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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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wechselßweise beobachtet werden. Jedoch daß dieser Zeit besagte praecedentz oder Vorsitz Herr Marggraff Friderichen / so lang er am Leben ist / verbleiben.

Wegen der freyen Herrschafft Hohengeroltzeck ist verglichen / vff dem Fall die Fraw Marggräffin zu Baden ihren Rechtlichen Zuspruch an besagte Baronat, mit beglaubten Vrkunden zu genügen erweisen wird / so soll die Widereinräumung hierüber ergangenem Vrtheil / cum omni causa, omniq; jure, vermög der Documenten alsobalden geschehen. Vnd diese Erörterung aber solle innerhalb zweyen Jahren / von Zeit deß publicirten Friedens fürgehen. Vnd sollen endlich keine Handlungen / Verträge oder Vorbehaltungen / so wol allgemeine / als sonderliche / in gegenwärtigem Friedens-Instrument befindtliche Clausula (welche ins gesampt außtrücklich / vnd vff Ewig / Krafft dieses sollen vngüldig seyn) an einer oder andern Seythen / zu einiger Zeit hinführo / gegen diesen special-Vergleiche angezogen oder gestattet werden.

Diejenige Articul / nemblich Hertzog von Croy / etc. die Sache Nassaw-Siegen / etc. Johann Albrecht Graffe zu Solmß / etc. Jtem das Hauß Solms / Hohen-Solmß / etc. Die Graffen von Ysenburg / etc. Die Rheingraffen / etc. Die Wittib Herrn Ernsten / Graffen zu Sayn / etc. Das Schloß und Graffschafft Falckenstein / etc. Es soll auch wieder eingesetzt werden das Hauß Waldeck / etc. Joachim Ernst Graff von Ottingen / etc. Jtem das Hauß Hohenlohe / etc. Friderich Ludwig / etc. Ferdinand Carlen / etc. Das Hauß Erbach / etc. Die Wittib vnd Erben deß Graffen von Brandenstein / etc. Der Baron Paul Kevenhüller / etc. Diese allzumaln sollen dergestalt allhier einverleibt seyn / als ob sie mit gleichmässigen Worten / wie solches in dem Käys. vnd Schwed. lnstrument beschehen / eingeführt weren.

Die Contracten, Veränderungen / Verträge / Handschrifften vnd verbrieffte Schulden / so durch Zwang vnd Furcht von Ständen oder Vnderthanen erpreßt (massen sich insonderheits beklagen die Stätte / Speyer / Weissenburg am Rhein / Landaw /

wechselßweise beobachtet werden. Jedoch daß dieser Zeit besagte praecedentz oder Vorsitz Herr Marggraff Friderichen / so lang er am Leben ist / verbleiben.

Wegen der freyen Herrschafft Hohengeroltzeck ist verglichen / vff dem Fall die Fraw Marggräffin zu Baden ihren Rechtlichen Zuspruch an besagte Baronat, mit beglaubten Vrkunden zu genügen erweisen wird / so soll die Widereinräumung hierüber ergangenem Vrtheil / cum omni causa, omniq; jure, vermög der Documenten alsobalden geschehen. Vnd diese Erörterung aber solle innerhalb zweyen Jahren / von Zeit deß publicirten Friedens fürgehen. Vnd sollen endlich keine Handlungen / Verträge oder Vorbehaltungen / so wol allgemeine / als sonderliche / in gegenwärtigem Friedens-Instrument befindtliche Clausula (welche ins gesampt außtrücklich / vnd vff Ewig / Krafft dieses sollen vngüldig seyn) an einer oder andern Seythen / zu einiger Zeit hinführo / gegen diesen special-Vergleiche angezogen oder gestattet werden.

Diejenige Articul / nemblich Hertzog von Croy / etc. die Sache Nassaw-Siegen / etc. Johann Albrecht Graffe zu Solmß / etc. Jtem das Hauß Solms / Hohen-Solmß / etc. Die Graffen von Ysenburg / etc. Die Rheingraffen / etc. Die Wittib Herrn Ernsten / Graffen zu Sayn / etc. Das Schloß und Graffschafft Falckenstein / etc. Es soll auch wieder eingesetzt werden das Hauß Waldeck / etc. Joachim Ernst Graff von Ottingen / etc. Jtem das Hauß Hohenlohe / etc. Friderich Ludwig / etc. Ferdinand Carlen / etc. Das Hauß Erbach / etc. Die Wittib vnd Erben deß Graffen von Brandenstein / etc. Der Baron Paul Kevenhüller / etc. Diese allzumaln sollen dergestalt allhier einverleibt seyn / als ob sie mit gleichmässigen Worten / wie solches in dem Käys. vnd Schwed. lnstrument beschehen / eingeführt weren.

Die Contracten, Veränderungen / Verträge / Handschrifften vnd verbrieffte Schulden / so durch Zwang vnd Furcht von Ständen oder Vnderthanen erpreßt (massen sich insonderheits beklagen die Stätte / Speyer / Weissenburg am Rhein / Landaw /

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[14/0023] wechselßweise beobachtet werden. Jedoch daß dieser Zeit besagte praecedentz oder Vorsitz Herr Marggraff Friderichen / so lang er am Leben ist / verbleiben. Wegen der freyen Herrschafft Hohengeroltzeck ist verglichen / vff dem Fall die Fraw Marggräffin zu Baden ihren Rechtlichen Zuspruch an besagte Baronat, mit beglaubten Vrkunden zu genügen erweisen wird / so soll die Widereinräumung hierüber ergangenem Vrtheil / cum omni causa, omniq; jure, vermög der Documenten alsobalden geschehen. Vnd diese Erörterung aber solle innerhalb zweyen Jahren / von Zeit deß publicirten Friedens fürgehen. Vnd sollen endlich keine Handlungen / Verträge oder Vorbehaltungen / so wol allgemeine / als sonderliche / in gegenwärtigem Friedens-Instrument befindtliche Clausula (welche ins gesampt außtrücklich / vnd vff Ewig / Krafft dieses sollen vngüldig seyn) an einer oder andern Seythen / zu einiger Zeit hinführo / gegen diesen special-Vergleiche angezogen oder gestattet werden. Diejenige Articul / nemblich Hertzog von Croy / etc. die Sache Nassaw-Siegen / etc. Johann Albrecht Graffe zu Solmß / etc. Jtem das Hauß Solms / Hohen-Solmß / etc. Die Graffen von Ysenburg / etc. Die Rheingraffen / etc. Die Wittib Herrn Ernsten / Graffen zu Sayn / etc. Das Schloß und Graffschafft Falckenstein / etc. Es soll auch wieder eingesetzt werden das Hauß Waldeck / etc. Joachim Ernst Graff von Ottingen / etc. Jtem das Hauß Hohenlohe / etc. Friderich Ludwig / etc. Ferdinand Carlen / etc. Das Hauß Erbach / etc. Die Wittib vnd Erben deß Graffen von Brandenstein / etc. Der Baron Paul Kevenhüller / etc. Diese allzumaln sollen dergestalt allhier einverleibt seyn / als ob sie mit gleichmässigen Worten / wie solches in dem Käys. vnd Schwed. lnstrument beschehen / eingeführt weren. Die Contracten, Veränderungen / Verträge / Handschrifften vnd verbrieffte Schulden / so durch Zwang vnd Furcht von Ständen oder Vnderthanen erpreßt (massen sich insonderheits beklagen die Stätte / Speyer / Weissenburg am Rhein / Landaw /

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/23>, abgerufen am 29.03.2024.