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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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sich eygener oder mit der / so wider eingesetzt werden sollen / gesampter Macht zu bedienen.

Diesem nach sollen alle vnd jede beyderseiths Gefangene / ohn vnderscheid / Kriegs / oder Friedens-Bediente / dergestalt / wie zwischen der Armeen Generals-Personen / zuförderst vff Käyserl. May. Approbation, verglichen ist / oder annoch verglichen wird / ohn entgelt loß gelassen werden.

Da nun die Restitution, vermög der Puncten / so die Amnesty vnd Gravamina betreffen / fürgangen / die Gefangenen loß gelassen / vnd die Ratificationes außgewechßlet worden / so sollen beyderseyths Militarische Besatzungen / sie seyen gleich im Namen der Römis. Käyserl. Mayst. vnd dero Bunds: vnd Angehörigen / oder deß Aller-Christlichsten Königs / der Landgräffin zu Hessen / vnd deroselben Bundsgenossen vnnd Zugethanen / oder sonsten einem andern Namen / eingelegt worden / auß denen Reichs-Stätten / vnd allen andern Orthen / so wider einzuräumen sind / ausser einigen Einred / Verzug / schaden und Nachtheil / zugleich außgeführt werden.

Die Plätze selbsten / Stätte / Flecken / Schlösser / Casteel / Vestungen / so wohl die durchs Königreich Böhmen vnd andere Käyserl. Mayst. vnd deß Hauses Oesterreichs Erblande / als durch die andere Reichs-Crayse / von obbesagten kriegenden Theilen occupirt und behalten / oder vermittelst eines oder andern Theils Armistitij, oder vff sonsten einige Manier / übergeben sind / sollen den vorigen vnnd ordentlichen Possessorn vnd Herren / sie seyen Mittelbare oder Vnmittelbare Stände deß Reichs / Geistlich oder Weltlich (die frey Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) ohne Verzug / wider eingeräumbt / vnd dero freyen disposition, so ihnen von Rechts: oder gewonheit halben / oder vermög gegenwärtigen Vertrags / gebühret / zugelassen werden: ohnerachtet einiger donationen / Belehnungen / Vbergaben (es weren dann solche von einem Stande von selbsten / vnd mit freyem Willen / einem andern angewiesen) für Gefangene / oder zu Verhütung Landsverwüstung

sich eygener oder mit der / so wider eingesetzt werden sollen / gesampter Macht zu bedienen.

Diesem nach sollen alle vnd jede beyderseiths Gefangene / ohn vnderscheid / Kriegs / oder Friedens-Bediente / dergestalt / wie zwischen der Armeen Generals-Personen / zuförderst vff Käyserl. May. Approbation, verglichen ist / oder annoch verglichen wird / ohn entgelt loß gelassen werden.

Da nun die Restitution, vermög der Puncten / so die Amnesty vnd Gravamina betreffen / fürgangen / die Gefangenen loß gelassen / vnd die Ratificationes außgewechßlet worden / so sollen beyderseyths Militarische Besatzungen / sie seyen gleich im Namen der Römis. Käyserl. Mayst. vnd dero Bunds: vnd Angehörigen / oder deß Aller-Christlichsten Königs / der Landgräffin zu Hessen / vnd deroselben Bundsgenossen vnnd Zugethanen / oder sonsten einem andern Namen / eingelegt worden / auß denen Reichs-Stätten / vnd allen andern Orthen / so wider einzuräumen sind / ausser einigen Einred / Verzug / schaden und Nachtheil / zugleich außgeführt werden.

Die Plätze selbsten / Stätte / Flecken / Schlösser / Casteel / Vestungen / so wohl die durchs Königreich Böhmen vnd andere Käyserl. Mayst. vnd deß Hauses Oesterreichs Erblande / als durch die andere Reichs-Crayse / von obbesagten kriegenden Theilen occupirt und behalten / oder vermittelst eines oder andern Theils Armistitij, oder vff sonsten einige Manier / übergeben sind / sollen den vorigen vnnd ordentlichen Possessorn vnd Herren / sie seyen Mittelbare oder Vnmittelbare Stände deß Reichs / Geistlich oder Weltlich (die frey Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) ohne Verzug / wider eingeräumbt / vnd dero freyen disposition, so ihnen von Rechts: oder gewonheit halben / oder vermög gegenwärtigen Vertrags / gebühret / zugelassen werden: ohnerachtet einiger donationen / Belehnungen / Vbergaben (es weren dann solche von einem Stande von selbsten / vnd mit freyem Willen / einem andern angewiesen) für Gefangene / oder zu Verhütung Landsverwüstung

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[42/0051] sich eygener oder mit der / so wider eingesetzt werden sollen / gesampter Macht zu bedienen. Diesem nach sollen alle vnd jede beyderseiths Gefangene / ohn vnderscheid / Kriegs / oder Friedens-Bediente / dergestalt / wie zwischen der Armeen Generals-Personen / zuförderst vff Käyserl. May. Approbation, verglichen ist / oder annoch verglichen wird / ohn entgelt loß gelassen werden. Da nun die Restitution, vermög der Puncten / so die Amnesty vnd Gravamina betreffen / fürgangen / die Gefangenen loß gelassen / vnd die Ratificationes außgewechßlet worden / so sollen beyderseyths Militarische Besatzungen / sie seyen gleich im Namen der Römis. Käyserl. Mayst. vnd dero Bunds: vnd Angehörigen / oder deß Aller-Christlichsten Königs / der Landgräffin zu Hessen / vnd deroselben Bundsgenossen vnnd Zugethanen / oder sonsten einem andern Namen / eingelegt worden / auß denen Reichs-Stätten / vnd allen andern Orthen / so wider einzuräumen sind / ausser einigen Einred / Verzug / schaden und Nachtheil / zugleich außgeführt werden. Die Plätze selbsten / Stätte / Flecken / Schlösser / Casteel / Vestungen / so wohl die durchs Königreich Böhmen vnd andere Käyserl. Mayst. vnd deß Hauses Oesterreichs Erblande / als durch die andere Reichs-Crayse / von obbesagten kriegenden Theilen occupirt und behalten / oder vermittelst eines oder andern Theils Armistitij, oder vff sonsten einige Manier / übergeben sind / sollen den vorigen vnnd ordentlichen Possessorn vnd Herren / sie seyen Mittelbare oder Vnmittelbare Stände deß Reichs / Geistlich oder Weltlich (die frey Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) ohne Verzug / wider eingeräumbt / vnd dero freyen disposition, so ihnen von Rechts: oder gewonheit halben / oder vermög gegenwärtigen Vertrags / gebühret / zugelassen werden: ohnerachtet einiger donationen / Belehnungen / Vbergaben (es weren dann solche von einem Stande von selbsten / vnd mit freyem Willen / einem andern angewiesen) für Gefangene / oder zu Verhütung Landsverwüstung

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/51>, abgerufen am 25.11.2024.