sollten. Und solcher Gestalt hat das ge- meine Wesen einen dreyfachen Schaden, nemlich der eine entstehet aus dem unnö- thigen betteln, der andere aus versäume- ter Arbeit, und der dritte aus dem lieder- lichen Leben und daher rührender Ver- führung anderer. Weil endlich öffters Kinder theils aus Unachtsamkeit der El- tern, theils aus Nachläßigkeit, auch wohl gar aus Muthwillen und Boßheit des Gesindes in diesem Stücke verwahrloset werden; so sollten auf solche Verwahrlo- sung nach Befinden Straffen gesetzet (§. 357.) und mit Ernst darüber gehalten werden (§. 345.).
Was we- gen Nah- rung und Kleidung zu besor- gen.
§. 384.
Da man zur Nothdurfft des Leibes Speise, Tranck und Kleidung brau- chet, auch ein jeder verbunden ist, bey Nah- rung und Kleidung sich nach seinem Stan- de zu richten (§. 458. 492 Mor.); so hat man nicht allein zu veranstalten, daß ein jeder alles dasjenige für einen billichen Preiß haben kan, was er zu seiner Nah- rung und Kleidung brauchet, sondern auch darauf acht zu haben, daß sich niemand weder in Essen und Trincken, noch in Klei- dung über seinen Stand erhebe. Jn der ersten Absicht muß man an einem jeden Or- te so viel möglich ist, alle Handwercker und Handthierungen haben, die man zu standmäßiger Nahrung und Kleidung, auch
ande-
Cap. 3. Von der Einrichtung
ſollten. Und ſolcher Geſtalt hat das ge- meine Weſen einen dreyfachen Schaden, nemlich der eine entſtehet aus dem unnoͤ- thigen betteln, der andere aus verſaͤume- ter Arbeit, und der dritte aus dem lieder- lichen Leben und daher ruͤhrender Ver- fuͤhrung anderer. Weil endlich oͤffters Kinder theils aus Unachtſamkeit der El- tern, theils aus Nachlaͤßigkeit, auch wohl gar aus Muthwillen und Boßheit des Geſindes in dieſem Stuͤcke verwahrloſet werden; ſo ſollten auf ſolche Verwahrlo- ſung nach Befinden Straffen geſetzet (§. 357.) und mit Ernſt daruͤber gehalten werden (§. 345.).
Was we- gen Nah- rung und Kleidung zu beſor- gen.
§. 384.
Da man zur Nothdurfft des Leibes Speiſe, Tranck und Kleidung brau- chet, auch ein jeder verbunden iſt, bey Nah- rung und Kleidung ſich nach ſeinem Stan- de zu richten (§. 458. 492 Mor.); ſo hat man nicht allein zu veranſtalten, daß ein jeder alles dasjenige fuͤr einen billichen Preiß haben kan, was er zu ſeiner Nah- rung und Kleidung brauchet, ſondern auch darauf acht zu haben, daß ſich niemand weder in Eſſen und Trincken, noch in Klei- dung uͤber ſeinen Stand erhebe. Jn der erſten Abſicht muß man an einem jeden Or- te ſo viel moͤglich iſt, alle Handwercker und Handthierungen haben, die man zu ſtandmaͤßiger Nahrung und Kleidung, auch
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Cap. 3. Von der Einrichtung
ſollten. Und ſolcher Geſtalt hat das ge-
meine Weſen einen dreyfachen Schaden,
nemlich der eine entſtehet aus dem unnoͤ-
thigen betteln, der andere aus verſaͤume-
ter Arbeit, und der dritte aus dem lieder-
lichen Leben und daher ruͤhrender Ver-
fuͤhrung anderer. Weil endlich oͤffters
Kinder theils aus Unachtſamkeit der El-
tern, theils aus Nachlaͤßigkeit, auch wohl
gar aus Muthwillen und Boßheit des
Geſindes in dieſem Stuͤcke verwahrloſet
werden; ſo ſollten auf ſolche Verwahrlo-
ſung nach Befinden Straffen geſetzet (§.
357.) und mit Ernſt daruͤber gehalten
werden (§. 345.).
§. 384.Da man zur Nothdurfft des
Leibes Speiſe, Tranck und Kleidung brau-
chet, auch ein jeder verbunden iſt, bey Nah-
rung und Kleidung ſich nach ſeinem Stan-
de zu richten (§. 458. 492 Mor.); ſo hat
man nicht allein zu veranſtalten, daß ein
jeder alles dasjenige fuͤr einen billichen
Preiß haben kan, was er zu ſeiner Nah-
rung und Kleidung brauchet, ſondern auch
darauf acht zu haben, daß ſich niemand
weder in Eſſen und Trincken, noch in Klei-
dung uͤber ſeinen Stand erhebe. Jn der
erſten Abſicht muß man an einem jeden Or-
te ſo viel moͤglich iſt, alle Handwercker
und Handthierungen haben, die man zu
ſtandmaͤßiger Nahrung und Kleidung, auch
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/376>, abgerufen am 22.11.2024.
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