Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893.Erste reihe der losbeamten. beamten zu viel arbeit machten, und deren bestimmung ursprünglichnicht gewesen zu sein scheint, die schleunigen processe, sondern die auf bestimmte monate angewiesenen bündner- und kolonistensachen zu-- erledigen, was dann freilich in der vorgesehenen frist nötig war.72) das vierte jahrhundert hat sie dann in seinen beschränkten verhältnissen für etliche schleunige sachen verwandt. wir wissen freilich nicht, ob sie immer fortbestanden haben, was ich nicht bezweifele. dagegen haben die nautodikai, die dem namen nach für die spätern emporikai dikai bestimmt gewesen sein müssen, einzeln auch so vorkommen73) und mit den eisagogeis die schleunige entscheidung teilen, nur noch kurze zeit nach 403 bestanden, vorher aber sind ihnen sowol sachen einzelner städte zugeteilt gewesen74), wie, doch wol nur in einem besondern falle, klagen xenias75), die unter normalen verhältnissen den thesmotheten gehört 72) In der zeile CIA I 37, 7 steht vor der entscheidenden erwähnung der eisagoges der monat Maimakterion. 38a (IV p. 13) wird der Gamelion erwähnt; dass er die eisagoges angehe, bleibt wahrscheinlich, obwol der stein nicht zu 38 gehören soll. in 38 werden epimeletai erwähnt, die bestimmte sachen emmena vor gericht bringen sollen. in dem statut für Milet (CIA IV p. 6) gibt das stück c folgende zeilenanfänge tas] de dikas ennai Milesiois ka[ta -- -- drakhmas apo tonn epidekato[n gefälle an die attische göttin, ta d]e prutaneia tithenton pros -- -- ai d]e dikai Athenesi onton en t[oni -- -- kai Antheste]rionni kai Elaphebolionni h -- nemantes kai klerosante[s -- -- esag]onton duo tonn arkhonton k -- -- o de misthos dido]stho tois dikastensin ek to -- -- p]arekhonton to dikast[erion pleres -- -- en tois mesi tois] proeremenois e euthun[osthon khiliasi drakhmesi -- -- pros tos arkhontas tos Ath[enaion -- -- Athenaze tois epimele[tesi -- -- ai kathaper pro ton kai em [Miletoi? -- -- s epimelesthon hoi pen[te die nach diesem beschlusse gewählten 5 epimeletai] -- -- to di]kasterion kathizei k -- -- poreuo- menois ennai e -- -- oi arkhontes hoi Athena[ion -- -- tas de huper hekaton; folgt ein eid. hier ist wenig sicher, aber feste termine der milesischen processe in den wintermonaten. die arkhontes sind mehrdeutig; vielleicht gab es noch keine eisagoges. 73) Lys. 17, 5 vom jahre 398, dies oder das citat aus der verlornen rede wider Alkibiades bei Harp. ist die letzte erwähnung. sie richten wider einen emporos im Gamelion. 74) CIA I 29, 4, ein statut für die kleruchen von Oreos und die dortige unter- tänige bevölkerung, en toni autoni meni hoi nautodikai; ob dazu ekdikazein zu denken ist, ist nicht sicher, aber nach 38 glaublich. 75) Das wichtige gesetzesbruchstück steht aus Krateros bei Harp. s. v. ean
