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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Bauordnung für Berlin.

f) Jedes Haus muß auf eigenem Grunde durch eine hinreichend starke Feuer-
mauer vom Nachbarhause getrennt sein.

Dieselbe muß 24zm über die Dachfläche des hauses erhöht, und von oben
nicht unter 30zm stark sein, nach unten aber sich so verstärken, daß sie an und für
sich ohne Rücksicht auf die Nachbarmauern die nöthige Stabilität besitzt.

Bauordnung für Oesterreich unter der Enns lautet:

§ 47. Jedes neu zu erbauende Haus muß seine eigenen selbständigen, hin-
reichend starken Umfassungsmauern besitzen.

Bei dem Baue von Häusern mit Stockwerken muß die Dicke der Hauptmauer
im obersten Stockwerke, falls die Zimmertiefe in diesem Stockwerke 6m nicht über-
schreitet, wenigstens 45zm, falls aber die Zimmertiefe in diesem Stockwerke 6m
überschreitet, eine Dicke von 60zm betragen.

Uebrigens hat bei Bruchsteinbauten die competente Behörde nach der örtlichen
Beschaffenheit des Materials eine etwaige stärkere Mauerdicke zu bestimmen.

Die Mauerstärken der unteren Stockwerke sind abhängig von der Beschaffenheit
des Materiales, von der Belastung der Mauern, der Höhe der Stockwerke und von
der Construktion der Decken.

Die Fundamentmauern sind in jedem Falle um 15zm stärker als die Mauern
zu ebener Erde anzulegen.

Die nach der Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauerstärke
ist in den Bauentwürfen in Antrag zu bringen, zu cotiren und bei dem amtlichen
Bauaugenscheine streng zu prüfen.

Bei Dippelböden muß zwischen den beiderseitigen Auflagern auf den Mittel-
mauern ein Zwischenraum von wenigstens 30zm sein.

Abtheilungsmauern im Innern des Gebäudes, wenn sie nicht die Fortsetzung
der Mauer des unteren Geschosses bilden, dürfen nur bei Anwendung solcher Con-
struktionen, welche genügende Sicherheit gewähren, auf Dippelbäume aufgesetzt werden.

B. Die Bauordnung für Berlin enthält:

§ 52. Umfassungswände höherer Gebäude. Ueber 10,0m hohe Um-
fassungswände müssen wenigstens bis zum Fußboden des obersten Stockwerkes massiv
aufgeführt werden. Die Umfassungswände des Dachraumes und diejenigen des darunter
liegenden Stockwerkes, mit Ausnahme der Wände an den Treppen, sind in massiv
verblendetem Fachwerk zulässig. Geneigte Dachwände dürsen weder ausgemauert,
noch massiv verblendet werden.

§ 53. Innere Wände. Die inneren Wände, welche Balkenlagen tragen,
müssen bei Gebäuden von über 10,0m Fronthöhe in unverbrennlichem Material aus-
geführt werden.

§ 54. Anwendung von Holzwerk in Wänden etc. In massiv auszu-
führenden Wänden müssen alle Oeffnungen mit unverbrennlichem Material überdeckt
sein. Hölzerne Träger und Stiele zur Unterstützung von Balkenlagen sind in Ge-
bäuden von über 10,0m Fronthöhe nur zulässig, wenn über denselben keine Wohn-
räume liegen. In Theatern oder in Gebäuden, in welchen eine größere Anzahl von

Bauordnung für Berlin.

f) Jedes Haus muß auf eigenem Grunde durch eine hinreichend ſtarke Feuer-
mauer vom Nachbarhauſe getrennt ſein.

Dieſelbe muß 24zm über die Dachfläche des hauſes erhöht, und von oben
nicht unter 30zm ſtark ſein, nach unten aber ſich ſo verſtärken, daß ſie an und für
ſich ohne Rückſicht auf die Nachbarmauern die nöthige Stabilität beſitzt.

Bauordnung für Oeſterreich unter der Enns lautet:

§ 47. Jedes neu zu erbauende Haus muß ſeine eigenen ſelbſtändigen, hin-
reichend ſtarken Umfaſſungsmauern beſitzen.

Bei dem Baue von Häuſern mit Stockwerken muß die Dicke der Hauptmauer
im oberſten Stockwerke, falls die Zimmertiefe in dieſem Stockwerke 6m nicht über-
ſchreitet, wenigſtens 45zm, falls aber die Zimmertiefe in dieſem Stockwerke 6m
überſchreitet, eine Dicke von 60zm betragen.

Uebrigens hat bei Bruchſteinbauten die competente Behörde nach der örtlichen
Beſchaffenheit des Materials eine etwaige ſtärkere Mauerdicke zu beſtimmen.

Die Mauerſtärken der unteren Stockwerke ſind abhängig von der Beſchaffenheit
des Materiales, von der Belaſtung der Mauern, der Höhe der Stockwerke und von
der Conſtruktion der Decken.

Die Fundamentmauern ſind in jedem Falle um 15zm ſtärker als die Mauern
zu ebener Erde anzulegen.

Die nach der Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauerſtärke
iſt in den Bauentwürfen in Antrag zu bringen, zu cotiren und bei dem amtlichen
Bauaugenſcheine ſtreng zu prüfen.

