elle trachtet man nicht andere zu verbin- den künfftig von Beleidigungen abzuste- hen; sondern man vermeinet dadurch den Verlust der Ehre zu ersetzen, und seine Eh- re bey andern zu erhalten Kinder sind dem- nach verständiger bey ihrem Unverstande, als Duellanten bey ihrem Jrrthume Unterdessen wo der Jrrthum so starck ein- gerissen ist, daß man diejenigen vor ge- schimpfft achtet, welche die ihnen angetha- ne Beleidigungen nicht durch Duelliren ausmachen; daselbst hat man alle mögli- che Mittel zu gebrauchen, wie man die- sen schädlichen Wahn aus den Gemüthern ausrotte, und gehöret mit darunter, was von Bestraffung derer erst beygebracht worden, welche diejenigen vor geschimpfft halten, die ihre Sachen mit ihren Belei- digern nicht selbst durch Duelle ausmachen (§. 374).
§. 376.
Was von den Duellen dererWarum Schlage- rey zu bestraf- enn. gesaget worden, die mit Degen und Ge- wehr umgehen, das gilt auch von andern Schlägereyen, die aus gleicher Absicht vorgenommen werden: wiewohl man leicht siehet, daß, da diese nicht so gefährlich sind, wie die Duelle, sie auch nicht so hart, wie jene, dörffen bestraffet werden (§. 343). Es wird aber unten noch bey anderer Gelegenheit hievon zu reden An- laß gegeben werden.
§. 377.
(Politick) Y
des gemeinen Weſens.
elle trachtet man nicht andere zu verbin- den kuͤnfftig von Beleidigungen abzuſte- hen; ſondern man vermeinet dadurch den Verluſt der Ehre zu erſetzen, und ſeine Eh- re bey andern zu erhalten Kinder ſind dem- nach verſtaͤndiger bey ihrem Unverſtande, als Duellanten bey ihrem Jrrthume Unterdeſſen wo der Jrrthum ſo ſtarck ein- geriſſen iſt, daß man diejenigen vor ge- ſchimpfft achtet, welche die ihnen angetha- ne Beleidigungen nicht durch Duelliren ausmachen; daſelbſt hat man alle moͤgli- che Mittel zu gebrauchen, wie man die- ſen ſchaͤdlichen Wahn aus den Gemuͤthern ausrotte, und gehoͤret mit darunter, was von Beſtraffung derer erſt beygebracht worden, welche diejenigen vor geſchimpfft halten, die ihre Sachen mit ihren Belei- digern nicht ſelbſt durch Duelle ausmachen (§. 374).
§. 376.
Was von den Duellen dererWarum Schlage- rey zu beſtraf- enn. geſaget worden, die mit Degen und Ge- wehr umgehen, das gilt auch von andern Schlaͤgereyen, die aus gleicher Abſicht vorgenommen werden: wiewohl man leicht ſiehet, daß, da dieſe nicht ſo gefaͤhrlich ſind, wie die Duelle, ſie auch nicht ſo hart, wie jene, doͤrffen beſtraffet werden (§. 343). Es wird aber unten noch bey anderer Gelegenheit hievon zu reden An- laß gegeben werden.
§. 377.
(Politick) Y
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0355"n="337"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">des gemeinen Weſens.</hi></fw><lb/>
elle trachtet man nicht andere zu verbin-<lb/>
den kuͤnfftig von Beleidigungen abzuſte-<lb/>
hen; ſondern man vermeinet dadurch den<lb/>
Verluſt der Ehre zu erſetzen, und ſeine Eh-<lb/>
re bey andern zu erhalten Kinder ſind dem-<lb/>
nach verſtaͤndiger bey ihrem Unverſtande,<lb/>
als Duellanten bey ihrem Jrrthume<lb/>
Unterdeſſen wo der Jrrthum ſo ſtarck ein-<lb/>
geriſſen iſt, daß man diejenigen vor ge-<lb/>ſchimpfft achtet, welche die ihnen angetha-<lb/>
ne Beleidigungen nicht durch Duelliren<lb/>
ausmachen; daſelbſt hat man alle moͤgli-<lb/>
che Mittel zu gebrauchen, wie man die-<lb/>ſen ſchaͤdlichen Wahn aus den Gemuͤthern<lb/>
ausrotte, und gehoͤret mit darunter, was<lb/>
von Beſtraffung derer erſt beygebracht<lb/>
worden, welche diejenigen vor geſchimpfft<lb/>
halten, die ihre Sachen mit ihren Belei-<lb/>
digern nicht ſelbſt durch Duelle ausmachen<lb/>
(§. 374).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 376.</head><p>Was von den Duellen derer<noteplace="right">Warum<lb/>
Schlage-<lb/>
rey zu<lb/>
beſtraf-<lb/>
enn.</note><lb/>
geſaget worden, die mit Degen und Ge-<lb/>
wehr umgehen, das gilt auch von andern<lb/>
Schlaͤgereyen, die aus gleicher Abſicht<lb/>
vorgenommen werden: wiewohl man leicht<lb/>ſiehet, daß, da dieſe nicht ſo gefaͤhrlich<lb/>ſind, wie die Duelle, ſie auch nicht ſo<lb/>
hart, wie jene, doͤrffen beſtraffet werden<lb/>
(§. 343). Es wird aber unten noch bey<lb/>
anderer Gelegenheit hievon zu reden An-<lb/>
laß gegeben werden.</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig">(<hirendition="#aq"><hirendition="#i">Politick</hi></hi>) Y</fw><fwplace="bottom"type="catch">§. 377.</fw><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[337/0355]
des gemeinen Weſens.
elle trachtet man nicht andere zu verbin-
den kuͤnfftig von Beleidigungen abzuſte-
hen; ſondern man vermeinet dadurch den
Verluſt der Ehre zu erſetzen, und ſeine Eh-
re bey andern zu erhalten Kinder ſind dem-
nach verſtaͤndiger bey ihrem Unverſtande,
als Duellanten bey ihrem Jrrthume
Unterdeſſen wo der Jrrthum ſo ſtarck ein-
geriſſen iſt, daß man diejenigen vor ge-
ſchimpfft achtet, welche die ihnen angetha-
ne Beleidigungen nicht durch Duelliren
ausmachen; daſelbſt hat man alle moͤgli-
che Mittel zu gebrauchen, wie man die-
ſen ſchaͤdlichen Wahn aus den Gemuͤthern
ausrotte, und gehoͤret mit darunter, was
von Beſtraffung derer erſt beygebracht
worden, welche diejenigen vor geſchimpfft
halten, die ihre Sachen mit ihren Belei-
digern nicht ſelbſt durch Duelle ausmachen
(§. 374).
§. 376.Was von den Duellen derer
geſaget worden, die mit Degen und Ge-
wehr umgehen, das gilt auch von andern
Schlaͤgereyen, die aus gleicher Abſicht
vorgenommen werden: wiewohl man leicht
ſiehet, daß, da dieſe nicht ſo gefaͤhrlich
ſind, wie die Duelle, ſie auch nicht ſo
hart, wie jene, doͤrffen beſtraffet werden
(§. 343). Es wird aber unten noch bey
anderer Gelegenheit hievon zu reden An-
laß gegeben werden.
Warum
Schlage-
rey zu
beſtraf-
enn.
§. 377.
(Politick) Y
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/355>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.