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Wander, Karl Friedrich Wilhelm (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon. Bd. 1. Leipzig, 1867.

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[Spaltenumbruch] 23 Wer das Erbe nimmt, der schuldet. - Graf, 211, 258.

Uebernimmt auch des Erblassers Schulden.

24 Wer das Erbe nimmt, der soll die Schuld gelten. - Graf, 221, 260; Homeyer, Glosse zum Sachsenspiegel, I, 6, 2.

Wer die Erbschaft antritt, übernimmt auch die Verpflichtung, des Erblassers Schulden zu bezahlen.

25 Wer kein Erbe gibt, der nimmt auch keins. - Graf, 210, 180; Fidicin, Diplom. Beiträge zur Geschichte der Stadt Berlin, I, 119.

Das Erbfolgerecht ist ein gegenseitiges; wer, wie Leibeigene, nichts vererben kann, ist auch unfähig, eine Erbschaft anzutreten.

26 Wer will mein Erbe, warte, bis ich sterbe.

Holl.: De erfgenaam krijgt het regt van den doode. - Wilt gij mijn erf? Wacht tot ik sterf. (Harrebomee, I, 185).

27 Wer will zu dem Erbe stehen, muss in den Linien sein, die niederwärts gehen. - Graf, 193, 55.

Um zu sagen, dass das Erbe stets vorwärts geht, wie der Strom des Bluts.

*28 Das Erbe vorm Tode theilen.

*29 Das war ein unverhofftes Erbe.

Holl.: Die erfenis is als uit den hemel komen vallen. (Harrebomee, I, 185.)

*30 Du hast noch kein Erbe mit ihm getheilt. - Simrock, 2099; Eiselein, 147.

Du kennst ihn noch nicht genau; denn gerade da, wo es sich um Mein und Dein handelt, wie bei Erbestheilungen, lernt man die Schattenseite eines Menschen kennen.

Holl.: In het deelen der erfenis staat de vriendschap stil. (Harrebomee, I, 185.)


Erbe (der).

1 Bei jungen Erben wird das Gut nicht alt.

2 Der dritte Erbe wird selten froh unrechten Gutes.

3 Der Erbe darf sich auf niemand ziehen. - Graf, 103, 214; Klingen, 123, a, 2.

Wer im altdeutschen Recht nachwies, dass er ein Besitzthum ererbt habe, den schützte der todte Gewährsmann; er hatte nicht nöthig, sich auf einen andern zu beziehen.

4 Der Erbe folgt in des Todten Recht. - Graf, 221, 253; Homeyer, Glosse zum Sachsenspiegel (Berlin 1835), I, 5.

Mit dem Tode des Erblassers endigen sich nicht auch seine vermögensrechtlichen Beziehungen, sie gehen als Rechte und Pflichten auf den Erben über.

5 Der Erbe wird zum Gute geboren. - Hillebrand, 146, 205; Graf, 204, 154; Zimmerle, Das deutsche Stammgutssystem, S. 119.

Mit dem Ausdruck: zu etwas geboren sein, wird in der Sprache des deutschen Mittelalters jedes durch Geburt begründete Recht bezeichnet. Das Sprichwort behauptet, es sei unrecht, den Blutsverwandten das Erbrecht zu entziehen.

6 Der erben threnen ist ein verdeckts lachen. - Henisch, 908.

Holl.: Der erfgenamen traan is maar gemaakt haan. (Harrebomee, I, 185.)

7 Der Erben Trauern (Weinen) ist heimlich (verdecktes) Lachen. - Simrock, 2098; Eiselein, 147.

Lat.: Heredis fletus sub persona risus est. (Publ. Syr.) (Binder I, 642; II, 1277; Philippi, I, 173; Seybold, 210.)

8 Die Erben des Geizigen sind allmächtig, denn sie können Todte1 erwecken. - Sailer, 101.

1) Nämlich die vergrabenen Thaler.

9 Die Erben gelten weder Spiel noch Wucher. - Graf, 222, 285.

Hatte der Erbe nach altdeutschem Recht auch mehr oder weniger für die Schulden des Erblassers zu haften, so war er doch von der Haftung für Bürgschaft, Spielschulden und Wucherzinsen frei.