Bei Dippelböden muß zwiſchen den beiderſeitigen Auflagern auf den Mittel-
mauern ein Zwiſchenraum von wenigſtens 30zm ſein.

Abtheilungsmauern im Innern des Gebäudes, wenn ſie nicht die Fortſetzung
der Mauer des unteren Geſchoſſes bilden, dürfen nur bei Anwendung ſolcher Con-
ſtruktionen, welche genügende Sicherheit gewähren, auf Dippelbäume aufgeſetzt werden.

B. Die Bauordnung für Berlin enthält:

§ 52. Umfaſſungswände höherer Gebäude. Ueber 10,0m hohe Um-
faſſungswände müſſen wenigſtens bis zum Fußboden des oberſten Stockwerkes maſſiv
aufgeführt werden. Die Umfaſſungswände des Dachraumes und diejenigen des darunter
liegenden Stockwerkes, mit Ausnahme der Wände an den Treppen, ſind in maſſiv
verblendetem Fachwerk zuläſſig. Geneigte Dachwände dürſen weder ausgemauert,
noch maſſiv verblendet werden.

§ 53. Innere Wände. Die inneren Wände, welche Balkenlagen tragen,
müſſen bei Gebäuden von über 10,0m Fronthöhe in unverbrennlichem Material aus-
geführt werden.

§ 54. Anwendung von Holzwerk in Wänden ꝛc. In maſſiv auszu-
führenden Wänden müſſen alle Oeffnungen mit unverbrennlichem Material überdeckt
ſein. Hölzerne Träger und Stiele zur Unterſtützung von Balkenlagen ſind in Ge-
bäuden von über 10,0m Fronthöhe nur zuläſſig, wenn über denſelben keine Wohn-
räume liegen. In Theatern oder in Gebäuden, in welchen eine größere Anzahl von

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[205/0221] Bauordnung für Berlin. f) Jedes Haus muß auf eigenem Grunde durch eine hinreichend ſtarke Feuer- mauer vom Nachbarhauſe getrennt ſein. Dieſelbe muß 24zm über die Dachfläche des hauſes erhöht, und von oben nicht unter 30zm ſtark ſein, nach unten aber ſich ſo verſtärken, daß ſie an und für ſich ohne Rückſicht auf die Nachbarmauern die nöthige Stabilität beſitzt. Bauordnung für Oeſterreich unter der Enns lautet: § 47. Jedes neu zu erbauende Haus muß ſeine eigenen ſelbſtändigen, hin- reichend ſtarken Umfaſſungsmauern beſitzen. Bei dem Baue von Häuſern mit Stockwerken muß die Dicke der Hauptmauer im oberſten Stockwerke, falls die Zimmertiefe in dieſem Stockwerke 6m nicht über- ſchreitet, wenigſtens 45zm, falls aber die Zimmertiefe in dieſem Stockwerke 6m überſchreitet, eine Dicke von 60zm betragen. Uebrigens hat bei Bruchſteinbauten die competente Behörde nach der örtlichen Beſchaffenheit des Materials eine etwaige ſtärkere Mauerdicke zu beſtimmen. Die Mauerſtärken der unteren Stockwerke ſind abhängig von der Beſchaffenheit des Materiales, von der Belaſtung der Mauern, der Höhe der Stockwerke und von der Conſtruktion der Decken. Die Fundamentmauern ſind in jedem Falle um 15zm ſtärker als die Mauern zu ebener Erde anzulegen. Die nach der Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauerſtärke iſt in den Bauentwürfen in Antrag zu bringen, zu cotiren und bei dem amtlichen Bauaugenſcheine ſtreng zu prüfen. Bei Dippelböden muß zwiſchen den beiderſeitigen Auflagern auf den Mittel- mauern ein Zwiſchenraum von wenigſtens 30zm ſein. Abtheilungsmauern im Innern des Gebäudes, wenn ſie nicht die Fortſetzung der Mauer des unteren Geſchoſſes bilden, dürfen nur bei Anwendung ſolcher Con- ſtruktionen, welche genügende Sicherheit gewähren, auf Dippelbäume aufgeſetzt werden. B. Die Bauordnung für Berlin enthält: § 52. Umfaſſungswände höherer Gebäude. Ueber 10,0m hohe Um- faſſungswände müſſen wenigſtens bis zum Fußboden des oberſten Stockwerkes maſſiv aufgeführt werden. Die Umfaſſungswände des Dachraumes und diejenigen des darunter liegenden Stockwerkes, mit Ausnahme der Wände an den Treppen, ſind in maſſiv verblendetem Fachwerk zuläſſig. Geneigte Dachwände dürſen weder ausgemauert, noch maſſiv verblendet werden. § 53. Innere Wände. Die inneren Wände, welche Balkenlagen tragen, müſſen bei Gebäuden von über 10,0m Fronthöhe in unverbrennlichem Material aus- geführt werden. § 54. Anwendung von Holzwerk in Wänden ꝛc. In maſſiv auszu- führenden Wänden müſſen alle Oeffnungen mit unverbrennlichem Material überdeckt ſein. Hölzerne Träger und Stiele zur Unterſtützung von Balkenlagen ſind in Ge- bäuden von über 10,0m Fronthöhe nur zuläſſig, wenn über denſelben keine Wohn- räume liegen. In Theatern oder in Gebäuden, in welchen eine größere Anzahl von

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/221>, abgerufen am 03.12.2024.