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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893.

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II. 8. Der Areopag von Ephialtes.
halt genug, seine alte macht zu erkennen; ist er doch im fünften jahr-
hundert der wirkliche träger des regimentes, und das volk scheut sich
nicht, ihm in der angst vor der tyrannis 416 die dictatur zu über-
tragen (Andok. 1, 15), was dem entsprechend fünf jahre später dem
oligarchischen rate der 400 zugestanden wird. diese zeit hat vom Areo-
page viel weniger gehalten als die von 338 und 318, wie sie ja auch
von Solon viel weniger hielt. es ist bezeichnend, dass der Areopag bei
Thukydides gar nicht, bei Herodotos nur als ortsname vorkommt und
die sagen der Atthis schlechthin nur den gerichtshof angehn. die bedeu-
tende macht des Areopagitenrates und die kämpfe, die zu seiner besei-
tigung nötig gewesen waren, mussten erst vergessen sein, damit er mit
der aureole der guten alten zeit umkleidet würde. worin bis auf Ephialtes
die macht gelegen hatte, war, wie sich gezeigt hat, gar nicht so schwer
zu finden. welche einzelnen stücke von Ephialtes 462 beseitigt sind,
welche von seinem demokratischen nachfolger, um welche von ihnen so
leidenschaftlich gestritten ward, das ist dagegen die entwickelung des rechtes
ausser stande zu ergänzen. weit schwieriger als zu sagen, was vor 462
der Areopag war, ist es, zu sagen, was der rat der 500 und gar der
der 400 seit Drakon war. der der 500 hat wenigstens einen teil der
finanzen unter sich gehabt und seit Themistokles die sorge für die flotte;
ausserdem gehört die vorbereitung der volksbeschlüsse, also die legislative
im weitesten sinne, und die vertretung des souveränen volkes nach aussen,
mithin die äussere politik, so weit sie in Athen gemacht wird, dem rate
an. das ist etwas und für die zeit um 600 genug. aber es ist wol
wahrscheinlich, dass die demokratie seit 507, die den ratseid einführte,
ihm also die wahrung der demokratie ans herz legte, einen teil der poli-
zeilichen gewalt, der nomophylakie, die der Areopag besass, dem volks-
rate auch verliehen hat. die zwei räte, ein patricischer und ein plebe-
jischer, so zu sagen, standen doch schon nebeneinander; die geschicht-
liche entwickelung musste die macht des letztern immer mehr steigern;
eine weile giengen beide neben einander her, dann kam der unvermeid-
liche conflict, dessen ausgang nicht minder unvermeidlich war.

So verwegen das auch sein mag, man kann doch nicht umhin, auch
über die zeit nachzudenken, wo nur ein rat in Athen bestand. von
seiner tätigkeit als rat erfahren wir nur durch die wenigen sätze der
Politie etwas, insbesondere dass er die niederen ämter besetzte, die
cura legum et morum übte, und aus den gewesenen beamten bestand.
dies letzte kann erst seit 683 gelten, wo jedes jahr neun Areopagiten
schuf. über die ältere zeit hat man also nichts gewusst. das gericht

II. 8. Der Areopag von Ephialtes.
halt genug, seine alte macht zu erkennen; ist er doch im fünften jahr-
hundert der wirkliche träger des regimentes, und das volk scheut sich
nicht, ihm in der angst vor der tyrannis 416 die dictatur zu über-
tragen (Andok. 1, 15), was dem entsprechend fünf jahre später dem
oligarchischen rate der 400 zugestanden wird. diese zeit hat vom Areo-
page viel weniger gehalten als die von 338 und 318, wie sie ja auch
von Solon viel weniger hielt. es ist bezeichnend, daſs der Areopag bei
Thukydides gar nicht, bei Herodotos nur als ortsname vorkommt und
die sagen der Atthis schlechthin nur den gerichtshof angehn. die bedeu-
tende macht des Areopagitenrates und die kämpfe, die zu seiner besei-
tigung nötig gewesen waren, muſsten erst vergessen sein, damit er mit
der aureole der guten alten zeit umkleidet würde. worin bis auf Ephialtes
die macht gelegen hatte, war, wie sich gezeigt hat, gar nicht so schwer
zu finden. welche einzelnen stücke von Ephialtes 462 beseitigt sind,
welche von seinem demokratischen nachfolger, um welche von ihnen so
leidenschaftlich gestritten ward, das ist dagegen die entwickelung des rechtes
auſser stande zu ergänzen. weit schwieriger als zu sagen, was vor 462
der Areopag war, ist es, zu sagen, was der rat der 500 und gar der
der 400 seit Drakon war. der der 500 hat wenigstens einen teil der
finanzen unter sich gehabt und seit Themistokles die sorge für die flotte;
auſserdem gehört die vorbereitung der volksbeschlüsse, also die legislative
im weitesten sinne, und die vertretung des souveränen volkes nach auſsen,
mithin die äuſsere politik, so weit sie in Athen gemacht wird, dem rate
an. das ist etwas und für die zeit um 600 genug. aber es ist wol
wahrscheinlich, daſs die demokratie seit 507, die den ratseid einführte,
ihm also die wahrung der demokratie ans herz legte, einen teil der poli-
zeilichen gewalt, der nomophylakie, die der Areopag besaſs, dem volks-
rate auch verliehen hat. die zwei räte, ein patricischer und ein plebe-
jischer, so zu sagen, standen doch schon nebeneinander; die geschicht-
liche entwickelung muſste die macht des letztern immer mehr steigern;
eine weile giengen beide neben einander her, dann kam der unvermeid-
liche conflict, dessen ausgang nicht minder unvermeidlich war.