10 Die erben trincken jhn weins genug, so der karge hieng am wasserkrug. - Henisch, 908; Petri, II, 126.

11 Es wirt oft den erben sawrer, vnrecht gut zu verzehren, als den geitzigen, zu gewinnen. - Henisch, 908; Petri, II, 306.

12 Jeder ist ein Erbe seiner Thaten.

13 Lachende Erben lieben stille Begräbnisse.

14 Man soll dem Erben gelten, was man dem Todten schuldig war. - Graf, 221, 256; Homeyer, Glosse zum Sachsenspiegel, I, 6, 4.

Der Erbe kann alle die Ansprüche geltend machen, die dem Verstorbenen rechtlich zustanden.

[Spaltenumbruch] 15 Ohne Erben stirbt niemand. - Simrock, 2083.

Dän.: Ingen döer arvinglös. - Ingen man draeber sig arv til. (Prov. dan., 38.)

16 Vil erben machen schmale theil. - Henisch, 908; Petri, II, 571; Simrock, 2086; Eiselein, 146; Schottel, 1145b.

17 Von wegen Timpen Erben, sagt Doctor Hantelmann. ( Hildesheim.) - Hoefer, 429.

18 Was von Erben Hand gekommen, muss man den Erben zuerst bieten. - Graf, 103, 218; Förstemann, Das Rechtsbuch der Stadt Mühlhausen (Nordhausen 1843), 21.

Nach altdeutschem Recht konnte ererbtes Gut weder verkauft noch verschenkt werden, nur die Erben hatten wieder ein Anrecht darauf.

19 Wer seinen Erben nichts hinterlässt als Feder und Tinte, ist des Paradieses gewiss.

20 Wer weiss, wer des andern erb ist! - Henisch, 908.

*21 Davon sollen unsere Erben nichts schnappen.

Holl.: Hier zullen onze erfgenamen niet om kijven. (Harrebomee, I, 185.)

*22 Er will seinen Erben das Nothleiden überlassen.

Holl.: Hij zou liever hebben, dat zijn erfgenaam kommer leed dan hij. (Harrebomee, I, 185.)

*23 Lachende Erben machen.

Ohne das Leben zu geniessen und ohne für geliebte Angehörige sparen zu wollen, aus blosser Geldliebe zusammenscharren.


Erbeigen.

Erbeigen mag man besser behalten als erkauftes Eigen. - Graf, 103, 213.

Von der Schwierigkeit, ererbtes Gut zu veräussern.


Erbeissen.

A wird sie wul nicht alle derbessen. (Schles.) - Gomolcke, 239.


Erben.

1 Erben ist leicht erwerben.

2 Erben macht keine Blattern. - Kirchhofer, 240.

3 Es erbet wol einer dess andern Geld, aber nicht sein Glück. - Petri, II, 244.

4 Es erbt das Erbe allweg vor sich auf den Nächsten. - Graf, 193, 57; Ortloff, Rechtsb. nach Distinctionen (Jena 1836), I, 4.

Nach dem Erbgange fällt das Gut an den nächsten Nachkommen.

5 Es erbt das nächste Blut. - Graf, 200, 106; Schildener, Gutalaph, altgothländisches Rechtsbuch (Greifswald 1818), 21, 21.

Zur Bestimmung der Gradesnähe im Erbgange.

6 Es erbt nichts aus des Mannes Fletz. - Graf, 154, 86.

Handelt vom ehelichen Güterrecht und zwar von dem Falle, wenn die ehelichen Güter eng verbunden waren, sodass sie gemeinschaftlich nach des Mannes Tode der Frau verblieben. Ueber das Wort Fletz, das im Althochdeutschen flachen Grund und Boden, Tenne, Haus, Halle, Wohnung, Stube, Kammer, Lager, Bett u. s. w. bedeutet, und in der neuhochdeutschen Schriftsprache wol nur mit der Schreibung Flötz und der Bedeutung Gang im Bergbau vorkommt, vgl. Grimm, III, 1771. Im obigen Sprichwort bezeichnet es die Verwandtschaft des Mannes, sein Haus.

