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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893.

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II. 11. Timemata parekhomenoi.
daimoniern käme (6) und spielt mit dem kleophontischen gedanken
des krieges bis auss äusserste (6). das bedeutet doch wol so viel, dass
Sparta, die vormacht des bundes, jenen antrag gutheissen wird, was bei
dem des redners unwahrscheinlich ist. von wert sind noch zwei einzelne
behauptungen, einmal dass die annahme des antrages des Phormisios,
also die beschränkung der politischen rechte auf die grundbesitzer, dem
staate viele ritter hopliten und schützen entziehen wird (4). dabei ist
streng genommen notwendig, dass diese jetzt noch in der bürgerschaft
sind, also Phormisios den kreis noch enger ziehen will, als er jetzt ist;
doch kann man dem rhetor auch zutrauen, den nach ihm normalen
zustand der vollen gleichberechtigung aller in gegensatz zu dem vor-
schlage des Phormisios gesetzt zu haben. ausserdem hat er in dem
teile seiner rede, den Dionysios nur auszieht, die durch Phormisios aus-
geschlossenen bürger auf 5000 veranschlagt. nun hat bereits Usener11)
hervorgehoben, dass die bürgerschaft, die jetzt zusammengetreten ist,
weder aus den Athenaioi apantes noch auch aus den gen kektemenoi
besteht, obwol letztere darin sind. das war damals sehr scharfsinnig,
konnte aber kein positives ergebnis liefern. jetzt löst sich alles ein-
fach: die bürgerschaft, die hier berät, sind die timemata parekhomenoi,
dieselben, aus denen das gericht bestand, vor dem Lysias wider die
Dreissig geredet hat. diese also haben während des provisoriums das volk
gebildet.

Antrag des
Phormisios.
Die steuerzahler umfassen die grundbesitzer, das muss im allge-
meinen wenigstens gelten; die grundbesitzer repraesentiren aber nicht
alle steuerzahler. wenigstens theoretisch kann man nicht bestreiten,
dass selbst in den höheren classen leute von grossem vermögen, die
sogar unter den rittern dienten, sich befinden konnten ohne immobiliar-
besitz. und mit der theorie darf der gesetzgeber füglich rechnen. tat-
sächlich ist es eine übertreibung. weder decken sich die begriffe time-
mata parekhomenoi und gen kektemenoi, noch sind es concentrische

11) Was Usener weiter ausführt, über eine verfassung des Drakontides, eine
umfängliche bürgerliste, die von den 30 erst auf 3000 reducirt und von dem demos
für das provisorium wieder acceptirt wäre, ist durch den bericht des Aristoteles
über das zustandekommen der liste der 3000 erledigt. es hat 403 eine brauchbare
bürgerliste weder bestanden noch bestehen können. die massgebenden listen sind
überhaupt immer in den einzelgemeinden geführt worden; auf sie griff man deshalb
auch jetzt zurück, als man die nomotheten bestellen wollte. und den gemeinden
fiel ja auch (was Usener 1873 nicht wissen konnte) die ernennung der candidaten
für den rat zu.

II. 11. Τιμήματα παϱεχόμενοι.
daimoniern käme (6) und spielt mit dem kleophontischen gedanken
des krieges bis auſs äuſserste (6). das bedeutet doch wol so viel, daſs
Sparta, die vormacht des bundes, jenen antrag gutheiſsen wird, was bei
dem des redners unwahrscheinlich ist. von wert sind noch zwei einzelne
behauptungen, einmal daſs die annahme des antrages des Phormisios,
also die beschränkung der politischen rechte auf die grundbesitzer, dem
staate viele ritter hopliten und schützen entziehen wird (4). dabei ist
streng genommen notwendig, daſs diese jetzt noch in der bürgerschaft
sind, also Phormisios den kreis noch enger ziehen will, als er jetzt ist;
doch kann man dem rhetor auch zutrauen, den nach ihm normalen
zustand der vollen gleichberechtigung aller in gegensatz zu dem vor-
schlage des Phormisios gesetzt zu haben. auſserdem hat er in dem
teile seiner rede, den Dionysios nur auszieht, die durch Phormisios aus-
geschlossenen bürger auf 5000 veranschlagt. nun hat bereits Usener11)
hervorgehoben, daſs die bürgerschaft, die jetzt zusammengetreten ist,
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besteht, obwol letztere darin sind. das war damals sehr scharfsinnig,
konnte aber kein positives ergebnis liefern. jetzt löst sich alles ein-
fach: die bürgerschaft, die hier berät, sind die τιμήματα παϱεχόμενοι,
dieselben, aus denen das gericht bestand, vor dem Lysias wider die
Dreiſsig geredet hat. diese also haben während des provisoriums das volk
gebildet.

