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Valentini, Michael Bernhard: Museum Museorum [...] Schau-Bühne Aller Materialien und Specereyen. Frankfurt (Main), 1704.

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fen der Mäusen sonsten nichtüber See gebracht werden könnte/ auch solche das Land grosse Mühe und Arbeit kosten würde.

Und weilen zu den Fortificationen von Colombo und Gale noch vor einigen Jahren Kalck / Corattenstein und Zimmerholtz verlanget worden/ so muß der Capitain davor auch Sorge tragen / und seinen Chialias dergl. Ordres geben/ daß die Stein und das Holtz zeitlich zu den Kalcköfen gebracht werden möchten/ daß jährlich/ nach der Sturm-Zeit/ die gehörige Quantität zum Vorrath gebrandt werde/ welche der Gouverneur und Commendant zu Gale andeuten wird.

Doch sollen zu dem Kalck-Brennen und Zubereitung der Oefen keine Calapus noch andere Bäume / so Früchte tragen/ abgehauen werden/ sondern man soll sich mit dem rund- um gelegenen Wald- Holß behelffen: es wäre dann Sach/ daß die Calapus- und andere Bäume sehr alt und unfruchtbar befunden würden/ die man auch zum Kalck-Brennen anwenden mag.

Nicht weniger soll er auß den Nüssen in der Compagnie Locos-Gärten junge Bäume anpflantzen / um den Schaden zu ersetzen/ so durch das Umhacken der Gärten verursacht worden.

Letzlich hat er sich im Holtzfällen und Abhauen des Zimmer-Holtzes nach derjenigen List / welche ihm jährlich zur Nothdurfft soll eingehändiget werden/ zu reguliren.

XIX.

ORDONANtz wegen der Nägelen auß den Ambonischen Ordres von Herrn

H. de J. extrahiret.

WAs die Handlung der Garioffel-Nägelein betreffen thut/ welchen die E. Compagnie/ vermög der alten Contracten/ so sie mit den Landsassen (nehmlich diesen 70. Realen oder 56. Reichsthlr. baar von 550. Pf. Holländisch Gewicht zu zahlen) gemacht hat/ so wollen wir/ daß derselben Empfang sobald geschehen soll/ als die Erndte vorbey/ oder ein gute Parthey derselben zu haben ist/ und dieselbige auch recht trucken sind; um hierdurch/ so viel möglich / zu verhindern/ daß die Einwohnere dieselbe/ entweder zu Bezahlung ihrer Schulden oder auf andere böse Weiß/ nicht veräussern oder verlieren können/ worzu sie entweder durch die Noth getrieben/ oder durch langes warten können veranlasset werden.

Vorbemeldte Nägelein aber müssen recht trucken und wohl gesäubert empfangen werden. Die Truckenheit bestehet darinne/ daß man solche mit den Nägelen an den Fingern durchkneipen / oder im Trucken mit den Fingern zerbrechen könne/ ausser daß sie auch rappelen/ wann man sie auf einander schüttet. Die Sauber-oder Reinigkeit aber will/ daß keine Stiele daran/ noch Sand oder Fäuligkeit darunter gefunden werde; allwo doch die Capelleten oder runde Köpffger / so an vielen noch fest sitzen/ mitgehen müssen/ weilen dieselbige so gleich nicht können abgenommen werden/ sondern mit der Zeit/ im Liegen/ von sich selbst zerfallen/ und sich im Staub veränderen/ auch sonderlich kein Gewicht oder etwas anderst/ so was zu sagen hätte / mit sich bringen. Die Mutter-Nägelein und wilde Nägelein aber müssen nicht unter die Leverantie oder Liefferung gemenget seyn/ weilen in beyden kein aromatischer Geschmack ist/ und sind die letzt-benahmte auch kleiner und bleicher als die rechte/ und also wohl zu erkennen.