7 Man erbt niemand bei lebendem Leib. - Graf, 184, 18; v. Kreittmayr, Rechtsregeln und Sprüche (München 1848), 53.

Niemand ist berechtigt sein Erbgut zu fordern, während der Besitzer desselben lebt. Was in solchem Fall gegeben wird, kann nur als Geschenk betrachtet werden.

8 Man erbt niederwärts und nicht aufwärts. - Graf, 193, 50.

Nach dem allgemeinen Erbgange fallen die nachgelassenen Güter der Nachkommenschaft zu, wenn eine solche vorhanden ist.

9 Man muss nicht auf Erben hausen. - Kirchhofer, 357.

10 Wer auf Erben baut, baut auf Sand. - Kirchhofer, 357.

11 Wer erben thut, kommt leicht zu Gut.

Span.: Quien no hereda, no medra.

12 Wer erben will, soll auch gelten. - Graf, 221, 259.

Er soll auch die Schulden des Erblassers bezahlen.

13 Wer erbt, muss bezahlen. (S. Schulden.) - Reyscher, V, 206; Eisenhart, 311.

Der Erbe haftet für die Schulden des Erblassers, wenn er die Erbschaft bedingungslos antritt.

Dän.: Hvo som tager ved arv, tager ved gield. (Prov. dan., 37 u. 38.)

[Spaltenumbruch] 23 Wer das Erbe nimmt, der schuldet.Graf, 211, 258.

Uebernimmt auch des Erblassers Schulden.

24 Wer das Erbe nimmt, der soll die Schuld gelten.Graf, 221, 260; Homeyer, Glosse zum Sachsenspiegel, I, 6, 2.

Wer die Erbschaft antritt, übernimmt auch die Verpflichtung, des Erblassers Schulden zu bezahlen.

25 Wer kein Erbe gibt, der nimmt auch keins.Graf, 210, 180; Fidicin, Diplom. Beiträge zur Geschichte der Stadt Berlin, I, 119.

Das Erbfolgerecht ist ein gegenseitiges; wer, wie Leibeigene, nichts vererben kann, ist auch unfähig, eine Erbschaft anzutreten.

26 Wer will mein Erbe, warte, bis ich sterbe.

Holl.: De erfgenaam krijgt het regt van den doode. – Wilt gij mijn erf? Wacht tot ik sterf. (Harrebomée, I, 185).

27 Wer will zu dem Erbe stehen, muss in den Linien sein, die niederwärts gehen.Graf, 193, 55.

Um zu sagen, dass das Erbe stets vorwärts geht, wie der Strom des Bluts.

*28 Das Erbe vorm Tode theilen.

*29 Das war ein unverhofftes Erbe.

Holl.: Die erfenis is als uit den hemel komen vallen. (Harrebomée, I, 185.)

*30 Du hast noch kein Erbe mit ihm getheilt.Simrock, 2099; Eiselein, 147.

Du kennst ihn noch nicht genau; denn gerade da, wo es sich um Mein und Dein handelt, wie bei Erbestheilungen, lernt man die Schattenseite eines Menschen kennen.

Holl.: In het deelen der erfenis staat de vriendschap stil. (Harrebomée, I, 185.)


Erbe (der).

1 Bei jungen Erben wird das Gut nicht alt.

2 Der dritte Erbe wird selten froh unrechten Gutes.

3 Der Erbe darf sich auf niemand ziehen.Graf, 103, 214; Klingen, 123, a, 2.

Wer im altdeutschen Recht nachwies, dass er ein Besitzthum ererbt habe, den schützte der todte Gewährsmann; er hatte nicht nöthig, sich auf einen andern zu beziehen.

4 Der Erbe folgt in des Todten Recht.Graf, 221, 253; Homeyer, Glosse zum Sachsenspiegel (Berlin 1835), I, 5.

Mit dem Tode des Erblassers endigen sich nicht auch seine vermögensrechtlichen Beziehungen, sie gehen als Rechte und Pflichten auf den Erben über.

