In Wien gilt nur eine sehr kurze Vorschrift für die Aufstellung der Bauzäune (Planken); dieselbe heißt: "Die Einplankung ist in ihren äußersten Grenzen in der Regel 6 Schuh (2m) von der Bau- linie festzusetzen. Der Baubehörde bleibt es übrigens vorbehalten, wenn es die öffentlichen Rücksichten gebieten, von dem Maße abzu- gehen. Um die allenfalls nöthige Hinterlegung des Baumaterials außerhalb der Einplankung muß wegen Anweisung eines Material- platzes bei der Behörde besonders nachgesucht werden.
Das Sandwerfen, Kalklöschen und Mörtelmachen auf freier Gasse ist verboten."
Für alle anderen Kronländer lautet die Vorschrift ebenso, nur daß in Mähren, Lemberg u. s. w. von dem Abstand des Bauzauns vom Gebäude gar keine Rede ist und im übrigen die weiteren Vor- kehrungen dem Ermessen der Polizei überlassen bleiben.
g.Die Baugerüste sollen über einem öffentlichen Wege so an- gebracht werden, daß unter demselben die Benutzung des Weges durch das Publikum frei bleibt, weshalb in einer Höhe von 3m vom Erd- boden ein Schutzdach zur Verhinderung des Herabfallens von Ma- terialien, Schutt, Flüssigkeit u. s. w. vorhanden sein muß. Schutzdächer ordnet man mindestens 60zm über die größte Breite des Gerüstes, sie dürfen niemals über den Rinnstein nach dem Straßendamme hinüber treten, müssen von allen freien Seiten mit einer 60zm hohen ge- schlossenen Brüstung versehen und mit 3zm starken Brettern derartig doppelt abgedeckt sein, daß die obersten Bretter die Fugen der unteren höher bedecken.
Man unterscheidet verschiedene Gerüstarten, nämlich: 1. Ver- bundene Gerüste, 2. Stangengerüste, 3. Leitergerüste, 4. Bockgerüste, 5. fliegende Gerüste, 6. Hängegerüste.
Verbundene Gerüste (siehe Fig. 167 und Tafel 1) sind solche, die ganz und gar aus rechtseitigen, regelrecht bearbeiteten Hölzern bestehen; bei der Construktion derselben gelten die allgemein bekannten Zimmermannsregeln. Vornehmlich muß man bedacht sein, daß die Längen- und Querverschiebung durch gute Strebenverbindungen ver- hindert werde. Verbundene Gerüste wendet man dann an, wenn auf denselben die Windevorrichtungen zum Aufziehen der Werksteine stehen sollen. Diese Gerüstart kommt daher nur bei Werksteinbauten vor, da ihre Herstellung für gewöhnliche Bauzwecke zu kostspielig ist.
Erſtes Kapitel. Das Mauern mit Ziegeln.
In Wien gilt nur eine ſehr kurze Vorſchrift für die Aufſtellung der Bauzäune (Planken); dieſelbe heißt: „Die Einplankung iſt in ihren äußerſten Grenzen in der Regel 6 Schuh (2m) von der Bau- linie feſtzuſetzen. Der Baubehörde bleibt es übrigens vorbehalten, wenn es die öffentlichen Rückſichten gebieten, von dem Maße abzu- gehen. Um die allenfalls nöthige Hinterlegung des Baumaterials außerhalb der Einplankung muß wegen Anweiſung eines Material- platzes bei der Behörde beſonders nachgeſucht werden.
Das Sandwerfen, Kalklöſchen und Mörtelmachen auf freier Gaſſe iſt verboten.“
Für alle anderen Kronländer lautet die Vorſchrift ebenſo, nur daß in Mähren, Lemberg u. ſ. w. von dem Abſtand des Bauzauns vom Gebäude gar keine Rede iſt und im übrigen die weiteren Vor- kehrungen dem Ermeſſen der Polizei überlaſſen bleiben.
g.Die Baugerüſte ſollen über einem öffentlichen Wege ſo an- gebracht werden, daß unter demſelben die Benutzung des Weges durch das Publikum frei bleibt, weshalb in einer Höhe von 3m vom Erd- boden ein Schutzdach zur Verhinderung des Herabfallens von Ma- terialien, Schutt, Flüſſigkeit u. ſ. w. vorhanden ſein muß. Schutzdächer ordnet man mindeſtens 60zm über die größte Breite des Gerüſtes, ſie dürfen niemals über den Rinnſtein nach dem Straßendamme hinüber treten, müſſen von allen freien Seiten mit einer 60zm hohen ge- ſchloſſenen Brüſtung verſehen und mit 3zm ſtarken Brettern derartig doppelt abgedeckt ſein, daß die oberſten Bretter die Fugen der unteren höher bedecken.