So verwegen das auch sein mag, man kann doch nicht umhin, auch
über die zeit nachzudenken, wo nur ein rat in Athen bestand. von
seiner tätigkeit als rat erfahren wir nur durch die wenigen sätze der
Politie etwas, insbesondere daſs er die niederen ämter besetzte, die
cura legum et morum übte, und aus den gewesenen beamten bestand.
dies letzte kann erst seit 683 gelten, wo jedes jahr neun Areopagiten
schuf. über die ältere zeit hat man also nichts gewuſst. das gericht

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[198/0208] II. 8. Der Areopag von Ephialtes. halt genug, seine alte macht zu erkennen; ist er doch im fünften jahr- hundert der wirkliche träger des regimentes, und das volk scheut sich nicht, ihm in der angst vor der tyrannis 416 die dictatur zu über- tragen (Andok. 1, 15), was dem entsprechend fünf jahre später dem oligarchischen rate der 400 zugestanden wird. diese zeit hat vom Areo- page viel weniger gehalten als die von 338 und 318, wie sie ja auch von Solon viel weniger hielt. es ist bezeichnend, daſs der Areopag bei Thukydides gar nicht, bei Herodotos nur als ortsname vorkommt und die sagen der Atthis schlechthin nur den gerichtshof angehn. die bedeu- tende macht des Areopagitenrates und die kämpfe, die zu seiner besei- tigung nötig gewesen waren, muſsten erst vergessen sein, damit er mit der aureole der guten alten zeit umkleidet würde. worin bis auf Ephialtes die macht gelegen hatte, war, wie sich gezeigt hat, gar nicht so schwer zu finden. welche einzelnen stücke von Ephialtes 462 beseitigt sind, welche von seinem demokratischen nachfolger, um welche von ihnen so leidenschaftlich gestritten ward, das ist dagegen die entwickelung des rechtes auſser stande zu ergänzen. weit schwieriger als zu sagen, was vor 462 der Areopag war, ist es, zu sagen, was der rat der 500 und gar der der 400 seit Drakon war. der der 500 hat wenigstens einen teil der finanzen unter sich gehabt und seit Themistokles die sorge für die flotte; auſserdem gehört die vorbereitung der volksbeschlüsse, also die legislative im weitesten sinne, und die vertretung des souveränen volkes nach auſsen, mithin die äuſsere politik, so weit sie in Athen gemacht wird, dem rate an. das ist etwas und für die zeit um 600 genug. aber es ist wol wahrscheinlich, daſs die demokratie seit 507, die den ratseid einführte, ihm also die wahrung der demokratie ans herz legte, einen teil der poli- zeilichen gewalt, der nomophylakie, die der Areopag besaſs, dem volks- rate auch verliehen hat. die zwei räte, ein patricischer und ein plebe- jischer, so zu sagen, standen doch schon nebeneinander; die geschicht- liche entwickelung muſste die macht des letztern immer mehr steigern; eine weile giengen beide neben einander her, dann kam der unvermeid- liche conflict, dessen ausgang nicht minder unvermeidlich war. So verwegen das auch sein mag, man kann doch nicht umhin, auch über die zeit nachzudenken, wo nur ein rat in Athen bestand. von seiner tätigkeit als rat erfahren wir nur durch die wenigen sätze der Politie etwas, insbesondere daſs er die niederen ämter besetzte, die cura legum et morum übte, und aus den gewesenen beamten bestand. dies letzte kann erst seit 683 gelten, wo jedes jahr neun Areopagiten schuf. über die ältere zeit hat man also nichts gewuſst. das gericht

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles02_1893/208>, abgerufen am 29.11.2024.