5 Der Erbe wird zum Gute geboren.Hillebrand, 146, 205; Graf, 204, 154; Zimmerle, Das deutsche Stammgutssystem, S. 119.

Mit dem Ausdruck: zu etwas geboren sein, wird in der Sprache des deutschen Mittelalters jedes durch Geburt begründete Recht bezeichnet. Das Sprichwort behauptet, es sei unrecht, den Blutsverwandten das Erbrecht zu entziehen.

6 Der erben threnen ist ein verdeckts lachen.Henisch, 908.

Holl.: Der erfgenamen traan is maar gemaakt haan. (Harrebomée, I, 185.)

7 Der Erben Trauern (Weinen) ist heimlich (verdecktes) Lachen.Simrock, 2098; Eiselein, 147.

Lat.: Heredis fletus sub persona risus est. (Publ. Syr.) (Binder I, 642; II, 1277; Philippi, I, 173; Seybold, 210.)

8 Die Erben des Geizigen sind allmächtig, denn sie können Todte1 erwecken.Sailer, 101.

1) Nämlich die vergrabenen Thaler.

9 Die Erben gelten weder Spiel noch Wucher.Graf, 222, 285.

Hatte der Erbe nach altdeutschem Recht auch mehr oder weniger für die Schulden des Erblassers zu haften, so war er doch von der Haftung für Bürgschaft, Spielschulden und Wucherzinsen frei.

10 Die erben trincken jhn weins genug, so der karge hieng am wasserkrug.Henisch, 908; Petri, II, 126.

11 Es wirt oft den erben sawrer, vnrecht gut zu verzehren, als den geitzigen, zu gewinnen.Henisch, 908; Petri, II, 306.

12 Jeder ist ein Erbe seiner Thaten.

13 Lachende Erben lieben stille Begräbnisse.

14 Man soll dem Erben gelten, was man dem Todten schuldig war.Graf, 221, 256; Homeyer, Glosse zum Sachsenspiegel, I, 6, 4.

Der Erbe kann alle die Ansprüche geltend machen, die dem Verstorbenen rechtlich zustanden.

[Spaltenumbruch] 15 Ohne Erben stirbt niemand.Simrock, 2083.

Dän.: Ingen døer arvingløs. – Ingen man dræber sig arv til. (Prov. dan., 38.)

16 Vil erben machen schmale theil.Henisch, 908; Petri, II, 571; Simrock, 2086; Eiselein, 146; Schottel, 1145b.

17 Von wegen Timpen Erben, sagt Doctor Hantelmann. ( Hildesheim.) – Hoefer, 429.

18 Was von Erben Hand gekommen, muss man den Erben zuerst bieten.Graf, 103, 218; Förstemann, Das Rechtsbuch der Stadt Mühlhausen (Nordhausen 1843), 21.

Nach altdeutschem Recht konnte ererbtes Gut weder verkauft noch verschenkt werden, nur die Erben hatten wieder ein Anrecht darauf.

19 Wer seinen Erben nichts hinterlässt als Feder und Tinte, ist des Paradieses gewiss.

20 Wer weiss, wer des andern erb ist!Henisch, 908.

*21 Davon sollen unsere Erben nichts schnappen.

Holl.: Hier zullen onze erfgenamen niet om kijven. (Harrebomée, I, 185.)

*22 Er will seinen Erben das Nothleiden überlassen.

Holl.: Hij zou liever hebben, dat zijn erfgenaam kommer leed dan hij. (Harrebomée, I, 185.)

*23 Lachende Erben machen.

Ohne das Leben zu geniessen und ohne für geliebte Angehörige sparen zu wollen, aus blosser Geldliebe zusammenscharren.


Erbeigen.

Erbeigen mag man besser behalten als erkauftes Eigen.Graf, 103, 213.

Von der Schwierigkeit, ererbtes Gut zu veräussern.


Erbeissen.

A wird sie wul nicht alle derbêssen. (Schles.) – Gomolcke, 239.


