Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766.statt des guten und nahe gelegenen Ackers, lau- II. Wenn jemand seine Rechte, die er bei a) Aemter oder andere Guthsherren, welche Ausschliessungsweise die Befugniß haben, der Unterthanen Aecker mit ihren Schaa- fen zu betreiben. b) Angränzende Dörfer, denen ein Recht zustehet, auf einer oder mehreren nachbar- lichen Feldmarken ihr Vieh weiden zu lassen. c) Häußler und solche ansäßige Leute in ei- nem Dorfe, welche ohne eigenen Acker zu haben eine oder mehrere Kühe auf die Gemeinhütung bringen dürfen. d) Prediger oder andere, welche den Zehen- den von allem Getreide nehmen, und die dabei zu kurz kommen würden, wenn es der Bauer nach der neuen Einrichtung vor gut fände, nicht mehr so viel Korn, sondern an dessen statt Farbekräuter, Gar- tengewächse u. d. g. zu bauen oder viel künstliche Wiesen anzulegen. Alle
ſtatt des guten und nahe gelegenen Ackers, lau- II. Wenn jemand ſeine Rechte, die er bei a) Aemter oder andere Guthsherren, welche Ausſchlieſſungsweiſe die Befugniß haben, der Unterthanen Aecker mit ihren Schaa- fen zu betreiben. b) Angraͤnzende Doͤrfer, denen ein Recht zuſtehet, auf einer oder mehreren nachbar- lichen Feldmarken ihr Vieh weiden zu laſſen. c) Haͤußler und ſolche anſaͤßige Leute in ei- nem Dorfe, welche ohne eigenen Acker zu haben eine oder mehrere Kuͤhe auf die Gemeinhuͤtung bringen duͤrfen. d) Prediger oder andere, welche den Zehen- den von allem Getreide nehmen, und die dabei zu kurz kommen wuͤrden, wenn es der Bauer nach der neuen Einrichtung vor gut faͤnde, nicht mehr ſo viel Korn, ſondern an deſſen ſtatt Farbekraͤuter, Gar- tengewaͤchſe u. d. g. zu bauen oder viel kuͤnſtliche Wieſen anzulegen. Alle
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ſtatt des guten und nahe gelegenen Ackers, lau-
ter ſchlechten und entfernten Boden erhaͤlt, und
ihm alſo das Looß nicht auf das lieblichſte ge-
fallen, noch ihm ein ſchoͤn Erbtheil geworden
iſt.
II. Wenn jemand ſeine Rechte, die er bei
den bisherigen Gemeinheiten gehabt, entweder
verlieret, oder in ſelbigen eingeſchraͤnkt wird,
dahin gehoͤren
a) Aemter oder andere Guthsherren, welche
Ausſchlieſſungsweiſe die Befugniß haben,
der Unterthanen Aecker mit ihren Schaa-
fen zu betreiben.
b) Angraͤnzende Doͤrfer, denen ein Recht
zuſtehet, auf einer oder mehreren nachbar-
lichen Feldmarken ihr Vieh weiden zu
laſſen.
c) Haͤußler und ſolche anſaͤßige Leute in ei-
nem Dorfe, welche ohne eigenen Acker
zu haben eine oder mehrere Kuͤhe auf die
Gemeinhuͤtung bringen duͤrfen.
d) Prediger oder andere, welche den Zehen-
den von allem Getreide nehmen, und die
dabei zu kurz kommen wuͤrden, wenn es
der Bauer nach der neuen Einrichtung
vor gut faͤnde, nicht mehr ſo viel Korn,
ſondern an deſſen ſtatt Farbekraͤuter, Gar-
tengewaͤchſe u. d. g. zu bauen oder viel
kuͤnſtliche Wieſen anzulegen.
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