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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Amts- oder Dienstpflicht enthält, zu bestimmen, wird wegen
Bestechung mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geld-
strafe bis zu fünfhundert Thalern erkannt werden.

§. 334.

Ein Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe, wel-
cher Geschenke oder andere Vortheile fordert, annimmt oder sich
versprechen läßt, um eine Rechtssache, deren Leitung oder Ent-
scheidung ihm obliegt, zu Gunsten oder zum Nachtheile eines
Betheiligten zu leiten oder zu entscheiden, wird mit Zuchthaus
bestraft.

Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geschwo-
renen oder Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwecke Geschenke
oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, wird
mit Zuchthaus bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden,
so tritt Gefängnißstrafe ein.

§. 335.

In den Fällen der §§. 331. bis 334. ist im Urtheile das
Empfangene oder der Werth desselben für dem Staate verfallen
zu erklären.

§. 336.

Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der
Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu Gunsten
oder zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Rechtes
schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

§. 337.

Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den
religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm
nachgewiesen worden ist, daß eine Heirathsurkunde von dem Per-
sonenstandsbeamten aufgenommen sei, wird, wenn zur bürger-
lichen Gültigkeit der Ehe die Aufnahme einer Heirathsurkunde
erforderlich ist, mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

§. 338.

Ein Religionsdiener oder Personenstandsbeamter, welcher,
wissend, daß eine Person verheirathet ist, eine neue Ehe der-
selben schließt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

Amts- oder Dienſtpflicht enthält, zu beſtimmen, wird wegen
Beſtechung mit Gefängniß beſtraft; auch kann auf Verluſt der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann auf Geld-
ſtrafe bis zu fünfhundert Thalern erkannt werden.

§. 334.

Ein Richter, Schiedsrichter, Geſchworener oder Schöffe, wel-
cher Geſchenke oder andere Vortheile fordert, annimmt oder ſich
verſprechen läßt, um eine Rechtsſache, deren Leitung oder Ent-
ſcheidung ihm obliegt, zu Gunſten oder zum Nachtheile eines
Betheiligten zu leiten oder zu entſcheiden, wird mit Zuchthaus
beſtraft.

Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geſchwo-
renen oder Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwecke Geſchenke
oder andere Vortheile anbietet, verſpricht oder gewährt, wird
mit Zuchthaus beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden,
ſo tritt Gefängnißſtrafe ein.

§. 335.

In den Fällen der §§. 331. bis 334. iſt im Urtheile das
Empfangene oder der Werth deſſelben für dem Staate verfallen
zu erklären.

§. 336.

Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher ſich bei der
Leitung oder Entſcheidung einer Rechtsſache vorſätzlich zu Gunſten
oder zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Rechtes
ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.

§. 337.

Ein Geiſtlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den
religiöſen Feierlichkeiten einer Eheſchließung ſchreitet, bevor ihm
nachgewieſen worden iſt, daß eine Heirathsurkunde von dem Per-
ſonenſtandsbeamten aufgenommen ſei, wird, wenn zur bürger-
lichen Gültigkeit der Ehe die Aufnahme einer Heirathsurkunde
erforderlich iſt, mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder
mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft.

§. 338.

Ein Religionsdiener oder Perſonenſtandsbeamter, welcher,
wiſſend, daß eine Perſon verheirathet iſt, eine neue Ehe der-
ſelben ſchließt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.

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[84/0094] Amts- oder Dienſtpflicht enthält, zu beſtimmen, wird wegen Beſtechung mit Gefängniß beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann auf Geld- ſtrafe bis zu fünfhundert Thalern erkannt werden. §. 334. Ein Richter, Schiedsrichter, Geſchworener oder Schöffe, wel- cher Geſchenke oder andere Vortheile fordert, annimmt oder ſich verſprechen läßt, um eine Rechtsſache, deren Leitung oder Ent- ſcheidung ihm obliegt, zu Gunſten oder zum Nachtheile eines Betheiligten zu leiten oder zu entſcheiden, wird mit Zuchthaus beſtraft. Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geſchwo- renen oder Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwecke Geſchenke oder andere Vortheile anbietet, verſpricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe ein. §. 335. In den Fällen der §§. 331. bis 334. iſt im Urtheile das Empfangene oder der Werth deſſelben für dem Staate verfallen zu erklären. §. 336. Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher ſich bei der Leitung oder Entſcheidung einer Rechtsſache vorſätzlich zu Gunſten oder zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Rechtes ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft. §. 337. Ein Geiſtlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiöſen Feierlichkeiten einer Eheſchließung ſchreitet, bevor ihm nachgewieſen worden iſt, daß eine Heirathsurkunde von dem Per- ſonenſtandsbeamten aufgenommen ſei, wird, wenn zur bürger- lichen Gültigkeit der Ehe die Aufnahme einer Heirathsurkunde erforderlich iſt, mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft. §. 338. Ein Religionsdiener oder Perſonenſtandsbeamter, welcher, wiſſend, daß eine Perſon verheirathet iſt, eine neue Ehe der- ſelben ſchließt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/94>, abgerufen am 26.11.2024.