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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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vel extraordinario, wie im Röm. Reiche Herkommens / revidirr, vnd vermittelst gleiches durchgehendes Rechts / erwogen / vnd dergestalt besagte Vrtheil entweders confirmirt oder verbessert / oder / da sie Richtiglich ergangen / gänztlich vffgehoben werde.

Da auch ein hohes oder gemeines Lehen vom Jahr 1618. nicht ernewert / noch immittelst in deren Nahmen die Dienste verrichtet worden / soll solches niemands nachtheilig fallen: Sondern die Zeit die Belehnung zu erfordern / von Tag an deß beschlossenen Friedens anfangen lauffen.

Es sollen endlich alle vnd jede so wohl Kriegs-Officirer vnd Landsknechte / als Räthe vnd sonsten Weltliche vnd Geistliche Ministri, was Stands / oder Namens die seyn mögen / welche einer / oder ander Parthey / derselben Bundsgenossen vnnd Angehorigen / zu Fried oder Kriegszeit gedienet / vom Höchsten auff den Nidrigsten / vom Nidrigsten biß zum Höchsten / ausser einigem Vnderscheidt oder Vorbehalt / sampt Weibern / Kindern / Erben / Nachfolgern / Dienern / so wohl betreffend die Personen als Güter / in den jenigen Stand an Leben / Gerücht / Ehren / Gewissen / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / worinn sie für dieser Vnruhe gestanden / vnd solle weder jhren Personen oder Gütern / einiges Nachtheil zugefügt / oder selbige mit Klag angefochten / viel wenigers Straffe oder Schaden / vnter einigem Schein zugezogen werden. Vnd dieses zwar alles soll an denen / welche der Käyserl. Mayst. vnnd Hauses Oesterreich Vnderthanen / vnd Lehenleute nicht sind / sein vollkommen effect erreichen. Welche aber Vnderthanen vnd Erbliche Lehenleute der Käyserl. Mayst. vnd Hauses Oesterreich sind / sollen ebenmässiger Amnesty geniessen / so viel die Personen / Lehen / Gerüchte vnd Ehre betrifft. Vnnd sollen in jhr voriges Vatterland ein sichern Rücktritt haben: Jedoch dergestalt / daß sie sich der Königreichen und Provincien inheimischen Gesetzen bequemen.

So viel aber jhre Güter betrifft / dafern selbige / ehe und bevor

vel extraordinario, wie im Röm. Reiche Herkommens / revidirr, vnd vermittelst gleiches durchgehendes Rechts / erwogen / vnd dergestalt besagte Vrtheil entweders confirmirt oder verbessert / oder / da sie Richtiglich ergangen / gänztlich vffgehoben werde.

Da auch ein hohes oder gemeines Lehen vom Jahr 1618. nicht ernewert / noch immittelst in deren Nahmen die Dienste verrichtet worden / soll solches niemands nachtheilig fallen: Sondern die Zeit die Belehnung zu erfordern / von Tag an deß beschlossenen Friedens anfangen lauffen.

Es sollen endlich alle vnd jede so wohl Kriegs-Officirer vnd Landsknechte / als Räthe vnd sonsten Weltliche vnd Geistliche Ministri, was Stands / oder Namens die seyn mögen / welche einer / oder ander Parthey / derselben Bundsgenossen vnnd Angehorigen / zu Fried oder Kriegszeit gedienet / vom Höchsten auff den Nidrigsten / vom Nidrigsten biß zum Höchsten / ausser einigem Vnderscheidt oder Vorbehalt / sampt Weibern / Kindern / Erben / Nachfolgern / Dienern / so wohl betreffend die Personen als Güter / in den jenigen Stand an Leben / Gerücht / Ehren / Gewissen / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / worinn sie für dieser Vnruhe gestanden / vnd solle weder jhren Personen oder Gütern / einiges Nachtheil zugefügt / oder selbige mit Klag angefochten / viel wenigers Straffe oder Schaden / vnter einigem Schein zugezogen werden. Vnd dieses zwar alles soll an denen / welche der Käyserl. Mayst. vnnd Hauses Oesterreich Vnderthanen / vnd Lehenleute nicht sind / sein vollkommen effect erreichen. Welche aber Vnderthanen vnd Erbliche Lehenleute der Käyserl. Mayst. vnd Hauses Oesterreich sind / sollen ebenmässiger Amnesty geniessen / so viel die Personen / Lehen / Gerüchte vnd Ehre betrifft. Vnnd sollen in jhr voriges Vatterland ein sichern Rücktritt haben: Jedoch dergestalt / daß sie sich der Königreichen und Provincien inheimischen Gesetzen bequemen.

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[16/0025] vel extraordinario, wie im Röm. Reiche Herkommens / revidirr, vnd vermittelst gleiches durchgehendes Rechts / erwogen / vnd dergestalt besagte Vrtheil entweders confirmirt oder verbessert / oder / da sie Richtiglich ergangen / gänztlich vffgehoben werde. Da auch ein hohes oder gemeines Lehen vom Jahr 1618. nicht ernewert / noch immittelst in deren Nahmen die Dienste verrichtet worden / soll solches niemands nachtheilig fallen: Sondern die Zeit die Belehnung zu erfordern / von Tag an deß beschlossenen Friedens anfangen lauffen. Es sollen endlich alle vnd jede so wohl Kriegs-Officirer vnd Landsknechte / als Räthe vnd sonsten Weltliche vnd Geistliche Ministri, was Stands / oder Namens die seyn mögen / welche einer / oder ander Parthey / derselben Bundsgenossen vnnd Angehorigen / zu Fried oder Kriegszeit gedienet / vom Höchsten auff den Nidrigsten / vom Nidrigsten biß zum Höchsten / ausser einigem Vnderscheidt oder Vorbehalt / sampt Weibern / Kindern / Erben / Nachfolgern / Dienern / so wohl betreffend die Personen als Güter / in den jenigen Stand an Leben / Gerücht / Ehren / Gewissen / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / worinn sie für dieser Vnruhe gestanden / vnd solle weder jhren Personen oder Gütern / einiges Nachtheil zugefügt / oder selbige mit Klag angefochten / viel wenigers Straffe oder Schaden / vnter einigem Schein zugezogen werden. Vnd dieses zwar alles soll an denen / welche der Käyserl. Mayst. vnnd Hauses Oesterreich Vnderthanen / vnd Lehenleute nicht sind / sein vollkommen effect erreichen. Welche aber Vnderthanen vnd Erbliche Lehenleute der Käyserl. Mayst. vnd Hauses Oesterreich sind / sollen ebenmässiger Amnesty geniessen / so viel die Personen / Lehen / Gerüchte vnd Ehre betrifft. Vnnd sollen in jhr voriges Vatterland ein sichern Rücktritt haben: Jedoch dergestalt / daß sie sich der Königreichen und Provincien inheimischen Gesetzen bequemen. So viel aber jhre Güter betrifft / dafern selbige / ehe und bevor

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/25>, abgerufen am 29.03.2024.