Erben.

1 Erben ist leicht erwerben.

2 Erben macht keine Blattern.Kirchhofer, 240.

3 Es erbet wol einer dess andern Geld, aber nicht sein Glück.Petri, II, 244.

4 Es erbt das Erbe allweg vor sich auf den Nächsten.Graf, 193, 57; Ortloff, Rechtsb. nach Distinctionen (Jena 1836), I, 4.

Nach dem Erbgange fällt das Gut an den nächsten Nachkommen.

5 Es erbt das nächste Blut.Graf, 200, 106; Schildener, Gutalaph, altgothländisches Rechtsbuch (Greifswald 1818), 21, 21.

Zur Bestimmung der Gradesnähe im Erbgange.

6 Es erbt nichts aus des Mannes Fletz.Graf, 154, 86.

Handelt vom ehelichen Güterrecht und zwar von dem Falle, wenn die ehelichen Güter eng verbunden waren, sodass sie gemeinschaftlich nach des Mannes Tode der Frau verblieben. Ueber das Wort Fletz, das im Althochdeutschen flachen Grund und Boden, Tenne, Haus, Halle, Wohnung, Stube, Kammer, Lager, Bett u. s. w. bedeutet, und in der neuhochdeutschen Schriftsprache wol nur mit der Schreibung Flötz und der Bedeutung Gang im Bergbau vorkommt, vgl. Grimm, III, 1771. Im obigen Sprichwort bezeichnet es die Verwandtschaft des Mannes, sein Haus.

7 Man erbt niemand bei lebendem Leib.Graf, 184, 18; v. Kreittmayr, Rechtsregeln und Sprüche (München 1848), 53.

Niemand ist berechtigt sein Erbgut zu fordern, während der Besitzer desselben lebt. Was in solchem Fall gegeben wird, kann nur als Geschenk betrachtet werden.

8 Man erbt niederwärts und nicht aufwärts.Graf, 193, 50.

Nach dem allgemeinen Erbgange fallen die nachgelassenen Güter der Nachkommenschaft zu, wenn eine solche vorhanden ist.

9 Man muss nicht auf Erben hausen.Kirchhofer, 357.

10 Wer auf Erben baut, baut auf Sand.Kirchhofer, 357.

11 Wer erben thut, kommt leicht zu Gut.

Span.: Quien no hereda, no medra.

12 Wer erben will, soll auch gelten.Graf, 221, 259.

Er soll auch die Schulden des Erblassers bezahlen.

