Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.Erstes Kapitel. Die Stärke der Mauern. Bauordnung für Lemberg (Galizien) bestimmt: § 18. a) Alle Wände eines neu zu erbauenden Hauses müssen aus hartem b) Die Fundamentmauern müssen auf gutem Grunde, oder wenn derselbe in c) Die Hauptmauern der Wohngebäude müssen im obersten Stockwerke wenig- d) Wenn Pfeiler an den Hauptmauern in einer geringeren Breite als von 0,9m e) Zwischen je zwei Häusern sind sogenannte Brand- oder Feuermauern aus- Es versteht sich übrigens von selbst, daß in den Feuermauern keine wie immer § 19. Die Außenwände der Häuser sind in der Regel mit Mörtel zu verputzen; Die Bauordnung für Kärnthen lautet: § 43. Jedes Haus muß seine eigenen selbständigen hinreichend starken Umfang- Die Hauptmauern eines ebenerdigen Gebäudes oder des obersten Geschosses Hauptmauern, aus Bruchsteinen oder aus Bruchsteinen mit Ziegeln gemischt, Erſtes Kapitel. Die Stärke der Mauern. Bauordnung für Lemberg (Galizien) beſtimmt: § 18. a) Alle Wände eines neu zu erbauenden Hauſes müſſen aus hartem b) Die Fundamentmauern müſſen auf gutem Grunde, oder wenn derſelbe in c) Die Hauptmauern der Wohngebäude müſſen im oberſten Stockwerke wenig- d) Wenn Pfeiler an den Hauptmauern in einer geringeren Breite als von 0,9m e) Zwiſchen je zwei Häuſern ſind ſogenannte Brand- oder Feuermauern aus- Es verſteht ſich übrigens von ſelbſt, daß in den Feuermauern keine wie immer § 19. Die Außenwände der Häuſer ſind in der Regel mit Mörtel zu verputzen; Die Bauordnung für Kärnthen lautet: § 43. Jedes Haus muß ſeine eigenen ſelbſtändigen hinreichend ſtarken Umfang- Die Hauptmauern eines ebenerdigen Gebäudes oder des oberſten Geſchoſſes Hauptmauern, aus Bruchſteinen oder aus Bruchſteinen mit Ziegeln gemiſcht, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0216" n="200"/> <fw place="top" type="header">Erſtes Kapitel. 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Erſtes Kapitel. Die Stärke der Mauern.
Bauordnung für Lemberg (Galizien) beſtimmt:
§ 18. a) Alle Wände eines neu zu erbauenden Hauſes müſſen aus hartem
Materiale hergeſtellt werden; die Aufführung von Fach-, Riegel- oder Holzwänden
iſt in der Regel nicht geſtattet. — Sollte bei ſchon beſtehenden Gebäuden die Auf-
führung einer ſolchen Wand zum Behufe einer Umſtaltung nothwendig werden, ſo
iſt ſpeciell hierzu die Bewilligung anzuſuchen.
b) Die Fundamentmauern müſſen auf gutem Grunde, oder wenn derſelbe in
entſprechender Tiefe nicht erreicht werden kann, auf Röſten angelegt und ihrer
ganzen Ausdehnung nach ohne Zwiſchenräume oder Unterbrechungen (Pfeilerfundirung)
hergeſtellt und beiderſeits wenigſtens um 8zm ſtärker gehalten werden, als die eben-
erdigen Mauern.
c) Die Hauptmauern der Wohngebäude müſſen im oberſten Stockwerke wenig-
ſtens 0,45m dick ſein, und ſind in jedem Stockwerke nach abwärts um je 15zm
zu verſtärken.
d) Wenn Pfeiler an den Hauptmauern in einer geringeren Breite als von 0,9m
vorkommen, dann ſind dieſelben aus Stein herzuſtellen.
e) Zwiſchen je zwei Häuſern ſind ſogenannte Brand- oder Feuermauern aus-
zuführen. Dieſe müſſen eine Dicke von wenigſtens 30zm und nach Bedarf Ver-
ſtärkungspfeiler erhalten und 30zm über die Dachreſche und den Dachfirſt hinaus-
ragen. — Bei ſehr langen Gebäuden ſind auch die Mittelmauern als Feuermauern
in der Art aufzuführen, daß der Zwiſchenraum zwiſchen je zweien derſelben höch-
ſtens 10—15 Klafter betrage.
Es verſteht ſich übrigens von ſelbſt, daß in den Feuermauern keine wie immer
Namen habende Oeffnungen beſtehen dürfen.
§ 19. Die Außenwände der Häuſer ſind in der Regel mit Mörtel zu verputzen;
die Tüngung mit einer Kalkweiße oder mit grellen Farben iſt nicht geſtattet.
Die Bauordnung für Kärnthen lautet:
§ 43. Jedes Haus muß ſeine eigenen ſelbſtändigen hinreichend ſtarken Umfang-
mauern beſitzen. Die Beſtimmung der erforderlichen Mauerſtärke iſt von verſchie-
denen Umſtänden, als: von der Höhe der Stockwerke, von der Tiefe des Gebäudes,
von der Größe der Räume, ferner von den vorkommenden Gewölbungen von der
ſonſtigen beſonderen Belaſtung der Gebäude abhängig, weßhalb die anzuwendende
Dicke der Mauern der Beſtimmung des Bau- oder Maurermeiſters und dem Er-
meſſen der Baucommiſſion vorbehalten bleiben muß, und hier nur die Beſtimmung
für die Mauerdicke bei gewöhnlichen Wohngebäuden vorgezeichnet werden kann,
und zwar:
Die Hauptmauern eines ebenerdigen Gebäudes oder des oberſten Geſchoſſes
eines mehrſtöckigen Hauſes mit einer Tract- oder Zimmertiefe von 6m und darunter
erhalten eine Dicke von wenigſtens ½ Ziegel, falls aber die Zimmertiefe in dieſem
Stockwerke 6m überſchreitet, eine Dicke von 2 Ziegel.
Hauptmauern, aus Bruchſteinen oder aus Bruchſteinen mit Ziegeln gemiſcht,
müſſen jedoch um 16zm ſtärker und dürfen niemals unter 2 Ziegel dick ſein.
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