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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Erstes Kapitel. Die Stärke der Mauern.
Bauordnung für Lemberg (Galizien) bestimmt:

§ 18. a) Alle Wände eines neu zu erbauenden Hauses müssen aus hartem
Materiale hergestellt werden; die Aufführung von Fach-, Riegel- oder Holzwänden
ist in der Regel nicht gestattet. -- Sollte bei schon bestehenden Gebäuden die Auf-
führung einer solchen Wand zum Behufe einer Umstaltung nothwendig werden, so
ist speciell hierzu die Bewilligung anzusuchen.

b) Die Fundamentmauern müssen auf gutem Grunde, oder wenn derselbe in
entsprechender Tiefe nicht erreicht werden kann, auf Rösten angelegt und ihrer
ganzen Ausdehnung nach ohne Zwischenräume oder Unterbrechungen (Pfeilerfundirung)
hergestellt und beiderseits wenigstens um 8zm stärker gehalten werden, als die eben-
erdigen Mauern.

c) Die Hauptmauern der Wohngebäude müssen im obersten Stockwerke wenig-
stens 0,45m dick sein, und sind in jedem Stockwerke nach abwärts um je 15zm
zu verstärken.

d) Wenn Pfeiler an den Hauptmauern in einer geringeren Breite als von 0,9m
vorkommen, dann sind dieselben aus Stein herzustellen.

e) Zwischen je zwei Häusern sind sogenannte Brand- oder Feuermauern aus-
zuführen. Diese müssen eine Dicke von wenigstens 30zm und nach Bedarf Ver-
stärkungspfeiler erhalten und 30zm über die Dachresche und den Dachfirst hinaus-
ragen. -- Bei sehr langen Gebäuden sind auch die Mittelmauern als Feuermauern
in der Art aufzuführen, daß der Zwischenraum zwischen je zweien derselben höch-
stens 10--15 Klafter betrage.

Es versteht sich übrigens von selbst, daß in den Feuermauern keine wie immer
Namen habende Oeffnungen bestehen dürfen.

§ 19. Die Außenwände der Häuser sind in der Regel mit Mörtel zu verputzen;
die Tüngung mit einer Kalkweiße oder mit grellen Farben ist nicht gestattet.

Die Bauordnung für Kärnthen lautet:

§ 43. Jedes Haus muß seine eigenen selbständigen hinreichend starken Umfang-
mauern besitzen. Die Bestimmung der erforderlichen Mauerstärke ist von verschie-
denen Umständen, als: von der Höhe der Stockwerke, von der Tiefe des Gebäudes,
von der Größe der Räume, ferner von den vorkommenden Gewölbungen von der
sonstigen besonderen Belastung der Gebäude abhängig, weßhalb die anzuwendende
Dicke der Mauern der Bestimmung des Bau- oder Maurermeisters und dem Er-
messen der Baucommission vorbehalten bleiben muß, und hier nur die Bestimmung
für die Mauerdicke bei gewöhnlichen Wohngebäuden vorgezeichnet werden kann,
und zwar:

Die Hauptmauern eines ebenerdigen Gebäudes oder des obersten Geschosses
eines mehrstöckigen Hauses mit einer Tract- oder Zimmertiefe von 6m und darunter
erhalten eine Dicke von wenigstens 1/2 Ziegel, falls aber die Zimmertiefe in diesem
Stockwerke 6m überschreitet, eine Dicke von 2 Ziegel.

Hauptmauern, aus Bruchsteinen oder aus Bruchsteinen mit Ziegeln gemischt,
müssen jedoch um 16zm stärker und dürfen niemals unter 2 Ziegel dick sein.

Erſtes Kapitel. Die Stärke der Mauern.
Bauordnung für Lemberg (Galizien) beſtimmt:

§ 18. a) Alle Wände eines neu zu erbauenden Hauſes müſſen aus hartem
Materiale hergeſtellt werden; die Aufführung von Fach-, Riegel- oder Holzwänden
iſt in der Regel nicht geſtattet. — Sollte bei ſchon beſtehenden Gebäuden die Auf-
führung einer ſolchen Wand zum Behufe einer Umſtaltung nothwendig werden, ſo
iſt ſpeciell hierzu die Bewilligung anzuſuchen.

b) Die Fundamentmauern müſſen auf gutem Grunde, oder wenn derſelbe in
entſprechender Tiefe nicht erreicht werden kann, auf Röſten angelegt und ihrer
ganzen Ausdehnung nach ohne Zwiſchenräume oder Unterbrechungen (Pfeilerfundirung)
hergeſtellt und beiderſeits wenigſtens um 8zm ſtärker gehalten werden, als die eben-
erdigen Mauern.

c) Die Hauptmauern der Wohngebäude müſſen im oberſten Stockwerke wenig-
ſtens 0,45m dick ſein, und ſind in jedem Stockwerke nach abwärts um je 15zm
zu verſtärken.

d) Wenn Pfeiler an den Hauptmauern in einer geringeren Breite als von 0,9m
vorkommen, dann ſind dieſelben aus Stein herzuſtellen.

e) Zwiſchen je zwei Häuſern ſind ſogenannte Brand- oder Feuermauern aus-
zuführen. Dieſe müſſen eine Dicke von wenigſtens 30zm und nach Bedarf Ver-
ſtärkungspfeiler erhalten und 30zm über die Dachreſche und den Dachfirſt hinaus-
ragen. — Bei ſehr langen Gebäuden ſind auch die Mittelmauern als Feuermauern
in der Art aufzuführen, daß der Zwiſchenraum zwiſchen je zweien derſelben höch-
ſtens 10—15 Klafter betrage.