Antrag des
Phormisios.
Die steuerzahler umfassen die grundbesitzer, das muſs im allge-
meinen wenigstens gelten; die grundbesitzer repraesentiren aber nicht
alle steuerzahler. wenigstens theoretisch kann man nicht bestreiten,
daſs selbst in den höheren classen leute von groſsem vermögen, die
sogar unter den rittern dienten, sich befinden konnten ohne immobiliar-
besitz. und mit der theorie darf der gesetzgeber füglich rechnen. tat-
sächlich ist es eine übertreibung. weder decken sich die begriffe τιμή-
ματα παϱεχόμενοι und γῆν κεκτημένοι, noch sind es concentrische

11) Was Usener weiter ausführt, über eine verfassung des Drakontides, eine
umfängliche bürgerliste, die von den 30 erst auf 3000 reducirt und von dem demos
für das provisorium wieder acceptirt wäre, ist durch den bericht des Aristoteles
über das zustandekommen der liste der 3000 erledigt. es hat 403 eine brauchbare
bürgerliste weder bestanden noch bestehen können. die maſsgebenden listen sind
überhaupt immer in den einzelgemeinden geführt worden; auf sie griff man deshalb
auch jetzt zurück, als man die nomotheten bestellen wollte. und den gemeinden
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für den rat zu.
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[226/0236] II. 11. Τιμήματα παϱεχόμενοι. daimoniern käme (6) und spielt mit dem kleophontischen gedanken des krieges bis auſs äuſserste (6). das bedeutet doch wol so viel, daſs Sparta, die vormacht des bundes, jenen antrag gutheiſsen wird, was bei dem des redners unwahrscheinlich ist. von wert sind noch zwei einzelne behauptungen, einmal daſs die annahme des antrages des Phormisios, also die beschränkung der politischen rechte auf die grundbesitzer, dem staate viele ritter hopliten und schützen entziehen wird (4). dabei ist streng genommen notwendig, daſs diese jetzt noch in der bürgerschaft sind, also Phormisios den kreis noch enger ziehen will, als er jetzt ist; doch kann man dem rhetor auch zutrauen, den nach ihm normalen zustand der vollen gleichberechtigung aller in gegensatz zu dem vor- schlage des Phormisios gesetzt zu haben. auſserdem hat er in dem teile seiner rede, den Dionysios nur auszieht, die durch Phormisios aus- geschlossenen bürger auf 5000 veranschlagt. nun hat bereits Usener 11) hervorgehoben, daſs die bürgerschaft, die jetzt zusammengetreten ist, weder aus den Ἀϑηναῖοι ἅπαντες noch auch aus den γῆν κεκτημένοι besteht, obwol letztere darin sind. das war damals sehr scharfsinnig, konnte aber kein positives ergebnis liefern. jetzt löst sich alles ein- fach: die bürgerschaft, die hier berät, sind die τιμήματα παϱεχόμενοι, dieselben, aus denen das gericht bestand, vor dem Lysias wider die Dreiſsig geredet hat. diese also haben während des provisoriums das volk gebildet. Die steuerzahler umfassen die grundbesitzer, das muſs im allge- meinen wenigstens gelten; die grundbesitzer repraesentiren aber nicht alle steuerzahler. wenigstens theoretisch kann man nicht bestreiten, daſs selbst in den höheren classen leute von groſsem vermögen, die sogar unter den rittern dienten, sich befinden konnten ohne immobiliar- besitz. und mit der theorie darf der gesetzgeber füglich rechnen. tat- sächlich ist es eine übertreibung. weder decken sich die begriffe τιμή- ματα παϱεχόμενοι und γῆν κεκτημένοι, noch sind es concentrische Antrag des Phormisios. 11) Was Usener weiter ausführt, über eine verfassung des Drakontides, eine umfängliche bürgerliste, die von den 30 erst auf 3000 reducirt und von dem demos für das provisorium wieder acceptirt wäre, ist durch den bericht des Aristoteles über das zustandekommen der liste der 3000 erledigt. es hat 403 eine brauchbare bürgerliste weder bestanden noch bestehen können. die maſsgebenden listen sind überhaupt immer in den einzelgemeinden geführt worden; auf sie griff man deshalb auch jetzt zurück, als man die nomotheten bestellen wollte. und den gemeinden fiel ja auch (was Usener 1873 nicht wissen konnte) die ernennung der candidaten für den rat zu.

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles02_1893/236>, abgerufen am 23.11.2024.