zur Ausübung des guten, auch Unterlas- sung des Bösen ermahnen sollen (§. §. cit.); so hat man auch gute Anstalten zu machen, dadurch man in Erfahrung kommet, ob Eltern zu Hause und Lehrer in Schulen auch ihre Kinder und die ihnen anvertrau- te Jugend zur Erkäntniß GOttes führen, und öffentliche Lehrer zu bestellen, die gründliche Erkäntniß von GOtt haben und andere darinnen unterrichten, auch zugleich zeigen können, wie man als Bewegungs- Gründe zur Tugend und wieder die Laster die göttlichen Vollkommenheiten gebrau- chen kan, folgends jedermann zur Gottse- ligkeit anführen (§. 671. Mor.).
§. 320.
Wenn die Jnwohner eines Or-Noth- wendig- keit der Kirchen und Fest- tage. tes von ihnen vorgesetzten Lehrern in der Erkäntniß GOttes und von den Tugenden und Lastern sollen unterrichtet, zur Ausü- bung des Guten angemahnet, hingegen von den Lastern abgemahnet werden; so müssen sie deswegen zusammen kommen. Und demnach hat man öffentliche Gebäu- de nöthig, darinnen dergleichen Zusam- menkünffte mit gutem Fortgange können angestellet werden; auch sind dazu gewisse Zeiten zu bestimmen. Da die Gebäude Kirchen; diese Zeiten aber Feyertage ge- nennet werden; so siehet man hieraus, daß bey Einrichtung des gemeinen Wesens man auch für Erbauung der Kirchen und An- ordnung der Festage zu sorgen hat.
§. 321.
R 2
des gemeinen Weſens.
zur Ausuͤbung des guten, auch Unterlaſ- ſung des Boͤſen ermahnen ſollen (§. §. cit.); ſo hat man auch gute Anſtalten zu machen, dadurch man in Erfahrung kommet, ob Eltern zu Hauſe und Lehrer in Schulen auch ihre Kinder und die ihnen anvertrau- te Jugend zur Erkaͤntniß GOttes fuͤhren, und oͤffentliche Lehrer zu beſtellen, die gruͤndliche Erkaͤntniß von GOtt haben und andere darinnen unterrichten, auch zugleich zeigen koͤnnen, wie man als Bewegungs- Gruͤnde zur Tugend und wieder die Laſter die goͤttlichen Vollkommenheiten gebrau- chen kan, folgends jedermann zur Gottſe- ligkeit anfuͤhren (§. 671. Mor.).
§. 320.
Wenn die Jnwohner eines Or-Noth- wendig- keit der Kirchen und Feſt- tage. tes von ihnen vorgeſetzten Lehrern in der Erkaͤntniß GOttes und von den Tugenden und Laſtern ſollen unterrichtet, zur Ausuͤ- bung des Guten angemahnet, hingegen von den Laſtern abgemahnet werden; ſo muͤſſen ſie deswegen zuſammen kommen. Und demnach hat man oͤffentliche Gebaͤu- de noͤthig, darinnen dergleichen Zuſam- menkuͤnffte mit gutem Fortgange koͤnnen angeſtellet werden; auch ſind dazu gewiſſe Zeiten zu beſtimmen. Da die Gebaͤude Kirchen; dieſe Zeiten aber Feyertage ge- nennet werden; ſo ſiehet man hieraus, daß bey Einrichtung des gemeinen Weſens man auch fuͤr Erbauung der Kirchen und An- ordnung der Feſtage zu ſorgen hat.
§. 321.
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des gemeinen Weſens.
zur Ausuͤbung des guten, auch Unterlaſ-
ſung des Boͤſen ermahnen ſollen (§. §. cit.);
ſo hat man auch gute Anſtalten zu machen,
dadurch man in Erfahrung kommet, ob
Eltern zu Hauſe und Lehrer in Schulen
auch ihre Kinder und die ihnen anvertrau-
te Jugend zur Erkaͤntniß GOttes fuͤhren,
und oͤffentliche Lehrer zu beſtellen, die
gruͤndliche Erkaͤntniß von GOtt haben und
andere darinnen unterrichten, auch zugleich
zeigen koͤnnen, wie man als Bewegungs-
Gruͤnde zur Tugend und wieder die Laſter
die goͤttlichen Vollkommenheiten gebrau-
chen kan, folgends jedermann zur Gottſe-
ligkeit anfuͤhren (§. 671. Mor.).
§. 320.Wenn die Jnwohner eines Or-
tes von ihnen vorgeſetzten Lehrern in der
Erkaͤntniß GOttes und von den Tugenden
und Laſtern ſollen unterrichtet, zur Ausuͤ-
bung des Guten angemahnet, hingegen
von den Laſtern abgemahnet werden; ſo
muͤſſen ſie deswegen zuſammen kommen.
Und demnach hat man oͤffentliche Gebaͤu-
de noͤthig, darinnen dergleichen Zuſam-
menkuͤnffte mit gutem Fortgange koͤnnen
angeſtellet werden; auch ſind dazu gewiſſe
Zeiten zu beſtimmen. Da die Gebaͤude
Kirchen; dieſe Zeiten aber Feyertage ge-
nennet werden; ſo ſiehet man hieraus, daß
bey Einrichtung des gemeinen Weſens man
auch fuͤr Erbauung der Kirchen und An-
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keit der
Kirchen
und Feſt-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/277>, abgerufen am 22.11.2024.
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