13 Wer erbt, muss bezahlen. (S. Schulden.)Reyscher, V, 206; Eisenhart, 311.

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[[415]/0443] 23 Wer das Erbe nimmt, der schuldet. – Graf, 211, 258. Uebernimmt auch des Erblassers Schulden. 24 Wer das Erbe nimmt, der soll die Schuld gelten. – Graf, 221, 260; Homeyer, Glosse zum Sachsenspiegel, I, 6, 2. Wer die Erbschaft antritt, übernimmt auch die Verpflichtung, des Erblassers Schulden zu bezahlen. 25 Wer kein Erbe gibt, der nimmt auch keins. – Graf, 210, 180; Fidicin, Diplom. Beiträge zur Geschichte der Stadt Berlin, I, 119. Das Erbfolgerecht ist ein gegenseitiges; wer, wie Leibeigene, nichts vererben kann, ist auch unfähig, eine Erbschaft anzutreten. 26 Wer will mein Erbe, warte, bis ich sterbe. Holl.: De erfgenaam krijgt het regt van den doode. – Wilt gij mijn erf? Wacht tot ik sterf. (Harrebomée, I, 185). 27 Wer will zu dem Erbe stehen, muss in den Linien sein, die niederwärts gehen. – Graf, 193, 55. Um zu sagen, dass das Erbe stets vorwärts geht, wie der Strom des Bluts. *28 Das Erbe vorm Tode theilen. *29 Das war ein unverhofftes Erbe. Holl.: Die erfenis is als uit den hemel komen vallen. (Harrebomée, I, 185.) *30 Du hast noch kein Erbe mit ihm getheilt. – Simrock, 2099; Eiselein, 147. Du kennst ihn noch nicht genau; denn gerade da, wo es sich um Mein und Dein handelt, wie bei Erbestheilungen, lernt man die Schattenseite eines Menschen kennen. Holl.: In het deelen der erfenis staat de vriendschap stil. (Harrebomée, I, 185.) Erbe (der). 1 Bei jungen Erben wird das Gut nicht alt. 2 Der dritte Erbe wird selten froh unrechten Gutes. 3 Der Erbe darf sich auf niemand ziehen. – Graf, 103, 214; Klingen, 123, a, 2. Wer im altdeutschen Recht nachwies, dass er ein Besitzthum ererbt habe, den schützte der todte Gewährsmann; er hatte nicht nöthig, sich auf einen andern zu beziehen. 4 Der Erbe folgt in des Todten Recht. – Graf, 221, 253; Homeyer, Glosse zum Sachsenspiegel (Berlin 1835), I, 5. Mit dem Tode des Erblassers endigen sich nicht auch seine vermögensrechtlichen Beziehungen, sie gehen als Rechte und Pflichten auf den Erben über. 5 Der Erbe wird zum Gute geboren. – Hillebrand, 146, 205; Graf, 204, 154; Zimmerle, Das deutsche Stammgutssystem, S. 119. Mit dem Ausdruck: zu etwas geboren sein, wird in der Sprache des deutschen Mittelalters jedes durch Geburt begründete Recht bezeichnet. Das Sprichwort behauptet, es sei unrecht, den Blutsverwandten das Erbrecht zu entziehen. 6 Der erben threnen ist ein verdeckts lachen. – Henisch, 908. Holl.: Der erfgenamen traan is maar gemaakt haan. (Harrebomée, I, 185.) 7 Der Erben Trauern (Weinen) ist heimlich (verdecktes) Lachen. – Simrock, 2098; Eiselein, 147. Lat.: Heredis fletus sub persona risus est. (Publ. Syr.) (Binder I, 642; II, 1277; Philippi, I, 173; Seybold, 210.) 8 Die Erben des Geizigen sind allmächtig, denn sie können Todte1 erwecken. – Sailer, 101. 1) Nämlich die vergrabenen Thaler. 9 Die Erben gelten weder Spiel noch Wucher. – Graf, 222, 285. Hatte der Erbe nach altdeutschem Recht auch mehr oder weniger für die Schulden des Erblassers zu haften, so war er doch von der Haftung für Bürgschaft, Spielschulden und Wucherzinsen frei. 10 Die erben trincken jhn weins genug, so der karge hieng am wasserkrug. – Henisch, 908; Petri, II, 126. 11 Es wirt oft den erben sawrer, vnrecht gut zu verzehren, als den geitzigen, zu gewinnen. – Henisch, 908; Petri, II, 306. 12 Jeder ist ein Erbe seiner Thaten. 13 Lachende Erben lieben stille Begräbnisse. 14 Man soll dem Erben gelten, was man dem Todten schuldig war. – Graf, 221, 256; Homeyer, Glosse zum Sachsenspiegel, I, 6, 4. Der Erbe kann alle die Ansprüche geltend machen, die dem Verstorbenen rechtlich zustanden. 