Verbundene Gerüſte (ſiehe Fig. 167 und Tafel 1) ſind ſolche, die ganz und gar aus rechtſeitigen, regelrecht bearbeiteten Hölzern beſtehen; bei der Conſtruktion derſelben gelten die allgemein bekannten Zimmermannsregeln. Vornehmlich muß man bedacht ſein, daß die Längen- und Querverſchiebung durch gute Strebenverbindungen ver- hindert werde. Verbundene Gerüſte wendet man dann an, wenn auf denſelben die Windevorrichtungen zum Aufziehen der Werkſteine ſtehen ſollen. Dieſe Gerüſtart kommt daher nur bei Werkſteinbauten vor, da ihre Herſtellung für gewöhnliche Bauzwecke zu koſtſpielig iſt.
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Erſtes Kapitel. Das Mauern mit Ziegeln.
In Wien gilt nur eine ſehr kurze Vorſchrift für die Aufſtellung
der Bauzäune (Planken); dieſelbe heißt: „Die Einplankung iſt in
ihren äußerſten Grenzen in der Regel 6 Schuh (2m) von der Bau-
linie feſtzuſetzen. Der Baubehörde bleibt es übrigens vorbehalten,
wenn es die öffentlichen Rückſichten gebieten, von dem Maße abzu-
gehen. Um die allenfalls nöthige Hinterlegung des Baumaterials
außerhalb der Einplankung muß wegen Anweiſung eines Material-
platzes bei der Behörde beſonders nachgeſucht werden.
Das Sandwerfen, Kalklöſchen und Mörtelmachen auf freier Gaſſe
iſt verboten.“
Für alle anderen Kronländer lautet die Vorſchrift ebenſo, nur
daß in Mähren, Lemberg u. ſ. w. von dem Abſtand des Bauzauns
vom Gebäude gar keine Rede iſt und im übrigen die weiteren Vor-
kehrungen dem Ermeſſen der Polizei überlaſſen bleiben.
g. Die Baugerüſte ſollen über einem öffentlichen Wege ſo an-
gebracht werden, daß unter demſelben die Benutzung des Weges durch
das Publikum frei bleibt, weshalb in einer Höhe von 3m vom Erd-
boden ein Schutzdach zur Verhinderung des Herabfallens von Ma-
terialien, Schutt, Flüſſigkeit u. ſ. w. vorhanden ſein muß. Schutzdächer
ordnet man mindeſtens 60zm über die größte Breite des Gerüſtes, ſie
dürfen niemals über den Rinnſtein nach dem Straßendamme hinüber
treten, müſſen von allen freien Seiten mit einer 60zm hohen ge-
ſchloſſenen Brüſtung verſehen und mit 3zm ſtarken Brettern derartig
doppelt abgedeckt ſein, daß die oberſten Bretter die Fugen der unteren
höher bedecken.
Man unterſcheidet verſchiedene Gerüſtarten, nämlich: 1. Ver-
bundene Gerüſte, 2. Stangengerüſte, 3. Leitergerüſte,
4. Bockgerüſte, 5. fliegende Gerüſte, 6. Hängegerüſte.
Verbundene Gerüſte (ſiehe Fig. 167 und Tafel 1) ſind ſolche,
die ganz und gar aus rechtſeitigen, regelrecht bearbeiteten Hölzern
beſtehen; bei der Conſtruktion derſelben gelten die allgemein bekannten
Zimmermannsregeln. Vornehmlich muß man bedacht ſein, daß die
Längen- und Querverſchiebung durch gute Strebenverbindungen ver-
hindert werde. Verbundene Gerüſte wendet man dann an, wenn auf
denſelben die Windevorrichtungen zum Aufziehen der Werkſteine ſtehen
ſollen. Dieſe Gerüſtart kommt daher nur bei Werkſteinbauten vor,
da ihre Herſtellung für gewöhnliche Bauzwecke zu koſtſpielig iſt.
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Wanderleys "Handbuch" erschien bereits 1872 in zw… [mehr]
Wanderleys "Handbuch" erschien bereits 1872 in zwei Bänden. Die Ausgabe von 1877/1878 ist die 2., gänzlich umgearbarbeitete und sehr vermehrte Auflage und wurde aufgrund der besseren verfügbarkeit für das DTA digitalisiert.
Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/192>, abgerufen am 22.11.2024.
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