Es verſteht ſich übrigens von ſelbſt, daß in den Feuermauern keine wie immer
Namen habende Oeffnungen beſtehen dürfen.

§ 19. Die Außenwände der Häuſer ſind in der Regel mit Mörtel zu verputzen;
die Tüngung mit einer Kalkweiße oder mit grellen Farben iſt nicht geſtattet.

Die Bauordnung für Kärnthen lautet:

§ 43. Jedes Haus muß ſeine eigenen ſelbſtändigen hinreichend ſtarken Umfang-
mauern beſitzen. Die Beſtimmung der erforderlichen Mauerſtärke iſt von verſchie-
denen Umſtänden, als: von der Höhe der Stockwerke, von der Tiefe des Gebäudes,
von der Größe der Räume, ferner von den vorkommenden Gewölbungen von der
ſonſtigen beſonderen Belaſtung der Gebäude abhängig, weßhalb die anzuwendende
Dicke der Mauern der Beſtimmung des Bau- oder Maurermeiſters und dem Er-
meſſen der Baucommiſſion vorbehalten bleiben muß, und hier nur die Beſtimmung
für die Mauerdicke bei gewöhnlichen Wohngebäuden vorgezeichnet werden kann,
und zwar:

Die Hauptmauern eines ebenerdigen Gebäudes oder des oberſten Geſchoſſes
eines mehrſtöckigen Hauſes mit einer Tract- oder Zimmertiefe von 6m und darunter
erhalten eine Dicke von wenigſtens ½ Ziegel, falls aber die Zimmertiefe in dieſem
Stockwerke 6m überſchreitet, eine Dicke von 2 Ziegel.

Hauptmauern, aus Bruchſteinen oder aus Bruchſteinen mit Ziegeln gemiſcht,
müſſen jedoch um 16zm ſtärker und dürfen niemals unter 2 Ziegel dick ſein.

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[200/0216] Erſtes Kapitel. Die Stärke der Mauern. Bauordnung für Lemberg (Galizien) beſtimmt: § 18. a) Alle Wände eines neu zu erbauenden Hauſes müſſen aus hartem Materiale hergeſtellt werden; die Aufführung von Fach-, Riegel- oder Holzwänden iſt in der Regel nicht geſtattet. — Sollte bei ſchon beſtehenden Gebäuden die Auf- führung einer ſolchen Wand zum Behufe einer Umſtaltung nothwendig werden, ſo iſt ſpeciell hierzu die Bewilligung anzuſuchen. b) Die Fundamentmauern müſſen auf gutem Grunde, oder wenn derſelbe in entſprechender Tiefe nicht erreicht werden kann, auf Röſten angelegt und ihrer ganzen Ausdehnung nach ohne Zwiſchenräume oder Unterbrechungen (Pfeilerfundirung) hergeſtellt und beiderſeits wenigſtens um 8zm ſtärker gehalten werden, als die eben- erdigen Mauern. c) Die Hauptmauern der Wohngebäude müſſen im oberſten Stockwerke wenig- ſtens 0,45m dick ſein, und ſind in jedem Stockwerke nach abwärts um je 15zm zu verſtärken. d) Wenn Pfeiler an den Hauptmauern in einer geringeren Breite als von 0,9m vorkommen, dann ſind dieſelben aus Stein herzuſtellen. e) Zwiſchen je zwei Häuſern ſind ſogenannte Brand- oder Feuermauern aus- zuführen. Dieſe müſſen eine Dicke von wenigſtens 30zm und nach Bedarf Ver- ſtärkungspfeiler erhalten und 30zm über die Dachreſche und den Dachfirſt hinaus- ragen. — Bei ſehr langen Gebäuden ſind auch die Mittelmauern als Feuermauern in der Art aufzuführen, daß der Zwiſchenraum zwiſchen je zweien derſelben höch- ſtens 10—15 Klafter betrage. Es verſteht ſich übrigens von ſelbſt, daß in den Feuermauern keine wie immer Namen habende Oeffnungen beſtehen dürfen. § 19. Die Außenwände der Häuſer ſind in der Regel mit Mörtel zu verputzen; die Tüngung mit einer Kalkweiße oder mit grellen Farben iſt nicht geſtattet. Die Bauordnung für Kärnthen lautet: § 43. Jedes Haus muß ſeine eigenen ſelbſtändigen hinreichend ſtarken Umfang- mauern beſitzen. Die Beſtimmung der erforderlichen Mauerſtärke iſt von verſchie- denen Umſtänden, als: von der Höhe der Stockwerke, von der Tiefe des Gebäudes, von der Größe der Räume, ferner von den vorkommenden Gewölbungen von der ſonſtigen beſonderen Belaſtung der Gebäude abhängig, weßhalb die anzuwendende Dicke der Mauern der Beſtimmung des Bau- oder Maurermeiſters und dem Er- meſſen der Baucommiſſion vorbehalten bleiben muß, und hier nur die Beſtimmung für die Mauerdicke bei gewöhnlichen Wohngebäuden vorgezeichnet werden kann, und zwar: Die Hauptmauern eines ebenerdigen Gebäudes oder des oberſten Geſchoſſes eines mehrſtöckigen Hauſes mit einer Tract- oder Zimmertiefe von 6m und darunter erhalten eine Dicke von wenigſtens ½ Ziegel, falls aber die Zimmertiefe in dieſem Stockwerke 6m überſchreitet, eine Dicke von 2 Ziegel. Hauptmauern, aus Bruchſteinen oder aus Bruchſteinen mit Ziegeln gemiſcht, müſſen jedoch um 16zm ſtärker und dürfen niemals unter 2 Ziegel dick ſein.

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/216>, abgerufen am 21.11.2024.