Der zwar gute Gebrauch bey Empfang der Nägelein/ da man nehmlich die Hand in die Säcke stecket/ dieselbige betastet und besiehet/ ob auch Mangel an denselben sey/ hat vor diesem eine sehr böse Gewohnheit eingeführet/ daß die Wäger/ so die Gewichte auf- und abheben/ und gemeiniglich Wald-Förster sind/ eine Handvoll Nägelein/ welche sie zu dem Ende auß dem Sack nahmen/ nicht wider hinein/ sondern auf den Boden warffen/ nach der Hand aber wieder auflasen/ und sich also ein Accidens dar auß machten. Dieser Unfug ist seither durch den Edlen Herrn Cornel. Speelmann, als Superintend. und Commissarien im Jahr 1667. allhier abgeschaffet und scharff verbotten worden: worbey wir es dann wohl lassen können/ und obwohlen es bey unser Regierung nicht gespüret wird/ so hat man doch nöthig befunden/ solches hier aufzuzeichnen / damit inskünfftig dergl. Mißbräuche und Anstößlichkeiten nicht wider auf die Bahn gebracht werden mögen.

Wegen der Tarre oder Tara, so man wegen der Säcke (welche auß Bengalischen Zwilch gemacht sind) pflegt abzuziehen/ hat wohlgemeldter Herr Commissarius in dem Jahr 1667. mit angezeiget / daß jeder von denselben genaulich ein halb Pfund gewogen hätte/ so bey der Provision in acht zu nehmen/ und damit ja niemand zu kurtz komme/ wurde nach dem alten Gebrauch deßwegen ein gantzes Pfund vor jeden Sack am Gewicht abzubrechen erlaubet/ doch daß deßwegen ferner kein Anschlag mehr passiret werde; und weilen biß daher von Batavia keine nähere Einschrenckung hierüber eingelauffen ist /

fen der Mäusen sonsten nichtüber See gebracht werden könnte/ auch solche das Land grosse Mühe und Arbeit kosten würde.

Und weilen zu den Fortificationen von Colombo und Gale noch vor einigen Jahren Kalck / Corattenstein und Zimmerholtz verlanget worden/ so muß der Capitain davor auch Sorge tragen / und seinen Chialias dergl. Ordres geben/ daß die Stein und das Holtz zeitlich zu den Kalcköfen gebracht werden möchten/ daß jährlich/ nach der Sturm-Zeit/ die gehörige Quantität zum Vorrath gebrandt werde/ welche der Gouverneur und Commendant zu Gale andeuten wird.

Doch sollen zu dem Kalck-Brennen und Zubereitung der Oefen keine Calapus noch andere Bäume / so Früchte tragen/ abgehauen werden/ sondern man soll sich mit dem rund- um gelegenen Wald- Holß behelffen: es wäre dann Sach/ daß die Calapus- und andere Bäume sehr alt und unfruchtbar befunden würden/ die man auch zum Kalck-Brennen anwenden mag.

Nicht weniger soll er auß den Nüssen in der Compagnie Locos-Gärten junge Bäume anpflantzen / um den Schaden zu ersetzen/ so durch das Umhacken der Gärten verursacht worden.

Letzlich hat er sich im Holtzfällen und Abhauen des Zimmer-Holtzes nach derjenigen List / welche ihm jährlich zur Nothdurfft soll eingehändiget werden/ zu reguliren.

XIX.

ORDONANtz wegen der Nägelen auß den Ambonischen Ordres von Herrn

H. de J. extrahiret.

WAs die Handlung der Garioffel-Nägelein betreffen thut/ welchen die E. Compagnie/ vermög der alten Contracten/ so sie mit den Landsassen (nehmlich diesen 70. Realen oder 56. Reichsthlr. baar von 550. Pf. Holländisch Gewicht zu zahlen) gemacht hat/ so wollen wir/ daß derselben Empfang sobald geschehen soll/ als die Erndte vorbey/ oder ein gute Parthey derselben zu haben ist/ und dieselbige auch recht trucken sind; um hierdurch/ so viel möglich / zu verhindern/ daß die Einwohnere dieselbe/ entweder zu Bezahlung ihrer Schulden oder auf andere böse Weiß/ nicht veräussern oder verlieren können/ worzu sie entweder durch die Noth getrieben/ oder durch langes warten können veranlasset werden.

