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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893.

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Polemarch. König.
privatprocesse der metöken macht sein bureau lediglich zu einer sam-
melstelle gewisser klaganmeldungen für die vierzigmänner, und nur für
die sachen, die aus der specifisch attischen rechtsstellung der metöken
hervorgehn, bleibt er der gerichtsherr. so mag Aristoteles, obwol er in
diesem capitel so wenig gibt, doch hier am wenigsten fortgelassen haben.

Von den religiösen pflichten des königs greift Aristoteles nur zweiKönig.
hervor, die ausrichtung der Mysterien und Lenaeen, lässt also sogar die
Anthesterien fort, von denen er doch einen besonders heiligen gebrauch
im anfang seines buches als beweismittel verwendet hat, allerdings fremde
worte reproducirend (3, 5); dann wird ihm das ganze zu langweilig,
und er macht es mit der kurzen wendung ab, dass der könig alle fackel-
läufe und überhaupt ziemlich alle patria besorge.135) von der fürsorge
für die religion, so weit sie rechtsprechung erfordert, nennt er dann
die hauptsachen, übergeht jedoch die ganze keineswegs gleichgiltige ver-
waltungstätigkeit, von der er doch die verpachtung des kirchengutes
selbst vorher erwähnt hatte (47, 4). ausführlicher, aber auch sehr kurz,
streng auf seine zeit hinblickend und in einer kleinigkeit eine recht
schlechte rationalistisch verballhornte namensform anwendend136), behan-
delt er nur die blutprocesse. uns ist es sehr wertvoll, dass nun fest-
steht, 330 richtet der Areopag nichts weiter als vorsätzlichen mord
eines Atheners vollzogen oder zufällig nicht bis zu ende geführt (otan
trause epi thanato ek pronoias), vergiftung mit tötlichem ausgang
(hier entscheidet also der erfolg) und brandstiftung. an drei richtstätten
richten heliasten unter dem namen epheten137), am Palladion über unvor-

kann ich mit niemandem disputiren, der statt einen gedanken zu suchen, zu verstehn
und meinethalben zu widerlegen, mit citaten kramt. das recht fordert juristisches
denken: wenn oikon em Peiraei zu Peiraeus sich verhalten soll wie 'ansässig in
Berlin' und 'Berliner', so bitte ich, die consequenzen zu ziehn: die egkektemenoi,
metoikoi, xenoi apo xumbolon sunoikountes (wie die Sidonier in Athen, CIA II 86),
xenoi parepidemountes werden sich ergeben, wenn's auch von unserm modernen
rechte zum geschlechterstaat und der clientel weiter ist als von dem attischen.
135) Dies als die aufgabe des attischen königs bezeichnet schon Platon Polit. 290c.
136) Statt der Phreattus, die doch Demosthenes in der Aristokratea und durch
ihn die meisten grammatiker kennen, ein heros Phreatos; wir kannten diese schale
fiction bisher schon als theophrastisch (Harp. en Phreattoi). tatsächlich war diese
rechtsprechung natürlich längst obsolet.
137) Die lücke im papyrus ist gleichgiltig, denn Harpokration citirt die stelle,
und dass tatsächlich die richter am Palladion seit 403 heliasten waren (Isokr.
18, 54) ändert an dem namen nichts. es ist nur die losung ex apanton an die
stelle der wahl oder auch der losung aus einer liste von prokritoi aristinden
und mit höherem lebensalter getreten. wer den schwindel des 'ephetenrates' nicht

Polemarch. König.
privatprocesse der metöken macht sein bureau lediglich zu einer sam-
melstelle gewisser klaganmeldungen für die vierzigmänner, und nur für
die sachen, die aus der specifisch attischen rechtsstellung der metöken
hervorgehn, bleibt er der gerichtsherr. so mag Aristoteles, obwol er in
diesem capitel so wenig gibt, doch hier am wenigsten fortgelassen haben.

Von den religiösen pflichten des königs greift Aristoteles nur zweiKönig.
hervor, die ausrichtung der Mysterien und Lenaeen, läſst also sogar die
Anthesterien fort, von denen er doch einen besonders heiligen gebrauch
im anfang seines buches als beweismittel verwendet hat, allerdings fremde
worte reproducirend (3, 5); dann wird ihm das ganze zu langweilig,
und er macht es mit der kurzen wendung ab, daſs der könig alle fackel-
läufe und überhaupt ziemlich alle πάτϱια besorge.135) von der fürsorge
für die religion, so weit sie rechtsprechung erfordert, nennt er dann
die hauptsachen, übergeht jedoch die ganze keineswegs gleichgiltige ver-
waltungstätigkeit, von der er doch die verpachtung des kirchengutes
selbst vorher erwähnt hatte (47, 4). ausführlicher, aber auch sehr kurz,
streng auf seine zeit hinblickend und in einer kleinigkeit eine recht
schlechte rationalistisch verballhornte namensform anwendend136), behan-
delt er nur die blutprocesse. uns ist es sehr wertvoll, daſs nun fest-
steht, 330 richtet der Areopag nichts weiter als vorsätzlichen mord
eines Atheners vollzogen oder zufällig nicht bis zu ende geführt (ὅταν
τϱαύσῃ ἐπὶ ϑανάτῳ ἐκ πϱονοίας), vergiftung mit tötlichem ausgang
(hier entscheidet also der erfolg) und brandstiftung. an drei richtstätten
richten heliasten unter dem namen epheten137), am Palladion über unvor-

