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Wackernagel, Wilhelm: Poetik, Rhetorik und Stilistik: Academische Vorlesungen. Hrsg. v. L. Sieber. Halle, 1873

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England und etwa in Frankreich zu suchen haben. Jede solche Rede pwa_273.002
hat also zuerst einen äusseren Anstoss und Anlass in einer eben geschehenen pwa_273.003
Thatsache oder in einer noch vorliegenden Wirklichkeit. Es pwa_273.004
hat sich z. B. Philipp von Macedonien als Eroberer Uebergriffe erlaubt, pwa_273.005
wodurch Athen in seiner freien Existenz gefährdet ist; oder es ist pwa_273.006
dadurch, dass die volkreichsten und blühendsten Städte Englands gar pwa_273.007
nicht im Parlament repräsentiert sind, ein bedrohliches Missverhältniss pwa_273.008
innerhalb der englischen Verfassung eingetreten. Nun treten Demosthenes pwa_273.009
und Lord Russel vor dem versammelten Volke auf und entwickeln pwa_273.010
die politischen Grundsätze, welche bei diesem Anstoss in Betracht kommen: pwa_273.011
aber sie haben es nicht bloss auf diese Theoreme abgesehen, sie pwa_273.012
wollen Athen und England nicht bloss von deren Wahrheit überzeugen, pwa_273.013
sondern sie wollen ihr Volk auch bewegen, dieselben ins Werk zu pwa_273.014
setzen, jene Theoreme auch practisch zu machen, nicht bloss zu wissen, pwa_273.015
sondern auch demgemäss zu wollen und zu handeln; die Athener pwa_273.016
sollen sich zum Schutze ihrer Freiheit waffnen, die Volksvertretung pwa_273.017
Englands soll reformiert werden: kurz, sie fügen zu der Ueberzeugung pwa_273.018
noch die Ueberredung: erst damit wird ihr Vortrag zu einer Rede, pwa_273.019
ohne sie wäre er eine blosse Abhandlung. Und so wie in diesen Beispielen pwa_273.020
ist jegliche politische Rede immer nur eine Erörterung von pwa_273.021
Grundsätzen der Staatsweisheit auf einen thatsächlichen Anlass und zu pwa_273.022
einem thatsächlichen Zwecke.

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Die gerichtliche Rede (genos dikanikon, genus judiciale) hat in pwa_273.024
derselben practischen Doppelbeziehung die Wahrheiten des Rechts, die pwa_273.025
rechtlichen Grundsätze darzulegen und zu behaupten. Sie klagt entweder pwa_273.026
an oder sie vertheidigt. In beiden Fällen ist der thatsächliche pwa_273.027
Anlass eine Rechtsverletzung: denn auch eine unbegründete Anklage, pwa_273.028
gegen die sich nun die Vertheidigung richtet, ist eine Rechtsverletzung. pwa_273.029
Der vertheidigende oder anklagende Redner will nun nicht bloss jene pwa_273.030
Rechtssätze erkannt und anerkannt, sondern auch angewandt haben, pwa_273.031
es soll sich daraus in der Wirklichkeit eine Wiederherstellung der pwa_273.032
gestörten Rechtsverhältnisse ergeben, Freigebung des unschuldig Angeklagten, pwa_273.033
Bestrafung des Schuldigen. Ich brauche kaum zu erinnern, pwa_273.034
dass sich von den antiken Mustern der gerichtlichen Beredsamkeit die pwa_273.035
Mehrzahl in der römischen Litteratur, bei diesem Volke des Rechtes pwa_273.036
vorfindet.

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Von geistlicher Beredsamkeit weiss das antike Heidenthum nichts; pwa_273.038
aber sie ist nicht grade dem Christenthum, sie ist überhaupt den monotheistischen pwa_273.039
Religionen eigen, auch dem Judenthum und dem Mohamedanismus; pwa_273.040
sie hat sich aber, getragen durch den Gehalt des religiösen pwa_273.041
Bekenntnisses und durch die anderweitige Bildung, in der christlichen

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England und etwa in Frankreich zu suchen haben. Jede solche Rede pwa_273.002
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Thatsache oder in einer noch vorliegenden Wirklichkeit. Es pwa_273.004
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wodurch Athen in seiner freien Existenz gefährdet ist; oder es ist pwa_273.006
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ist jegliche politische Rede immer nur eine Erörterung von pwa_273.021
Grundsätzen der Staatsweisheit auf einen thatsächlichen Anlass und zu pwa_273.022
einem thatsächlichen Zwecke.

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Die gerichtliche Rede (γένος δικανικόν, genus judiciale) hat in pwa_273.024
derselben practischen Doppelbeziehung die Wahrheiten des Rechts, die pwa_273.025
rechtlichen Grundsätze darzulegen und zu behaupten. Sie klagt entweder pwa_273.026
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Anlass eine Rechtsverletzung: denn auch eine unbegründete Anklage, pwa_273.028
gegen die sich nun die Vertheidigung richtet, ist eine Rechtsverletzung. pwa_273.029
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Rechtssätze erkannt und anerkannt, sondern auch angewandt haben, pwa_273.031
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gestörten Rechtsverhältnisse ergeben, Freigebung des unschuldig Angeklagten, pwa_273.033
Bestrafung des Schuldigen. Ich brauche kaum zu erinnern, pwa_273.034
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Mehrzahl in der römischen Litteratur, bei diesem Volke des Rechtes pwa_273.036
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Von geistlicher Beredsamkeit weiss das antike Heidenthum nichts; pwa_273.038
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Religionen eigen, auch dem Judenthum und dem Mohamedanismus; pwa_273.040
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Zitationshilfe: Wackernagel, Wilhelm: Poetik, Rhetorik und Stilistik: Academische Vorlesungen. Hrsg. v. L. Sieber. Halle, 1873, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wackernagel_poetik_1873/291>, abgerufen am 13.05.2024.