Vorbemeldte Nägelein aber müssen recht trucken und wohl gesäubert empfangen werden. Die Truckenheit bestehet darinne/ daß man solche mit den Nägelen an den Fingern durchkneipen / oder im Trucken mit den Fingern zerbrechen könne/ ausser daß sie auch rappelen/ wann man sie auf einander schüttet. Die Sauber-oder Reinigkeit aber will/ daß keine Stiele daran/ noch Sand oder Fäuligkeit darunter gefunden werde; allwo doch die Capelleten oder runde Köpffger / so an vielen noch fest sitzen/ mitgehen müssen/ weilen dieselbige so gleich nicht können abgenommen werden/ sondern mit der Zeit/ im Liegen/ von sich selbst zerfallen/ und sich im Staub veränderen/ auch sonderlich kein Gewicht oder etwas anderst/ so was zu sagen hätte / mit sich bringen. Die Mutter-Nägelein und wilde Nägelein aber müssen nicht unter die Leverantie oder Liefferung gemenget seyn/ weilen in beyden kein aromatischer Geschmack ist/ und sind die letzt-benahmte auch kleiner und bleicher als die rechte/ und also wohl zu erkennen.

Der zwar gute Gebrauch bey Empfang der Nägelein/ da man nehmlich die Hand in die Säcke stecket/ dieselbige betastet und besiehet/ ob auch Mangel an denselben sey/ hat vor diesem eine sehr böse Gewohnheit eingeführet/ daß die Wäger/ so die Gewichte auf- und abheben/ und gemeiniglich Wald-Förster sind/ eine Handvoll Nägelein/ welche sie zu dem Ende auß dem Sack nahmen/ nicht wider hinein/ sondern auf den Boden warffen/ nach der Hand aber wieder auflasen/ und sich also ein Accidens dar auß machten. Dieser Unfug ist seither durch den Edlen Herrn Cornel. Speelmann, als Superintend. und Commissarien im Jahr 1667. allhier abgeschaffet und scharff verbotten worden: worbey wir es dann wohl lassen können/ und obwohlen es bey unser Regierung nicht gespüret wird/ so hat man doch nöthig befunden/ solches hier aufzuzeichnen / damit inskünfftig dergl. Mißbräuche und Anstößlichkeiten nicht wider auf die Bahn gebracht werden mögen.

Wegen der Tarre oder Tara, so man wegen der Säcke (welche auß Bengalischen Zwilch gemacht sind) pflegt abzuziehen/ hat wohlgemeldter Herr Commissarius in dem Jahr 1667. mit angezeiget / daß jeder von denselben genaulich ein halb Pfund gewogen hätte/ so bey der Provision in acht zu nehmen/ und damit ja niemand zu kurtz komme/ wurde nach dem alten Gebrauch deßwegen ein gantzes Pfund vor jeden Sack am Gewicht abzubrechen erlaubet/ doch daß deßwegen ferner kein Anschlag mehr passiret werde; und weilen biß daher von Batavia keine nähere Einschrenckung hierüber eingelauffen ist /