de tis ex amphoin xenoin gegonos phratrize, diokein einai to boulomeno Athenaion ois dikai eisi, lagkhanein de te ene kai nea pros tous nautodikas. da solche graphai xenias nur von Aristophanes in den Daitales (727) und von Kratinos in den Chirones (8, vor Perikles tod) erwähnt werden, so muss man das gesetz entweder mit dem perikleischen von 451 identificiren, was mir am geratensten scheint, oder mit einem, das es später modificirte: denn amphoterothen xenoi blieben immer strafbar. Erste reihe der losbeamten. beamten zu viel arbeit machten, und deren bestimmung ursprünglichnicht gewesen zu sein scheint, die schleunigen processe, sondern die auf bestimmte monate angewiesenen bündner- und kolonistensachen zu— erledigen, was dann freilich in der vorgesehenen frist nötig war.72) das vierte jahrhundert hat sie dann in seinen beschränkten verhältnissen für etliche schleunige sachen verwandt. wir wissen freilich nicht, ob sie immer fortbestanden haben, was ich nicht bezweifele. dagegen haben die ναυτοδίκαι, die dem namen nach für die spätern ἐμποϱικαὶ δίκαι bestimmt gewesen sein müssen, einzeln auch so vorkommen73) und mit den εἰσαγωγεῖς die schleunige entscheidung teilen, nur noch kurze zeit nach 403 bestanden, vorher aber sind ihnen sowol sachen einzelner städte zugeteilt gewesen74), wie, doch wol nur in einem besondern falle, klagen ξενίας75), die unter normalen verhältnissen den thesmotheten gehört 72) In der zeile CIA I 37, 7 steht vor der entscheidenden erwähnung der εἰσαγωγῆς der monat Μαιμακτηϱιών. 38a (IV p. 13) wird der Γαμηλιών erwähnt; daſs er die εἰσαγωγῆς angehe, bleibt wahrscheinlich, obwol der stein nicht zu 38 gehören soll. in 38 werden ἐπιμεληταί erwähnt, die bestimmte sachen ἐμμηνα vor gericht bringen sollen. in dem statut für Milet (CIA IV p. 6) gibt das stück c folgende zeilenanfänge τὰς] δὲ δίκας ἐ̃ναι Μιλεσίοις κα[τὰ — — δϱαχμὰς ἀπὸ το̃ν ἐπιδεκάτο[ν gefälle an die attische göttin, τὰ δ]ὲ πϱυτανεῖα τιϑέντον πϱὸς — — αἱ δ]ὲ δίκαι Ἀϑένεσι ὄντον ἐν τ[ο̃ι — — καὶ Ἀνϑεστη]ϱιο̃νι καὶ Ἐλαφεβολιο̃νι h — νέμαντες καὶ κλεϱόσαντε[ς — — ἐσαγ]όντον δύο το̃ν ἀϱχόντον κ — — ὁ δὲ μισϑὸς διδό]σϑο τοῖς δικαστε̃σιν ἐκ το — — π]αϱεχόντον τὸ δικαστ[ήϱιον πλῆϱες — — ἐν τοῖς μησὶ τοῖς] πϱοεϱεμένοις ἒ εὐϑυν[όσϑων χιλίασι δϱαχμῆσι — — πϱὸς τὸς ἄϱχοντας τὸς Ἀϑ[ηναίων — — Ἀϑέναζε τοῖς ἐπιμελέ[τησι — — αι καϑάπεϱ πϱὸ το̃ καὶ ἐμ [Μιλήτωι? — — ς ἐπιμελέσϑον hοι πέν[τε die nach diesem beschlusse gewählten 5 ἐπιμεληταί] — — τὸ δι]καστέϱιον καϑίζει κ — — ποϱευο- μένοις ἐ̃ναι ε — — οἱ ἄϱχοντες hοι Ἀϑενα[ίων — — τὰς δὲ hυπὲϱ hεκατόν; folgt ein eid. hier ist wenig sicher, aber feste termine der milesischen processe in den wintermonaten. die ἄϱχοντες sind mehrdeutig; vielleicht gab es noch keine εἰσαγωγῆς. 