15 Ohne Erben stirbt niemand. – Simrock, 2083. Dän.: Ingen døer arvingløs. – Ingen man dræber sig arv til. (Prov. dan., 38.) 16 Vil erben machen schmale theil. – Henisch, 908; Petri, II, 571; Simrock, 2086; Eiselein, 146; Schottel, 1145b. 17 Von wegen Timpen Erben, sagt Doctor Hantelmann. ( Hildesheim.) – Hoefer, 429. 18 Was von Erben Hand gekommen, muss man den Erben zuerst bieten. – Graf, 103, 218; Förstemann, Das Rechtsbuch der Stadt Mühlhausen (Nordhausen 1843), 21. Nach altdeutschem Recht konnte ererbtes Gut weder verkauft noch verschenkt werden, nur die Erben hatten wieder ein Anrecht darauf. 19 Wer seinen Erben nichts hinterlässt als Feder und Tinte, ist des Paradieses gewiss. 20 Wer weiss, wer des andern erb ist! – Henisch, 908. *21 Davon sollen unsere Erben nichts schnappen. Holl.: Hier zullen onze erfgenamen niet om kijven. (Harrebomée, I, 185.) *22 Er will seinen Erben das Nothleiden überlassen. Holl.: Hij zou liever hebben, dat zijn erfgenaam kommer leed dan hij. (Harrebomée, I, 185.) *23 Lachende Erben machen. Ohne das Leben zu geniessen und ohne für geliebte Angehörige sparen zu wollen, aus blosser Geldliebe zusammenscharren. Erbeigen. Erbeigen mag man besser behalten als erkauftes Eigen. – Graf, 103, 213. Von der Schwierigkeit, ererbtes Gut zu veräussern. Erbeissen. A wird sie wul nicht alle derbêssen. (Schles.) – Gomolcke, 239. Erben. 1 Erben ist leicht erwerben. 2 Erben macht keine Blattern. – Kirchhofer, 240. 3 Es erbet wol einer dess andern Geld, aber nicht sein Glück. – Petri, II, 244. 4 Es erbt das Erbe allweg vor sich auf den Nächsten. – Graf, 193, 57; Ortloff, Rechtsb. nach Distinctionen (Jena 1836), I, 4. Nach dem Erbgange fällt das Gut an den nächsten Nachkommen. 5 Es erbt das nächste Blut. – Graf, 200, 106; Schildener, Gutalaph, altgothländisches Rechtsbuch (Greifswald 1818), 21, 21. Zur Bestimmung der Gradesnähe im Erbgange. 6 Es erbt nichts aus des Mannes Fletz. – Graf, 154, 86. Handelt vom ehelichen Güterrecht und zwar von dem Falle, wenn die ehelichen Güter eng verbunden waren, sodass sie gemeinschaftlich nach des Mannes Tode der Frau verblieben. Ueber das Wort Fletz, das im Althochdeutschen flachen Grund und Boden, Tenne, Haus, Halle, Wohnung, Stube, Kammer, Lager, Bett u. s. w. bedeutet, und in der neuhochdeutschen Schriftsprache wol nur mit der Schreibung Flötz und der Bedeutung Gang im Bergbau vorkommt, vgl. Grimm, III, 1771. Im obigen Sprichwort bezeichnet es die Verwandtschaft des Mannes, sein Haus. 7 Man erbt niemand bei lebendem Leib. – Graf, 184, 18; v. Kreittmayr, Rechtsregeln und Sprüche (München 1848), 53. Niemand ist berechtigt sein Erbgut zu fordern, während der Besitzer desselben lebt. Was in solchem Fall gegeben wird, kann nur als Geschenk betrachtet werden. 8 Man erbt niederwärts und nicht aufwärts. – Graf, 193, 50. Nach dem allgemeinen Erbgange fallen die nachgelassenen Güter der Nachkommenschaft zu, wenn eine solche vorhanden ist. 9 Man muss nicht auf Erben hausen. – Kirchhofer, 357. 10 Wer auf Erben baut, baut auf Sand. – Kirchhofer, 357. 11 Wer erben thut, kommt leicht zu Gut. Span.: Quien no hereda, no medra. 12 Wer erben will, soll auch gelten. – Graf, 221, 259. Er soll auch die Schulden des Erblassers bezahlen. 13 Wer erbt, muss bezahlen. (S. Schulden.) – Reyscher, V, 206; Eisenhart, 311. Der Erbe haftet für die Schulden des Erblassers, wenn er die Erbschaft bedingungslos antritt. Dän.: Hvo som tager ved arv, tager ved gield. (Prov. dan., 37 u. 38.)

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Zitationshilfe: Wander, Karl Friedrich Wilhelm (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon. Bd. 1. Leipzig, 1867, S. [415]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wander_sprichwoerterlexikon01_1867/443>, abgerufen am 21.11.2024.