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        <p>Doch sollen zu dem Kalck-Brennen und Zubereitung der Oefen keine Calapus noch andere Bäume /       so Früchte tragen/ abgehauen werden/ sondern man soll sich mit dem rund- um gelegenen Wald-       Holß behelffen: es wäre dann Sach/ daß die Calapus- und andere Bäume sehr alt und unfruchtbar       befunden würden/ die man auch zum Kalck-Brennen anwenden mag.</p>
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        <p>Letzlich hat er sich im Holtzfällen und Abhauen des Zimmer-Holtzes nach derjenigen List /       welche ihm jährlich zur Nothdurfft soll eingehändiget werden/ zu reguliren.</p>
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        <p>ORDONANtz wegen der Nägelen auß den Ambonischen Ordres von Herrn</p>
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        <p>Vorbemeldte Nägelein aber müssen recht trucken und wohl gesäubert empfangen werden. Die       Truckenheit bestehet darinne/ daß man solche mit den Nägelen an den Fingern durchkneipen /       oder im Trucken mit den Fingern zerbrechen könne/ ausser daß sie auch rappelen/ wann man sie       auf einander schüttet. Die Sauber-oder Reinigkeit aber will/ daß keine Stiele daran/ noch       Sand oder Fäuligkeit darunter gefunden werde; allwo doch die Capelleten oder runde Köpffger /       so an vielen noch fest sitzen/ mitgehen müssen/ weilen dieselbige so gleich nicht können       abgenommen werden/ sondern mit der Zeit/ im Liegen/ von sich selbst zerfallen/ und sich im       Staub veränderen/ auch sonderlich kein Gewicht oder etwas anderst/ so was zu sagen hätte /       mit sich bringen. Die Mutter-Nägelein und wilde Nägelein aber müssen nicht unter die Leverantie       oder Liefferung gemenget seyn/ weilen in beyden kein aromatischer Geschmack ist/ und sind die       letzt-benahmte auch kleiner und bleicher als die rechte/ und also wohl zu erkennen.</p>
        <p>Der zwar gute Gebrauch bey Empfang der Nägelein/ da man nehmlich die Hand in die Säcke       stecket/ dieselbige betastet und besiehet/ ob auch Mangel an denselben sey/ hat vor diesem       eine sehr böse Gewohnheit eingeführet/ daß die Wäger/ so die Gewichte auf- und abheben/ und       gemeiniglich Wald-Förster sind/ eine Handvoll Nägelein/ welche sie zu dem Ende auß dem Sack       nahmen/ nicht wider hinein/ sondern auf den Boden warffen/ nach der Hand aber wieder       auflasen/ und sich also ein Accidens dar auß machten. Dieser Unfug ist seither durch den Edlen       Herrn Cornel. Speelmann, als Superintend. und Commissarien im Jahr 1667. allhier abgeschaffet       und scharff verbotten worden: worbey wir es dann wohl lassen können/ und obwohlen es bey unser       Regierung nicht gespüret wird/ so hat man doch nöthig befunden/ solches hier aufzuzeichnen /       damit inskünfftig dergl. Mißbräuche und Anstößlichkeiten nicht wider auf die Bahn gebracht       werden mögen.</p>
        <p>Wegen der Tarre oder Tara, so man wegen der Säcke (welche auß Bengalischen Zwilch gemacht       sind) pflegt abzuziehen/ hat wohlgemeldter Herr Commissarius in dem Jahr 1667. mit angezeiget      / daß jeder von denselben genaulich ein halb Pfund gewogen hätte/ so bey der Provision in acht       zu nehmen/ und damit ja niemand zu kurtz komme/ wurde nach dem alten Gebrauch deßwegen ein       gantzes Pfund vor jeden Sack am Gewicht abzubrechen erlaubet/ doch daß deßwegen ferner kein       Anschlag mehr passiret werde; und weilen biß daher von Batavia keine nähere Einschrenckung       hierüber eingelauffen ist /
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[75/0731] fen der Mäusen sonsten nichtüber See gebracht werden könnte/ auch solche das Land grosse Mühe und Arbeit kosten würde. Und weilen zu den Fortificationen von Colombo und Gale noch vor einigen Jahren Kalck / Corattenstein und Zimmerholtz verlanget worden/ so muß der Capitain davor auch Sorge tragen / und seinen Chialias dergl. Ordres geben/ daß die Stein und das Holtz zeitlich zu den Kalcköfen gebracht werden möchten/ daß jährlich/ nach der Sturm-Zeit/ die gehörige Quantität zum Vorrath gebrandt werde/ welche der Gouverneur und Commendant zu Gale andeuten wird. Doch sollen zu dem Kalck-Brennen und