73) Lys. 17, 5 vom jahre 398, dies oder das citat aus der verlornen rede wider Alkibiades bei Harp. ist die letzte erwähnung. sie richten wider einen ἔμποϱος im Gamelion. 74) CIA I 29, 4, ein statut für die kleruchen von Oreos und die dortige unter- tänige bevölkerung, ἐν το̃ι αὐτο̃ι μενὶ hοι ναυτοδίκαι; ob dazu ἐκδικάζειν zu denken ist, ist nicht sicher, aber nach 38 glaublich. 75) Das wichtige gesetzesbruchstück steht aus Krateros bei Harp. s. v. ἐὰν
δέ τις ἐξ ἀμφοῖν ξένοιν γεγονὼς φϱατϱίζῃ, διώκειν εἶναι τῷ βουλομένῳ Ἀϑηναίων οἷς δίκαι εἰσί, λαγχάνειν δὲ τῇ ἕνῃ καὶ νέᾳ πϱὸς τοὺς ναυτοδίκας. da solche γϱαφαὶ ξενίας nur von Aristophanes in den Daitales (727) und von Kratinos in den Chirones (8, vor Perikles tod) erwähnt werden, so muſs man das gesetz entweder mit dem perikleischen von 451 identificiren, was mir am geratensten scheint, oder mit einem, das es später modificirte: denn ἀμφοτέϱωϑεν ξένοι blieben immer strafbar. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0237" n="223"/><fw place="top" type="header">Erste reihe der losbeamten.</fw><lb/> beamten zu viel arbeit machten, und deren bestimmung ursprünglich<lb/> nicht gewesen zu sein scheint, die schleunigen processe, sondern die<lb/> auf bestimmte monate angewiesenen bündner- und kolonistensachen zu<note place="right">—</note><lb/> erledigen, was dann freilich in der vorgesehenen frist nötig war.<note place="foot" n="72)">In der zeile CIA I 37, 7 steht vor der entscheidenden erwähnung der<lb/> εἰσαγωγῆς der monat Μαιμακτηϱιών. 38<hi rendition="#sup">a</hi> (IV p. 13) wird der Γαμηλιών erwähnt;<lb/> daſs er die εἰσαγωγῆς angehe, bleibt wahrscheinlich, obwol der stein nicht zu 38<lb/> gehören soll. in 38 werden ἐπιμεληταί erwähnt, die bestimmte sachen ἐμμηνα vor<lb/> gericht bringen sollen. in dem statut für Milet (CIA IV p. 6) gibt das stück <hi rendition="#i">c</hi><lb/> folgende zeilenanfänge τὰς] δὲ δίκας ἐ̃ναι Μιλεσίοις κα[τὰ — — δϱαχμὰς ἀπὸ το̃ν<lb/> ἐπιδεκάτο[ν gefälle an die attische göttin, τὰ δ]ὲ πϱυτανεῖα τιϑέντον πϱὸς — — αἱ<lb/> δ]ὲ δίκαι Ἀϑένεσι ὄντον ἐν τ[ο̃ι — — καὶ Ἀνϑεστη]ϱιο̃νι καὶ Ἐλαφεβολιο̃νι <hi rendition="#i">h</hi><lb/> — νέμαντες καὶ κλεϱόσαντε[ς — — ἐσαγ]όντον δύο το̃ν ἀϱχόντον κ — — ὁ δὲ<lb/> μισϑὸς διδό]σϑο τοῖς δικαστε̃σιν ἐκ το — — π]αϱεχόντον τὸ δικαστ[ήϱιον πλῆϱες<lb/> — — ἐν τοῖς μησὶ τοῖς] πϱοεϱεμένοις ἒ εὐϑυν[όσϑων χιλίασι δϱαχμῆσι — —<lb/> πϱὸς τὸς ἄϱχοντας τὸς Ἀϑ[ηναίων — — Ἀϑέναζε τοῖς ἐπιμελέ[τησι — — αι<lb/> καϑάπεϱ πϱὸ το̃ καὶ ἐμ [Μιλήτωι? — — ς ἐπιμελέσϑον <hi rendition="#i">h</hi>οι πέν[τε die nach diesem<lb/> beschlusse gewählten 5 ἐπιμεληταί] — — τὸ δι]καστέϱιον καϑίζει κ — — ποϱευο-<lb/> μένοις ἐ̃ναι ε — — οἱ ἄϱχοντες <hi rendition="#i">h</hi>οι Ἀϑενα[ίων — — τὰς δὲ <hi rendition="#i">h</hi>υπὲϱ <hi rendition="#i">h</hi>εκατόν; folgt<lb/> ein eid. hier ist wenig sicher, aber feste termine der milesischen processe in den<lb/> wintermonaten. die ἄϱχοντες sind mehrdeutig; vielleicht gab es noch keine εἰσαγωγῆς.</note> das<lb/> vierte jahrhundert hat sie dann in seinen beschränkten verhältnissen<lb/> für etliche schleunige sachen verwandt. wir wissen freilich nicht, ob<lb/> sie immer fortbestanden haben, was ich nicht bezweifele. dagegen haben<lb/> die ναυτοδίκαι, die dem namen nach für die spätern ἐμποϱικαὶ δίκαι<lb/> bestimmt gewesen sein müssen, einzeln auch so vorkommen<note place="foot" n="73)">Lys. 17, 5 vom jahre 398, dies oder das citat aus der verlornen rede<lb/> wider Alkibiades bei Harp. ist die letzte erwähnung. sie richten wider einen ἔμποϱος<lb/> im Gamelion.</note> und mit<lb/> den εἰσαγωγεῖς die schleunige entscheidung teilen, nur noch kurze zeit<lb/> nach 403 bestanden, vorher aber sind ihnen sowol sachen einzelner städte<lb/> zugeteilt gewesen<note place="foot" n="74)">CIA I 29, 4, ein statut für die kleruchen von Oreos und die dortige unter-<lb/> tänige bevölkerung, ἐν το̃ι αὐτο̃ι μενὶ <hi rendition="#i">h</hi>οι ναυτοδίκαι; ob dazu ἐκδικάζειν zu denken<lb/> ist, ist nicht sicher, aber nach 38 glaublich.</note>, wie, doch wol nur in einem besondern falle,<lb/> klagen ξενίας<note xml:id="note-0237" next="#note-0238" place="foot" n="75)">Das wichtige gesetzesbruchstück steht aus Krateros bei Harp. s. v. ἐὰν<lb/> δέ τις ἐξ ἀμφοῖν ξένοιν γεγονὼς φϱατϱίζῃ, διώκειν εἶναι τῷ βουλομένῳ Ἀϑηναίων<lb/> οἷς δίκαι εἰσί, λαγχάνειν δὲ τῇ ἕνῃ καὶ νέᾳ πϱὸς τοὺς ναυτοδίκας. da solche<lb/> γϱαφαὶ ξενίας nur von Aristophanes in den Daitales (727) und von Kratinos in den<lb/> Chirones (8, vor Perikles tod) erwähnt werden, so muſs man das gesetz entweder<lb/> mit dem perikleischen von 451 identificiren, was mir am geratensten scheint, oder<lb/> mit einem, das es später modificirte: denn ἀμφοτέϱωϑεν ξένοι blieben immer strafbar.</note>, die unter normalen verhältnissen den thesmotheten gehört<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [223/0237]
Erste reihe der losbeamten.
