͤſte Schaden durch
das Spielen geſchiehet, wenn man aus
Gewinn ſpielet und zwar hoch (§. 394);
ſo hat man mit nachdruͤcklichen Straffen
zu verhuͤten, daß man nicht hoch ſpiele (§.
343), auch ſolche Spiele, die bloß auf
das Gluͤck ankommen und dabey man viel
verſpielen kan, wenn man ungluͤcklich iſt,
gar nicht zu dulden. Und eben deßwegen
muß man keine Spieler im gemeinen We-
ſen leiden, das iſt, Leute, die ſich vom
Spielen nehren wollen; auch daher keine
oͤffentliche Spiel-Haͤuſer verſtatten, wo
ſie an andere Leute kommen koͤnnen, mit
denen ſie ſonſt keine Bekandtſchafft erlan-
geten. Werden nun alle gewinnſuͤchtige
Spiele verbothen; ſo kan man auch das
bey verbothenen Spielen gewonnene Geld
nicht fuͤr rechtmaͤßig erworben achten und
ſolchergeſtalt niemanden anhalten, daß er
es bezahle, vielmehr muß man denjenigen
von ſeiner Schuld loßſprechen, der es ver-
ſpielet. Uber dieſes da man das Spiel
nicht zu einem ordentlichen Handwercke
machen ſol (§. 394); ſo hat man uͤberhaupt
keine ſolche Spiel-Haͤuſer zu dulden, wo
die Leute zur Unzeit zu ſpielen verfuͤhret
werden. Hingegen da man zu Befoͤrde-
rung der Geſundheit alles beyzutragen hat
(§. 378); ſo hat man zu ſolchen Spielen
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/410>, abgerufen am 22.11.2024.
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