Zubereitung der Oefen keine Calapus noch andere Bäume / so Früchte tragen/ abgehauen werden/ sondern man soll sich mit dem rund- um gelegenen Wald- Holß behelffen: es wäre dann Sach/ daß die Calapus- und andere Bäume sehr alt und unfruchtbar befunden würden/ die man auch zum Kalck-Brennen anwenden mag. Nicht weniger soll er auß den Nüssen in der Compagnie Locos-Gärten junge Bäume anpflantzen / um den Schaden zu ersetzen/ so durch das Umhacken der Gärten verursacht worden. Letzlich hat er sich im Holtzfällen und Abhauen des Zimmer-Holtzes nach derjenigen List / welche ihm jährlich zur Nothdurfft soll eingehändiget werden/ zu reguliren. XIX. ORDONANtz wegen der Nägelen auß den Ambonischen Ordres von Herrn H. de J. extrahiret. WAs die Handlung der Garioffel-Nägelein betreffen thut/ welchen die E. Compagnie/ vermög der alten Contracten/ so sie mit den Landsassen (nehmlich diesen 70. Realen oder 56. Reichsthlr. baar von 550. Pf. Holländisch Gewicht zu zahlen) gemacht hat/ so wollen wir/ daß derselben Empfang sobald geschehen soll/ als die Erndte vorbey/ oder ein gute Parthey derselben zu haben ist/ und dieselbige auch recht trucken sind; um hierdurch/ so viel möglich / zu verhindern/ daß die Einwohnere dieselbe/ entweder zu Bezahlung ihrer Schulden oder auf andere böse Weiß/ nicht veräussern oder verlieren können/ worzu sie entweder durch die Noth getrieben/ oder durch langes warten können veranlasset werden. Vorbemeldte Nägelein aber müssen recht trucken und wohl gesäubert empfangen werden. Die Truckenheit bestehet darinne/ daß man solche mit den Nägelen an den Fingern durchkneipen / oder im Trucken mit den Fingern zerbrechen könne/ ausser daß sie auch rappelen/ wann man sie auf einander schüttet. Die Sauber-oder Reinigkeit aber will/ daß keine Stiele daran/ noch Sand oder Fäuligkeit darunter gefunden werde; allwo doch die Capelleten oder runde Köpffger / so an vielen noch fest sitzen/ mitgehen müssen/ weilen dieselbige so gleich nicht können abgenommen werden/ sondern mit der Zeit/ im Liegen/ von sich selbst zerfallen/ und sich im Staub veränderen/ auch sonderlich kein Gewicht oder etwas anderst/ so was zu sagen hätte / mit sich bringen. Die Mutter-Nägelein und wilde Nägelein aber müssen nicht unter die Leverantie oder Liefferung gemenget seyn/ weilen in beyden kein aromatischer Geschmack ist/ und sind die letzt-benahmte auch kleiner und bleicher als die rechte/ und also wohl zu erkennen. Der zwar gute Gebrauch bey Empfang der Nägelein/ da man nehmlich die Hand in die Säcke stecket/ dieselbige betastet und besiehet/ ob auch Mangel an denselben sey/ hat vor diesem eine sehr böse Gewohnheit eingeführet/ daß die Wäger/ so die Gewichte auf- und abheben/ und gemeiniglich Wald-Förster sind/ eine Handvoll Nägelein/ welche sie zu dem Ende auß dem Sack nahmen/ nicht wider hinein/ sondern auf den Boden warffen/ nach der Hand aber wieder auflasen/ und sich also ein Accidens dar auß machten. Dieser Unfug ist seither durch den Edlen Herrn Cornel. Speelmann, als Superintend. und Commissarien im Jahr 1667. allhier abgeschaffet und scharff verbotten worden: worbey wir es dann wohl lassen können/ und obwohlen es bey unser Regierung nicht gespüret wird/ so hat man doch nöthig befunden/ solches hier aufzuzeichnen / damit inskünfftig dergl. Mißbräuche und Anstößlichkeiten nicht wider auf die Bahn gebracht werden mögen. Wegen der Tarre oder Tara, so man wegen der Säcke (welche auß Bengalischen Zwilch gemacht sind) pflegt abzuziehen/ hat wohlgemeldter Herr Commissarius in dem Jahr 1667. mit angezeiget / daß jeder von denselben genaulich ein halb Pfund gewogen hätte/ so bey der Provision in acht zu nehmen/ und damit ja niemand zu kurtz komme/ wurde nach dem alten Gebrauch deßwegen ein gantzes Pfund vor jeden Sack am Gewicht abzubrechen erlaubet/ doch daß deßwegen ferner kein Anschlag mehr passiret werde; und weilen biß daher von Batavia keine nähere Einschrenckung hierüber eingelauffen ist /

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Zitationshilfe: Valentini, Michael Bernhard: Museum Museorum [...] Schau-Bühne Aller Materialien und Specereyen. Frankfurt (Main), 1704, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/valentini_museum_1704/731>, abgerufen am 25.11.2024.