Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

Bild:
<< vorherige Seite

vel extraordinario, wie im Röm. Reiche Herkommens / revidirr, vnd vermittelst gleiches durchgehendes Rechts / erwogen / vnd dergestalt besagte Vrtheil entweders confirmirt oder verbessert / oder / da sie Richtiglich ergangen / gänztlich vffgehoben werde.

Da auch ein hohes oder gemeines Lehen vom Jahr 1618. nicht ernewert / noch immittelst in deren Nahmen die Dienste verrichtet worden / soll solches niemands nachtheilig fallen: Sondern die Zeit die Belehnung zu erfordern / von Tag an deß beschlossenen Friedens anfangen lauffen.

Es sollen endlich alle vnd jede so wohl Kriegs-Officirer vnd Landsknechte / als Räthe vnd sonsten Weltliche vnd Geistliche Ministri, was Stands / oder Namens die seyn mögen / welche einer / oder ander Parthey / derselben Bundsgenossen vnnd Angehorigen / zu Fried oder Kriegszeit gedienet / vom Höchsten auff den Nidrigsten / vom Nidrigsten biß zum Höchsten / ausser einigem Vnderscheidt oder Vorbehalt / sampt Weibern / Kindern / Erben / Nachfolgern / Dienern / so wohl betreffend die Personen als Güter / in den jenigen Stand an Leben / Gerücht / Ehren / Gewissen / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / worinn sie für dieser Vnruhe gestanden / vnd solle weder jhren Personen oder Gütern / einiges Nachtheil zugefügt / oder selbige mit Klag angefochten / viel wenigers Straffe oder Schaden / vnter einigem Schein zugezogen werden. Vnd dieses zwar alles soll an denen / welche der Käyserl. Mayst. vnnd Hauses Oesterreich Vnderthanen / vnd Lehenleute nicht sind / sein vollkommen effect erreichen. Welche aber Vnderthanen vnd Erbliche Lehenleute der Käyserl. Mayst. vnd Hauses Oesterreich sind / sollen ebenmässiger Amnesty geniessen / so viel die Personen / Lehen / Gerüchte vnd Ehre betrifft. Vnnd sollen in jhr voriges Vatterland ein sichern Rücktritt haben: Jedoch dergestalt / daß sie sich der Königreichen und Provincien inheimischen Gesetzen bequemen.

So viel aber jhre Güter betrifft / dafern selbige / ehe und bevor

vel extraordinario, wie im Röm. Reiche Herkommens / revidirr, vnd vermittelst gleiches durchgehendes Rechts / erwogen / vnd dergestalt besagte Vrtheil entweders confirmirt oder verbessert / oder / da sie Richtiglich ergangen / gänztlich vffgehoben werde.

Da auch ein hohes oder gemeines Lehen vom Jahr 1618. nicht ernewert / noch immittelst in deren Nahmen die Dienste verrichtet worden / soll solches niemands nachtheilig fallen: Sondern die Zeit die Belehnung zu erfordern / von Tag an deß beschlossenen Friedens anfangen lauffen.

Es sollen endlich alle vnd jede so wohl Kriegs-Officirer vnd Landsknechte / als Räthe vnd sonsten Weltliche vnd Geistliche Ministri, was Stands / oder Namens die seyn mögen / welche einer / oder ander Parthey / derselben Bundsgenossen vnnd Angehorigen / zu Fried oder Kriegszeit gedienet / vom Höchsten auff den Nidrigsten / vom Nidrigsten biß zum Höchsten / ausser einigem Vnderscheidt oder Vorbehalt / sampt Weibern / Kindern / Erben / Nachfolgern / Dienern / so wohl betreffend die Personen als Güter / in den jenigen Stand an Leben / Gerücht / Ehren / Gewissen / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / worinn sie für dieser Vnruhe gestanden / vnd solle weder jhren Personen oder Gütern / einiges Nachtheil zugefügt / oder selbige mit Klag angefochten / viel wenigers Straffe oder Schaden / vnter einigem Schein zugezogen werden. Vnd dieses zwar alles soll an denen / welche der Käyserl. Mayst. vnnd Hauses Oesterreich Vnderthanen / vnd Lehenleute nicht sind / sein vollkommen effect erreichen. Welche aber Vnderthanen vnd Erbliche Lehenleute der Käyserl. Mayst. vnd Hauses Oesterreich sind / sollen ebenmässiger Amnesty geniessen / so viel die Personen / Lehen / Gerüchte vnd Ehre betrifft. Vnnd sollen in jhr voriges Vatterland ein sichern Rücktritt haben: Jedoch dergestalt / daß sie sich der Königreichen und Provincien inheimischen Gesetzen bequemen.