beamten zu viel arbeit machten, und deren bestimmung ursprünglich
nicht gewesen zu sein scheint, die schleunigen processe, sondern die
auf bestimmte monate angewiesenen bündner- und kolonistensachen zu
erledigen, was dann freilich in der vorgesehenen frist nötig war. 72) das
vierte jahrhundert hat sie dann in seinen beschränkten verhältnissen
für etliche schleunige sachen verwandt. wir wissen freilich nicht, ob
sie immer fortbestanden haben, was ich nicht bezweifele. dagegen haben
die ναυτοδίκαι, die dem namen nach für die spätern ἐμποϱικαὶ δίκαι
bestimmt gewesen sein müssen, einzeln auch so vorkommen 73) und mit
den εἰσαγωγεῖς die schleunige entscheidung teilen, nur noch kurze zeit
nach 403 bestanden, vorher aber sind ihnen sowol sachen einzelner städte
zugeteilt gewesen 74), wie, doch wol nur in einem besondern falle,
klagen ξενίας 75), die unter normalen verhältnissen den thesmotheten gehört
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72) In der zeile CIA I 37, 7 steht vor der entscheidenden erwähnung der
εἰσαγωγῆς der monat Μαιμακτηϱιών. 38a (IV p. 13) wird der Γαμηλιών erwähnt;
daſs er die εἰσαγωγῆς angehe, bleibt wahrscheinlich, obwol der stein nicht zu 38
gehören soll. in 38 werden ἐπιμεληταί erwähnt, die bestimmte sachen ἐμμηνα vor
gericht bringen sollen. in dem statut für Milet (CIA IV p. 6) gibt das stück c
folgende zeilenanfänge τὰς] δὲ δίκας ἐ̃ναι Μιλεσίοις κα[τὰ — — δϱαχμὰς ἀπὸ το̃ν
ἐπιδεκάτο[ν gefälle an die attische göttin, τὰ δ]ὲ πϱυτανεῖα τιϑέντον πϱὸς — — αἱ
δ]ὲ δίκαι Ἀϑένεσι ὄντον ἐν τ[ο̃ι — — καὶ Ἀνϑεστη]ϱιο̃νι καὶ Ἐλαφεβολιο̃νι h
— νέμαντες καὶ κλεϱόσαντε[ς — — ἐσαγ]όντον δύο το̃ν ἀϱχόντον κ — — ὁ δὲ
μισϑὸς διδό]σϑο τοῖς δικαστε̃σιν ἐκ το — — π]αϱεχόντον τὸ δικαστ[ήϱιον πλῆϱες
— — ἐν τοῖς μησὶ τοῖς] πϱοεϱεμένοις ἒ εὐϑυν[όσϑων χιλίασι δϱαχμῆσι — —
πϱὸς τὸς ἄϱχοντας τὸς Ἀϑ[ηναίων — — Ἀϑέναζε τοῖς ἐπιμελέ[τησι — — αι
καϑάπεϱ πϱὸ το̃ καὶ ἐμ [Μιλήτωι? — — ς ἐπιμελέσϑον hοι πέν[τε die nach diesem
beschlusse gewählten 5 ἐπιμεληταί] — — τὸ δι]καστέϱιον καϑίζει κ — — ποϱευο-
μένοις ἐ̃ναι ε — — οἱ ἄϱχοντες hοι Ἀϑενα[ίων — — τὰς δὲ hυπὲϱ hεκατόν; folgt
ein eid. hier ist wenig sicher, aber feste termine der milesischen processe in den
wintermonaten. die ἄϱχοντες sind mehrdeutig; vielleicht gab es noch keine εἰσαγωγῆς.
73) Lys. 17, 5 vom jahre 398, dies oder das citat aus der verlornen rede
wider Alkibiades bei Harp. ist die letzte erwähnung. sie richten wider einen ἔμποϱος
im Gamelion.
74) CIA I 29, 4, ein statut für die kleruchen von Oreos und die dortige unter-
tänige bevölkerung, ἐν το̃ι αὐτο̃ι μενὶ hοι ναυτοδίκαι; ob dazu ἐκδικάζειν zu denken
ist, ist nicht sicher, aber nach 38 glaublich.
75) Das wichtige gesetzesbruchstück steht aus Krateros bei Harp. s. v. ἐὰν
δέ τις ἐξ ἀμφοῖν ξένοιν γεγονὼς φϱατϱίζῃ, διώκειν εἶναι τῷ βουλομένῳ Ἀϑηναίων
οἷς δίκαι εἰσί, λαγχάνειν δὲ τῇ ἕνῃ καὶ νέᾳ πϱὸς τοὺς ναυτοδίκας. da solche
γϱαφαὶ ξενίας nur von Aristophanes in den Daitales (727) und von Kratinos in den
Chirones (8, vor Perikles tod) erwähnt werden, so muſs man das gesetz entweder
mit dem perikleischen von 451 identificiren, was mir am geratensten scheint, oder
mit einem, das es später modificirte: denn ἀμφοτέϱωϑεν ξένοι blieben immer strafbar.
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