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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893.

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III. 9. Die rede für Polystratos.
posten über sich ergehen lassen müssen, und dass der commandant, der
eine festung verloren hat, vor gericht dafür büsst, erscheint in Athen,
und nicht bloss da, in der ordnung. die angaben der rede, so weit sie
verständlich sind, stimmen zu dieser auffassung von dem amte des Poly-
stratos.6)

Seine rechenschaft legte er sofort, nachdem er, in der schlacht bei
Eretria verwundet, nach Athen zurückgekehrt war und die oligarchie
schon beseitigt angetroffen hatte, also unter der vielbelobten gemässigten
verfassung. der reiche mann, der zwei söhne bei den reitern dienen
lassen konnte, ward zu einer hohen summe verurteilt, die er bezahlte
oder vielmehr zur rechten zeit zahlen konnte und wollte.7) er hatte
eine verteidigung kaum versucht, denn seine söhne waren im kriege,
und der demot des Phrynichos, der phrurarch von Eretria war so un-
populär, dass er keine entlastungszeugen fand.8)

Das urteil war rechtskräftig und inappellabel. trotzdem ist es zu
einer zweiten klage gekommen, in der dieselben ankläger auftraten9),
die ebenfalls nur geldstrafe beantragten, aber eine so hohe, dass nicht

6) Entscheidend ist § 17, dessen zeugnisse sich diejenigen vergeblich haben ent-
ziehen wollen, die in der arkhe des Polystratos lediglich seine stellung als ratsherr
sehen und seinen auszug nach Eretria erst mit der flotte des Thymochares ge-
schehen lassen. eipoi an tis oti kerdainein epithumon exepleusen, osper enioi
erpazon kai epheron; oudeis toinun an eipoi opos ti (tis upos Kh) ton umeteron
ekhei, alla panta mallon kategorousin e eis ten arkhen. es ist ebenso einleuch-
tend, dass die arkhe in dem ekpleusai besteht, also nicht in der ratsherrnstelle, wie
dass jemand, der, etwa als officier, in der höchsten not ein schiff besteigt um den
gegenwärtigen feind anzugreifen, nicht in den verdacht kommen kann, erpressungen
und unterschlagungen zu beabsichtigen. beides passt dagegen auf den phrurarchen.
§ 6 ist corrupt und wird unten besprochen.
7) Es steht nur ophle da, § 14. 18, und er brauchte die strafe (adikiou natür-
lich) erst im mai 410, vor der neunten prytanie, zu bezahlen (Ar. 54, 2). sie kann
natürlich mit den khremata, um die es sich jetzt in der rede dreht, 32, nichts zu
tun haben. denn an dem ersten urteil ist nichts zu ändern; wenn die strafe nicht
bezahlt wird, ist die execution oder die atimie unvermeidlich. ganz unmöglich ist
es wol nicht, dass der redner bloss die verurteilung in die busse angeben konnte,
auch wenn sie mittlerweile bezahlt war. aber da Polystratos gesetzlich ziemlich
ein halbes jahr ausstand für die zahlung frei hatte, wird die einfachste interpretation
den vorzug verdienen.
8) Dass Polystratos in contumaciam verurteilt wäre, ist ein handgreifliches
misverständnis von § 8. wenn eremos eine nähere bestimmung dessen, der fehlt,
nötig hat, so folgt eben ein satz, der den mangel an entlastungszeugen näher anführt.
9) Das wird nicht ausdrücklich gesagt, aber die unterscheidung der früheren
und der jetzigen gegner würde sonst zweifellos gemacht werden.

III. 9. Die rede für Polystratos.
posten über sich ergehen lassen müssen, und daſs der commandant, der
eine festung verloren hat, vor gericht dafür büſst, erscheint in Athen,
und nicht bloſs da, in der ordnung. die angaben der rede, so weit sie
verständlich sind, stimmen zu dieser auffassung von dem amte des Poly-
stratos.6)

Seine rechenschaft legte er sofort, nachdem er, in der schlacht bei
Eretria verwundet, nach Athen zurückgekehrt war und die oligarchie
schon beseitigt angetroffen hatte, also unter der vielbelobten gemäſsigten
verfassung. der reiche mann, der zwei söhne bei den reitern dienen
lassen konnte, ward zu einer hohen summe verurteilt, die er bezahlte
oder vielmehr zur rechten zeit zahlen konnte und wollte.7) er hatte
eine verteidigung kaum versucht, denn seine söhne waren im kriege,
und der demot des Phrynichos, der phrurarch von Eretria war so un-
populär, daſs er keine entlastungszeugen fand.8)

Das urteil war rechtskräftig und inappellabel. trotzdem ist es zu
einer zweiten klage gekommen, in der dieselben ankläger auftraten9),
die ebenfalls nur geldstrafe beantragten, aber eine so hohe, daſs nicht