So viel aber jhre Güter betrifft / dafern selbige / ehe und bevor

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><hi rendition="#aq"><pb facs="#f0025" n="16"/>
vel extraordinario</hi>, wie im Röm. Reiche Herkommens / <hi rendition="#aq">revidirr</hi>, vnd vermittelst gleiches durchgehendes Rechts / erwogen / vnd dergestalt besagte Vrtheil entweders <hi rendition="#aq">confirmirt</hi> oder verbessert / oder / da sie Richtiglich ergangen / gänztlich vffgehoben werde.</p>
        <p>Da auch ein hohes oder gemeines Lehen vom Jahr 1618. nicht ernewert / noch immittelst in deren Nahmen die Dienste verrichtet worden / soll solches niemands nachtheilig fallen: Sondern die Zeit die Belehnung zu erfordern / von Tag an deß beschlossenen Friedens anfangen lauffen.</p>
        <p>Es sollen endlich alle vnd jede so wohl Kriegs-Officirer vnd Landsknechte / als Räthe vnd sonsten Weltliche vnd Geistliche <hi rendition="#aq">Ministri,</hi> was Stands / oder Namens die seyn mögen / welche einer / oder ander Parthey / derselben Bundsgenossen vnnd Angehorigen / zu Fried oder Kriegszeit gedienet / vom Höchsten auff den Nidrigsten / vom Nidrigsten biß zum Höchsten / ausser einigem Vnderscheidt oder Vorbehalt / sampt Weibern / Kindern / Erben / Nachfolgern / Dienern / so wohl betreffend die Personen als Güter / in den jenigen Stand an Leben / Gerücht / Ehren / Gewissen / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / worinn sie für dieser Vnruhe gestanden / vnd solle weder jhren Personen oder Gütern / einiges Nachtheil zugefügt / oder selbige mit Klag angefochten / viel wenigers Straffe oder Schaden / vnter einigem Schein zugezogen werden. Vnd dieses zwar alles soll an denen / welche der Käyserl. Mayst. vnnd Hauses Oesterreich Vnderthanen / vnd Lehenleute nicht sind / sein vollkommen <hi rendition="#aq">effect</hi> erreichen. Welche aber Vnderthanen vnd Erbliche Lehenleute der Käyserl. Mayst. vnd Hauses Oesterreich sind / sollen ebenmässiger <hi rendition="#aq">Amnesty</hi> geniessen / so viel die Personen / Lehen / Gerüchte vnd Ehre betrifft. Vnnd sollen in jhr voriges Vatterland ein sichern Rücktritt haben: Jedoch dergestalt / daß sie sich der Königreichen und Provincien inheimischen Gesetzen bequemen.</p>
        <p>So viel aber jhre Güter betrifft / dafern selbige / ehe und bevor
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[16/0025] vel extraordinario, wie im Röm. Reiche Herkommens / revidirr, vnd vermittelst gleiches durchgehendes Rechts / erwogen / vnd dergestalt besagte Vrtheil entweders confirmirt oder verbessert / oder / da sie Richtiglich ergangen / gänztlich vffgehoben werde. Da auch ein hohes oder gemeines Lehen vom Jahr 1618. nicht ernewert / noch immittelst in deren Nahmen die Dienste verrichtet worden / soll solches niemands nachtheilig fallen: Sondern die Zeit die Belehnung zu erfordern / von Tag an deß beschlossenen Friedens anfangen lauffen. Es sollen endlich alle vnd jede so wohl Kriegs-Officirer vnd Landsknechte / als Räthe vnd sonsten Weltliche vnd Geistliche Ministri, was Stands / oder Namens die seyn mögen / welche einer / oder ander Parthey / derselben Bundsgenossen vnnd Angehorigen / zu Fried oder Kriegszeit gedienet / vom Höchsten auff den Nidrigsten / vom Nidrigsten biß zum Höchsten / ausser einigem Vnderscheidt oder Vorbehalt / sampt Weibern / Kindern / Erben / Nachfolgern / Dienern / so wohl betreffend die Personen als Güter / in den jenigen Stand an Leben / Gerücht / Ehren / Gewissen / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / worinn sie für dieser Vnruhe gestanden / vnd solle weder jhren Personen oder Gütern / einiges Nachtheil zugefügt / oder selbige mit Klag angefochten / viel wenigers Straffe oder Schaden / vnter einigem Schein zugezogen werden. Vnd dieses zwar alles soll an denen / welche der Käyserl. Mayst. vnnd Hauses Oesterreich Vnderthanen / vnd Lehenleute nicht sind / sein vollkommen effect erreichen. Welche aber Vnderthanen vnd Erbliche Lehenleute der Käyserl. Mayst. vnd Hauses Oesterreich sind / sollen ebenmässiger Amnesty geniessen / so viel die Personen / Lehen / Gerüchte vnd Ehre betrifft. Vnnd sollen in jhr voriges Vatterland ein sichern Rücktritt haben: Jedoch dergestalt / daß sie sich der Königreichen und Provincien inheimischen Gesetzen bequemen. So viel aber jhre Güter betrifft / dafern selbige / ehe und bevor

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-29T10:30:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
ULB Münster: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-29T10:30:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-29T10:30:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • als Grundlage dienen die Editionsrichtlinien von Wikisource.
  • Zwischen Lang-ſ und Rund-s wird nicht unterschieden, beide werden als s transkribiert.
  • I/J wird nach dem Lautwert transkribiert.
  • Abkürzungen werden aufgelöst.
  • æ und œ werden durch ae bzw. oe wiedergegeben.
  • Die doppelten großen V in Antiquaschrift werden entsprechend ihres Lautwertes als W transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/25
Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/25>, abgerufen am 21.11.2024.