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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893.

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II. 8. Der Areopag von Ephialtes.
eine apagoge pros boulen, und wenn einer der verbannten Dreissig
so abgeführt ward, konnte das nur geschehen, damit der rat ihn seiner
verwirkten strafe überantwortete. ja noch 386 wird im rate der antrag
gestellt, dass eine gesellschaft von kornhändlern, allerdings metöken,
ohne gericht den elf zur hinrichtung übergeben werden sollten (Lys. 22, 2).
dagegen 352 kann der demokratische stolz schon behaupten, dass Solon
dem rate nicht erlaubt habe einen Athener zu verhaften (Demosth. 24,
144--147). damals stand in dem eide, dass der rat haft nur über einen
hochverräter (wider das vaterland oder die demokratie) oder einen säu-
migen steuerpächter verhängen dürfte. die ersten waren dem strengen
rechte nach vogelfrei, und das recht die steuerpächter zu verhaften be-
zeugt noch Aristoteles ausdrücklich (48, 1, vgl. Andok. 1, 93). damit
haben wir wenigstens einigermassen die zeit der reform bestimmt, die
den rat in seiner selbständigkeit beschränkt hat, so dass er ausser der
auferlegung einer geldstrafe bis zu einer bestimmten höhe (der epibole)
nur ein vorurteil (katagnosis) oder einen antrag auf höhere geldstrafe,
eine 'zusatzstrafe' (epizemiosis 45, 1; das wort ist dafür gebildet) fassen
konnte, das urteil aber natürlich in voller freiheit der schätzung bei
dem gerichte stand, das die thesmotheten auch schon früher in den
fällen, wo der rat nicht selbst entscheiden mochte, zu berufen gehabt
hatten. Aristoteles würde die zeit vielleicht selbst uns noch genauer
angeben, wenn nicht der anfang seiner erzählung verloren wäre. da
berichtete er den specialfall, der den rat um seine macht gebracht
hat. als ein gewisser Lysimachos, dessen vollen namen wir in folge
der textverderbnis auch nicht mehr kennen, schon da sass um den
streich des henkers zu empfangen10), übte Eumelides von Alopeke11) das

10) kathemenos ede mellon apothneskein sagt Aristoteles sehr anschaulich,
vorausgesetzt, dass es ein solches 'armesünderstühlchen' gab, so dass das sitzen ein
bild für die phantasie gibt. die todesart war apotumpanismos. Lysimachos war
sicherlich ein armer schächer, sonst würde der rat nicht so kurzen process gemacht,
und der gerettete nicht den unerfreulichen spitznamen o apo tou tupanou be-
halten haben.
11) Auch dieser mann ist unbekannt. der name ist nicht selten, weil Eumelos
häufig ist; mit Philomelos und Philomelides ist es ebenso. dass Blass den ortho-
graphischen fehler Eimeleides conserviren muss um der responsion der satzglieder
willen, ist für diesen aberglauben bezeichnend. er beruft sich auf Philomeleides,
wie in der tat der dichter der Telemachie d 343 (r 134 ist eine wertlose entlehnung des
bearbeiters) einen lesbischen heros genannt hat. die alten grammatiker haben sich über
die form gewundert, haben ein metronymikon von Philomele ersonnen, das andere
mit recht verwarfen, schliesslich ihr bedenken mit richtigen, aber von ihnen nicht
richtig gedeuteten, bildungen wie Tharreleides (von Tharsileos) Lusitheides (von

II. 8. Der Areopag von Ephialtes.
eine ἀπαγωγὴ πϱὸς βουλήν, und wenn einer der verbannten Dreiſsig
so abgeführt ward, konnte das nur geschehen, damit der rat ihn seiner
verwirkten strafe überantwortete. ja noch 386 wird im rate der antrag
gestellt, daſs eine gesellschaft von kornhändlern, allerdings metöken,
ohne gericht den elf zur hinrichtung übergeben werden sollten (Lys. 22, 2).
dagegen 352 kann der demokratische stolz schon behaupten, daſs Solon
dem rate nicht erlaubt habe einen Athener zu verhaften (Demosth. 24,
144—147). damals stand in dem eide, daſs der rat haft nur über einen
hochverräter (wider das vaterland oder die demokratie) oder einen säu-
migen steuerpächter verhängen dürfte. die ersten waren dem strengen
rechte nach vogelfrei, und das recht die steuerpächter zu verhaften be-
zeugt noch Aristoteles ausdrücklich (48, 1, vgl. Andok. 1, 93). damit
haben wir wenigstens einigermaſsen die zeit der reform bestimmt, die
den rat in seiner selbständigkeit beschränkt hat, so daſs er auſser der
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hatten. Aristoteles würde die zeit vielleicht selbst uns noch genauer
angeben, wenn nicht der anfang seiner erzählung verloren wäre. da
berichtete er den specialfall, der den rat um seine macht gebracht
hat. als ein gewisser Lysimachos, dessen vollen namen wir in folge
der textverderbnis auch nicht mehr kennen, schon da saſs um den
streich des henkers zu empfangen10), übte Eumelides von Alopeke11) das