6) Entscheidend ist § 17, dessen zeugnisse sich diejenigen vergeblich haben ent-
ziehen wollen, die in der ἀϱχή des Polystratos lediglich seine stellung als ratsherr
sehen und seinen auszug nach Eretria erst mit der flotte des Thymochares ge-
schehen lassen. εἴποι ἄν τις ὅτι κεϱδαίνειν ἐπιϑυμῶν ἐξέπλευσεν, ὥσπεϱ ἔνιοι
ἥϱπαζον καὶ ἔφεϱον· οὐδεὶς τοίνυν ἂν εἴποι ὅπως τι (τις ὕπως Χ) τῶν ὑμετέϱων
ἔχει, ἀλλὰ πάντα μᾶλλον κατηγοϱοῦσιν ἢ εἰς τὴν ἀϱχήν. es ist ebenso einleuch-
tend, daſs die ἀϱχή in dem ἐκπλεῦσαι besteht, also nicht in der ratsherrnstelle, wie
daſs jemand, der, etwa als officier, in der höchsten not ein schiff besteigt um den
gegenwärtigen feind anzugreifen, nicht in den verdacht kommen kann, erpressungen
und unterschlagungen zu beabsichtigen. beides paſst dagegen auf den phrurarchen.
§ 6 ist corrupt und wird unten besprochen.
7) Es steht nur ὦφλε da, § 14. 18, und er brauchte die strafe (ἀδικίου natür-
lich) erst im mai 410, vor der neunten prytanie, zu bezahlen (Ar. 54, 2). sie kann
natürlich mit den χϱήματα, um die es sich jetzt in der rede dreht, 32, nichts zu
tun haben. denn an dem ersten urteil ist nichts zu ändern; wenn die strafe nicht
bezahlt wird, ist die execution oder die atimie unvermeidlich. ganz unmöglich ist
es wol nicht, daſs der redner bloſs die verurteilung in die buſse angeben konnte,
auch wenn sie mittlerweile bezahlt war. aber da Polystratos gesetzlich ziemlich
ein halbes jahr ausstand für die zahlung frei hatte, wird die einfachste interpretation
den vorzug verdienen.
8) Daſs Polystratos in contumaciam verurteilt wäre, ist ein handgreifliches
misverständnis von § 8. wenn ἔϱημος eine nähere bestimmung dessen, der fehlt,
nötig hat, so folgt eben ein satz, der den mangel an entlastungszeugen näher anführt.
9) Das wird nicht ausdrücklich gesagt, aber die unterscheidung der früheren
und der jetzigen gegner würde sonst zweifellos gemacht werden.
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[359/0369] III. 9. Die rede für Polystratos. posten über sich ergehen lassen müssen, und daſs der commandant, der eine festung verloren hat, vor gericht dafür büſst, erscheint in Athen, und nicht bloſs da, in der ordnung. die angaben der rede, so weit sie verständlich sind, stimmen zu dieser auffassung von dem amte des Poly- stratos. 6) Seine rechenschaft legte er sofort, nachdem er, in der schlacht bei Eretria verwundet, nach Athen zurückgekehrt war und die oligarchie schon beseitigt angetroffen hatte, also unter der vielbelobten gemäſsigten verfassung. der reiche mann, der zwei söhne bei den reitern dienen lassen konnte, ward zu einer hohen summe verurteilt, die er bezahlte oder vielmehr zur rechten zeit zahlen konnte und wollte. 7) er hatte eine verteidigung kaum versucht, denn seine söhne waren im kriege, und der demot des Phrynichos, der phrurarch von Eretria war so un- populär, daſs er keine entlastungszeugen fand. 8) Das urteil war rechtskräftig und inappellabel. trotzdem ist es zu einer zweiten klage gekommen, in der dieselben ankläger auftraten 9), die ebenfalls nur geldstrafe beantragten, aber eine so hohe, daſs nicht 6) Entscheidend ist § 17, dessen zeugnisse sich diejenigen vergeblich haben ent- ziehen wollen, die in der ἀϱχή des Polystratos lediglich seine stellung als ratsherr sehen und seinen auszug nach Eretria erst mit der flotte des Thymochares ge- schehen lassen. εἴποι ἄν τις ὅτι κεϱδαίνειν ἐπιϑυμῶν ἐξέπλευσεν, ὥσπεϱ ἔνιοι ἥϱπαζον καὶ ἔφεϱον· οὐδεὶς τοίνυν ἂν εἴποι ὅπως τι (τις ὕπως Χ) τῶν ὑμετέϱων ἔχει, ἀλλὰ πάντα μᾶλλον κατηγοϱοῦσιν ἢ εἰς τὴν ἀϱχήν. es ist ebenso einleuch- tend, daſs die ἀϱχή in dem ἐκπλεῦσαι besteht, also nicht in der ratsherrnstelle, wie daſs jemand, der, etwa als officier, in der höchsten not ein schiff besteigt um den gegenwärtigen feind anzugreifen, nicht in den verdacht kommen kann, erpressungen und unterschlagungen zu beabsichtigen. beides paſst dagegen auf den phrurarchen. § 6 ist corrupt und wird unten besprochen. 7) Es steht nur ὦφλε da, § 14. 18, und er brauchte die strafe (ἀδικίου natür- lich) erst im mai 410, vor der neunten prytanie, zu bezahlen (Ar. 54, 2). sie kann natürlich mit den χϱήματα, um die es sich jetzt in der rede dreht, 32, nichts zu tun haben. denn an dem ersten urteil ist nichts zu ändern; wenn die strafe nicht bezahlt wird, ist die execution oder die atimie unvermeidlich. ganz unmöglich ist es wol nicht, daſs der redner bloſs die verurteilung in die buſse angeben konnte, auch wenn sie mittlerweile bezahlt war. aber da Polystratos gesetzlich ziemlich ein halbes jahr ausstand für die zahlung frei hatte, wird die einfachste interpretation den vorzug verdienen. 8) Daſs Polystratos in contumaciam verurteilt wäre, ist ein handgreifliches misverständnis von § 8. wenn ἔϱημος eine nähere bestimmung dessen, der fehlt, nötig hat, so folgt eben ein satz, der den mangel an entlastungszeugen näher anführt. 9) Das wird nicht ausdrücklich gesagt, aber die unterscheidung der früheren und der jetzigen gegner würde sonst zweifellos gemacht werden.

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles02_1893/369>, abgerufen am 24.11.2024.