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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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Besatzungen vnd Soldaten / Commendanten / ohne Betrug vnd arge List / wider erstatten sollen.

Worbey dann der Ständen Vnderthanen / von einer Herrschafft zu der andern / mit solcher Last / wegen der Abfuhr / sich selbst helffen vnd ablösen sollen / biß sie an die im Heyl. Reiche bestimpte Oerther gelangen. Worbey aber der Besatzungen / oder sonsten Völcker / Commendanten vnd Officirern / keines Wegs erlaubt ist / die Vnderthanen selbsten / oder dero Wagen / Pferd / Schiffe / vnd dergleichen / so jhnen Anständig seyn möchte / ausserhalb jhrer Herrschafft / viel wenigers über deß Heyligen Römischen Reichs Gräntzen / mit sich zu schleppen. Sondern sollen deßwegen Bürgen vnd Geissel stellen.

Die nun also restituirte Mittelländische / Gräntz: vnd Meer-Plätze / sollen hinführo von allen / bey währendem diesem Kriege eingeführten Besatzungen / hinführo befreyt: vnd jhrer Herrschafft beliebigen Verwaltung (im übrigen mit eines jeglichen Rechts verhaltung) heimbgestellet seyn.

Es soll aber auch keiner Statt so wohl jetzt / als künfftigs / einiges Nachtheil oder Schaden / gebähren / daß sie von einer oder andern kriegenden Parthey erobert / vnd besetzt gewesen. Sondern alle / vnd jede / sampt allen vnnd jeden Bürgern vnd Jnnwohnern / sollen so wohl der General-Amnesti, als übrigen dieses Friedens gutthaten sich zu erfrewen haben. Vnd darbenebenst sonsten aller jhrer Geist: vnd Weltlichen Privilegien vnd Gerechtigkeiten / so sie für diesen Kriegsläufften gehabt / rühiglich geniessen: Jedoch mit vorbehalt einer jeden Herrschafft hohen Obrigkeitlichen Gerechtigkeit / vnd was deme anhängig.

Hierauff sollen aller kriegenden Theilen im Heyl. Römischen Reiche Völcker vnd Armaden / abgedanckt / vnnd abgeführet werden.

Ein jeder aber so viel Völcker vnter seine Stände zu vertheilen / befügt seyn / wie viel ein jeder Theil zu seiner Versicherung nothwendig erachten wird.

Besatzungen vnd Soldaten / Commendanten / ohne Betrug vnd arge List / wider erstatten sollen.

Worbey dann der Ständen Vnderthanen / von einer Herrschafft zu der andern / mit solcher Last / wegen der Abfuhr / sich selbst helffen vnd ablösen sollen / biß sie an die im Heyl. Reiche bestimpte Oerther gelangen. Worbey aber der Besatzungen / oder sonsten Völcker / Commendanten vnd Officirern / keines Wegs erlaubt ist / die Vnderthanen selbsten / oder dero Wagen / Pferd / Schiffe / vnd dergleichen / so jhnen Anständig seyn möchte / ausserhalb jhrer Herrschafft / viel wenigers über deß Heyligen Römischen Reichs Gräntzen / mit sich zu schleppen. Sondern sollen deßwegen Bürgen vnd Geissel stellen.

Die nun also restituirte Mittelländische / Gräntz: vnd Meer-Plätze / sollen hinführo von allen / bey währendem diesem Kriege eingeführten Besatzungen / hinführo befreyt: vnd jhrer Herrschafft beliebigen Verwaltung (im übrigen mit eines jeglichen Rechts verhaltung) heimbgestellet seyn.

Es soll aber auch keiner Statt so wohl jetzt / als künfftigs / einiges Nachtheil oder Schaden / gebähren / daß sie von einer oder andern kriegenden Parthey erobert / vnd besetzt gewesen. Sondern alle / vnd jede / sampt allen vnnd jeden Bürgern vnd Jnnwohnern / sollen so wohl der General-Amnesti, als übrigen dieses Friedens gutthaten sich zu erfrewen haben. Vnd darbenebenst sonsten aller jhrer Geist: vnd Weltlichen Privilegien vnd Gerechtigkeiten / so sie für diesen Kriegsläufften gehabt / rühiglich geniessen: Jedoch mit vorbehalt einer jeden Herrschafft hohen Obrigkeitlichen Gerechtigkeit / vnd was deme anhängig.

Hierauff sollen aller kriegenden Theilen im Heyl. Römischen Reiche Völcker vnd Armaden / abgedanckt / vnnd abgeführet werden.

Ein jeder aber so viel Völcker vnter seine Stände zu vertheilen / befügt seyn / wie viel ein jeder Theil zu seiner Versicherung nothwendig erachten wird.

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[44/0053] Besatzungen vnd Soldaten / Commendanten / ohne Betrug vnd arge List / wider erstatten sollen. Worbey dann der Ständen Vnderthanen / von einer Herrschafft zu der andern / mit solcher Last / wegen der Abfuhr / sich selbst helffen vnd ablösen sollen / biß sie an die im Heyl. Reiche bestimpte Oerther gelangen. Worbey aber der Besatzungen / oder sonsten Völcker / Commendanten vnd Officirern / keines Wegs erlaubt ist / die Vnderthanen selbsten / oder dero Wagen / Pferd / Schiffe / vnd dergleichen / so jhnen Anständig seyn möchte / ausserhalb jhrer Herrschafft / viel wenigers über deß Heyligen Römischen Reichs Gräntzen / mit sich zu schleppen. Sondern sollen deßwegen Bürgen vnd Geissel stellen. Die nun also restituirte Mittelländische / Gräntz: vnd Meer-Plätze / sollen hinführo von allen / bey währendem diesem Kriege eingeführten Besatzungen / hinführo befreyt: vnd jhrer Herrschafft beliebigen Verwaltung (im übrigen mit eines jeglichen Rechts verhaltung) heimbgestellet seyn. Es soll aber auch keiner Statt so wohl jetzt / als künfftigs / einiges Nachtheil oder Schaden / gebähren / daß sie von einer oder andern kriegenden Parthey erobert / vnd besetzt gewesen. Sondern alle / vnd jede / sampt allen vnnd jeden Bürgern vnd Jnnwohnern / sollen so wohl der General-Amnesti, als übrigen dieses Friedens gutthaten sich zu erfrewen haben. Vnd darbenebenst sonsten aller jhrer Geist: vnd Weltlichen Privilegien vnd Gerechtigkeiten / so sie für diesen Kriegsläufften gehabt / rühiglich geniessen: Jedoch mit vorbehalt einer jeden Herrschafft hohen Obrigkeitlichen Gerechtigkeit / vnd was deme anhängig. Hierauff sollen aller kriegenden Theilen im Heyl. Römischen Reiche Völcker vnd Armaden / abgedanckt / vnnd abgeführet werden. Ein jeder aber so viel Völcker vnter seine Stände zu vertheilen / befügt seyn / wie viel ein jeder Theil zu seiner Versicherung nothwendig erachten wird.

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/53>, abgerufen am 24.11.2024.