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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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Güter / Höfe / Castel / Flecken / possessionen, wider eingesetzt werden / ohn alle außflucht der vorgewandten Verbesserung / Vnkosten vnd Außlagen / auch erstattung der Mobilien vnd Abnutzungen / oder was die jetzige Besitzer einwenden möchten. So viel aber die confiscirungen deren Sachen / so in Gewicht / Zahl vnd Maß bestehen / Exaction, Erschütt- vnd Außpressungen / so bey wehrendem Kriege fürgangen / betreffen thut / derselben Widerforderung solle / zu abschneidung beyderseits Streits / gäntzlich cassirt, vnd vffgehoben seyn.

Der AllerChristlichste König soll gehalten seyn / nicht allein die Bischoffe zu Straßburg vnd Basel / mit der Statt Straßburg / sondern auch andere in Ober- vnd Nider Elsaß / dem Heil. Römischen Reich ohnmittelbare vnterworffene Stände / die Abtey zu Murpach und Ludern / Abtissin zu Antlaw / das Closter in St. Georgen Thal / Benedictiner Ordens / die Pfaltzgrafen von Lützelstein / Grafen vnd Baronen von Hanaw / Fleckenstein / Oberstein vnd deß gantzen Elsasses Ritterschafft / ingleichem vorbesagte 10. Reichs Stätte / so in das Ampt Hagenaw gehörig / in der Freyheit vnd possession, welcher sie als vnmittelbare Stände deß Römischen Reichs bißhero genossen / verbleiben zu lassen / dergestalt / daß Jhre Mayestet daselbsten ferrners an obbemelte keine Königliche Hochheit praetendiren möge / sondern sich mit den Rechten contentire, welche an das Hauß Oesterreich gehören / vnnd durch gegenwärtigen Friedens Tractat der Cron Franckreich vbergeben werden. Jedoch solchergestalt / daß vnter dieser Erklärung nichts entzogen werde von aller hohen Obrigkeitlichen Gerechtigkeit / welche hieoben vbergeben ist.

Hingegen wil der AllerChristlichste König / zur recompens für die / jhm vbergebene Landtschafften / ermeltem Herrn Ertzhertzogen Ferdinandt Carlen zahlen lassen drey Millionen Thurischer Pfundt / in folgendem als 1649. 50 vnd 51. Jahren / vff St. Johannis deß Tauffers Festtag: So / daß jedes Jahrs der dritte Theyl an guter gangbarer Müntze zu Basel dem Herrn

Güter / Höfe / Castel / Flecken / possessionen, wider eingesetzt werden / ohn alle außflucht der vorgewandten Verbesserung / Vnkosten vnd Außlagen / auch erstattung der Mobilien vnd Abnutzungen / oder was die jetzige Besitzer einwenden möchten. So viel aber die confiscirungen deren Sachen / so in Gewicht / Zahl vnd Maß bestehen / Exaction, Erschütt- vnd Außpressungen / so bey wehrendem Kriege fürgangen / betreffen thut / derselben Widerforderung solle / zu abschneidung beyderseits Streits / gäntzlich cassirt, vnd vffgehoben seyn.

Der AllerChristlichste König soll gehalten seyn / nicht allein die Bischoffe zu Straßburg vnd Basel / mit der Statt Straßburg / sondern auch andere in Ober- vnd Nider Elsaß / dem Heil. Römischen Reich ohnmittelbare vnterworffene Stände / die Abtey zu Murpach und Ludern / Abtissin zu Antlaw / das Closter in St. Georgen Thal / Benedictiner Ordens / die Pfaltzgrafen von Lützelstein / Grafen vnd Baronen von Hanaw / Fleckenstein / Oberstein vnd deß gantzen Elsasses Ritterschafft / ingleichem vorbesagte 10. Reichs Stätte / so in das Ampt Hagenaw gehörig / in der Freyheit vnd possession, welcher sie als vnmittelbare Stände deß Römischen Reichs bißhero genossen / verbleiben zu lassen / dergestalt / daß Jhre Mayestet daselbsten ferrners an obbemelte keine Königliche Hochheit praetendiren möge / sondern sich mit den Rechten contentire, welche an das Hauß Oesterreich gehören / vnnd durch gegenwärtigen Friedens Tractat der Cron Franckreich vbergeben werden. Jedoch solchergestalt / daß vnter dieser Erklärung nichts entzogen werde von aller hohen Obrigkeitlichen Gerechtigkeit / welche hieoben vbergeben ist.

Hingegen wil der AllerChristlichste König / zur recompens für die / jhm vbergebene Landtschafften / ermeltem Herrn Ertzhertzogen Ferdinandt Carlen zahlen lassen drey Millionen Thurischer Pfundt / in folgendem als 1649. 50 vnd 51. Jahren / vff St. Johannis deß Tauffers Festtag: So / daß jedes Jahrs der dritte Theyl an guter gangbarer Müntze zu Basel dem Herrn

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[34/0043] Güter / Höfe / Castel / Flecken / possessionen, wider eingesetzt werden / ohn alle außflucht der vorgewandten Verbesserung / Vnkosten vnd Außlagen / auch erstattung der Mobilien vnd Abnutzungen / oder was die jetzige Besitzer einwenden möchten. So viel aber die confiscirungen deren Sachen / so in Gewicht / Zahl vnd Maß bestehen / Exaction, Erschütt- vnd Außpressungen / so bey wehrendem Kriege fürgangen / betreffen thut / derselben Widerforderung solle / zu abschneidung beyderseits Streits / gäntzlich cassirt, vnd vffgehoben seyn. Der AllerChristlichste König soll gehalten seyn / nicht allein die Bischoffe zu Straßburg vnd Basel / mit der Statt Straßburg / sondern auch andere in Ober- vnd Nider Elsaß / dem Heil. Römischen Reich ohnmittelbare vnterworffene Stände / die Abtey zu Murpach und Ludern / Abtissin zu Antlaw / das Closter in St. Georgen Thal / Benedictiner Ordens / die Pfaltzgrafen von Lützelstein / Grafen vnd Baronen von Hanaw / Fleckenstein / Oberstein vnd deß gantzen Elsasses Ritterschafft / ingleichem vorbesagte 10. Reichs Stätte / so in das Ampt Hagenaw gehörig / in der Freyheit vnd possession, welcher sie als vnmittelbare Stände deß Römischen Reichs bißhero genossen / verbleiben zu lassen / dergestalt / daß Jhre Mayestet daselbsten ferrners an obbemelte keine Königliche Hochheit praetendiren möge / sondern sich mit den Rechten contentire, welche an das Hauß Oesterreich gehören / vnnd durch gegenwärtigen Friedens Tractat der Cron Franckreich vbergeben werden. Jedoch solchergestalt / daß vnter dieser Erklärung nichts entzogen werde von aller hohen Obrigkeitlichen Gerechtigkeit / welche hieoben vbergeben ist. Hingegen wil der AllerChristlichste König / zur recompens für die / jhm vbergebene Landtschafften / ermeltem Herrn Ertzhertzogen Ferdinandt Carlen zahlen lassen drey Millionen Thurischer Pfundt / in folgendem als 1649. 50 vnd 51. Jahren / vff St. Johannis deß Tauffers Festtag: So / daß jedes Jahrs der dritte Theyl an guter gangbarer Müntze zu Basel dem Herrn

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/43>, abgerufen am 29.03.2024.