kann ich mit niemandem disputiren, der statt einen gedanken zu suchen, zu verstehn
und meinethalben zu widerlegen, mit citaten kramt. das recht fordert juristisches
denken: wenn οἰκῶν ἐμ Πειϱαεῖ zu Πειϱαεύς sich verhalten soll wie ‘ansässig in
Berlin’ und ‘Berliner’, so bitte ich, die consequenzen zu ziehn: die ἐγκεκτημένοι,
μέτοικοι, ξένοι ἀπὸ ξυμβόλων συνοικοῦντες (wie die Sidonier in Athen, CIA II 86),
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rechte zum geschlechterstaat und der clientel weiter ist als von dem attischen.
135) Dies als die aufgabe des attischen königs bezeichnet schon Platon Polit. 290c.
136) Statt der Φϱεαττύς, die doch Demosthenes in der Aristokratea und durch
ihn die meisten grammatiker kennen, ein heros Phreatos; wir kannten diese schale
fiction bisher schon als theophrastisch (Harp. ἐν Φϱεαττοῖ). tatsächlich war diese
rechtsprechung natürlich längst obsolet.
137) Die lücke im papyrus ist gleichgiltig, denn Harpokration citirt die stelle,
und daſs tatsächlich die richter am Palladion seit 403 heliasten waren (Isokr.
18, 54) ändert an dem namen nichts. es ist nur die losung ἐξ ἁπάντων an die
stelle der wahl oder auch der losung aus einer liste von πϱόκϱιτοι ἀϱιστίνδην
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[251/0265] Polemarch. König. privatprocesse der metöken macht sein bureau lediglich zu einer sam- melstelle gewisser klaganmeldungen für die vierzigmänner, und nur für die sachen, die aus der specifisch attischen rechtsstellung der metöken hervorgehn, bleibt er der gerichtsherr. so mag Aristoteles, obwol er in diesem capitel so wenig gibt, doch hier am wenigsten fortgelassen haben. Von den religiösen pflichten des königs greift Aristoteles nur zwei hervor, die ausrichtung der Mysterien und Lenaeen, läſst also sogar die Anthesterien fort, von denen er doch einen besonders heiligen gebrauch im anfang seines buches als beweismittel verwendet hat, allerdings fremde worte reproducirend (3, 5); dann wird ihm das ganze zu langweilig, und er macht es mit der kurzen wendung ab, daſs der könig alle fackel- läufe und überhaupt ziemlich alle πάτϱια besorge. 135) von der fürsorge für die religion, so weit sie rechtsprechung erfordert, nennt er dann die hauptsachen, übergeht jedoch die ganze keineswegs gleichgiltige ver- waltungstätigkeit, von der er doch die verpachtung des kirchengutes selbst vorher erwähnt hatte (47, 4). ausführlicher, aber auch sehr kurz, streng auf seine zeit hinblickend und in einer kleinigkeit eine recht schlechte rationalistisch verballhornte namensform anwendend 136), behan- delt er nur die blutprocesse. uns ist es sehr wertvoll, daſs nun fest- steht, 330 richtet der Areopag nichts weiter als vorsätzlichen mord eines Atheners vollzogen oder zufällig nicht bis zu ende geführt (ὅταν τϱαύσῃ ἐπὶ ϑανάτῳ ἐκ πϱονοίας), vergiftung mit tötlichem ausgang (hier entscheidet also der erfolg) und brandstiftung. an drei richtstätten richten heliasten unter dem namen epheten 137), am Palladion über unvor- 134) König. 135) Dies als die aufgabe des attischen königs bezeichnet schon Platon Polit. 290c. 136) Statt der Φϱεαττύς, die doch Demosthenes in der Aristokratea und durch ihn die meisten grammatiker kennen, ein heros Phreatos; wir kannten diese schale fiction bisher schon als theophrastisch (Harp. ἐν Φϱεαττοῖ). tatsächlich war diese rechtsprechung natürlich längst obsolet. 137) Die lücke im papyrus ist gleichgiltig, denn Harpokration citirt die stelle, und daſs tatsächlich die richter am Palladion seit 403 heliasten waren (Isokr. 18, 54) ändert an dem namen nichts. es ist nur die losung ἐξ ἁπάντων an die stelle der wahl oder auch der losung aus einer liste von πϱόκϱιτοι ἀϱιστίνδην und mit höherem lebensalter getreten. wer den schwindel des ‘ephetenrates’ nicht 134) kann ich mit niemandem disputiren, der statt einen gedanken zu suchen, zu verstehn und meinethalben zu widerlegen, mit citaten kramt. das recht fordert juristisches denken: wenn οἰκῶν ἐμ Πειϱαεῖ zu Πειϱαεύς sich verhalten soll wie ‘ansässig in Berlin’ und ‘Berliner’, so bitte ich, die consequenzen zu ziehn: die ἐγκεκτημένοι, μέτοικοι, ξένοι ἀπὸ ξυμβόλων συνοικοῦντες (wie die Sidonier in Athen, CIA II 86), ξένοι παϱεπιδημοῦντες werden sich ergeben, wenn’s auch von unserm modernen rechte zum geschlechterstaat und der clientel weiter ist als von dem attischen.

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles01_1893/265>, abgerufen am 04.05.2024.