10) καϑήμενος ἤδη μέλλων ἀποϑνῄσκειν sagt Aristoteles sehr anschaulich,
vorausgesetzt, daſs es ein solches ‘armesünderstühlchen’ gab, so daſs das sitzen ein
bild für die phantasie gibt. die todesart war ἀποτυμπανισμός. Lysimachos war
sicherlich ein armer schächer, sonst würde der rat nicht so kurzen process gemacht,
und der gerettete nicht den unerfreulichen spitznamen ὁ ἀπὸ τοῦ τυπάνου be-
halten haben.
11) Auch dieser mann ist unbekannt. der name ist nicht selten, weil Eumelos
häufig ist; mit Philomelos und Philomelides ist es ebenso. daſs Blaſs den ortho-
graphischen fehler Εἰμηλείδης conserviren muſs um der responsion der satzglieder
willen, ist für diesen aberglauben bezeichnend. er beruft sich auf Φιλομηλείδης,
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[196/0206] II. 8. Der Areopag von Ephialtes. eine ἀπαγωγὴ πϱὸς βουλήν, und wenn einer der verbannten Dreiſsig so abgeführt ward, konnte das nur geschehen, damit der rat ihn seiner verwirkten strafe überantwortete. ja noch 386 wird im rate der antrag gestellt, daſs eine gesellschaft von kornhändlern, allerdings metöken, ohne gericht den elf zur hinrichtung übergeben werden sollten (Lys. 22, 2). dagegen 352 kann der demokratische stolz schon behaupten, daſs Solon dem rate nicht erlaubt habe einen Athener zu verhaften (Demosth. 24, 144—147). damals stand in dem eide, daſs der rat haft nur über einen hochverräter (wider das vaterland oder die demokratie) oder einen säu- migen steuerpächter verhängen dürfte. die ersten waren dem strengen rechte nach vogelfrei, und das recht die steuerpächter zu verhaften be- zeugt noch Aristoteles ausdrücklich (48, 1, vgl. Andok. 1, 93). damit haben wir wenigstens einigermaſsen die zeit der reform bestimmt, die den rat in seiner selbständigkeit beschränkt hat, so daſs er auſser der auferlegung einer geldstrafe bis zu einer bestimmten höhe (der ἐπιβολή) nur ein vorurteil (κατάγνωσις) oder einen antrag auf höhere geldstrafe, eine ‘zusatzstrafe’ (ἐπιζημίωσις 45, 1; das wort ist dafür gebildet) fassen konnte, das urteil aber natürlich in voller freiheit der schätzung bei dem gerichte stand, das die thesmotheten auch schon früher in den fällen, wo der rat nicht selbst entscheiden mochte, zu berufen gehabt hatten. Aristoteles würde die zeit vielleicht selbst uns noch genauer angeben, wenn nicht der anfang seiner erzählung verloren wäre. da berichtete er den specialfall, der den rat um seine macht gebracht hat. als ein gewisser Lysimachos, dessen vollen namen wir in folge der textverderbnis auch nicht mehr kennen, schon da saſs um den streich des henkers zu empfangen 10), übte Eumelides von Alopeke 11) das 10) καϑήμενος ἤδη μέλλων ἀποϑνῄσκειν sagt Aristoteles sehr anschaulich, vorausgesetzt, daſs es ein solches ‘armesünderstühlchen’ gab, so daſs das sitzen ein bild für die phantasie gibt. die todesart war ἀποτυμπανισμός. Lysimachos war sicherlich ein armer schächer, sonst würde der rat nicht so kurzen process gemacht, und der gerettete nicht den unerfreulichen spitznamen ὁ ἀπὸ τοῦ τυπάνου be- halten haben. 11) Auch dieser mann ist unbekannt. der name ist nicht selten, weil Eumelos häufig ist; mit Philomelos und Philomelides ist es ebenso. daſs Blaſs den ortho- graphischen fehler Εἰμηλείδης conserviren muſs um der responsion der satzglieder willen, ist für diesen aberglauben bezeichnend. er beruft sich auf Φιλομηλείδης, wie in der tat der dichter der Telemachie δ 343 (ϱ 134 ist eine wertlose entlehnung des bearbeiters) einen lesbischen heros genannt hat. die alten grammatiker haben sich über die form gewundert, haben ein metronymikon von Φιλομήλη ersonnen, das andere mit recht verwarfen, schlieſslich ihr bedenken mit richtigen, aber von ihnen nicht richtig gedeuteten, bildungen wie Θαϱϱελείδης (von Θαϱσίλεως) Λυσιϑείδης (von

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles02_1893/206>, abgerufen am 29.11.2024.