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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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gleich zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zucht-
haus bis zu fünf Jahren.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefäng-
nißstrafe nicht unter drei Monaten ein.

Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn
der Hehler ein Angehöriger ist.

§. 259.

Wer seines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß
oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer
strafbaren Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum
Pfande nimmt oder sonst an sich bringt oder zu deren Absatze
bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängniß bestraft.

§. 260.

Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft

§. 261.

Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf
begangener Hehlerei zum zweiten Male bestraft worden ist,
wird, wenn sich die abermals begangene Hehlerei auf einen schweren
Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu bestrafendes
Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren be-
straft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefäng-
nißstrafe nicht unter Einem Jahre ein.

Bezieht sich die Hehlerei auf eine andere strafbare Handlung,
so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht
unter drei Monaten ein.

Die in dem §. 245. enthaltenen Vorschriften finden auch hier
Anwendung.

§. 262.

Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißstrafe kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Ver-
urtheilung wegen Hehlerei auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht
erkannt werden.

Strafgesetzbuch. 5
gleich zu beſtrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zucht-
haus bis zu fünf Jahren.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefäng-
nißſtrafe nicht unter drei Monaten ein.

Dieſe Strafvorſchriften finden auch dann Anwendung, wenn
der Hehler ein Angehöriger iſt.

§. 259.

Wer ſeines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß
oder den Umſtänden nach annehmen muß, daß ſie mittels einer
ſtrafbaren Handlung erlangt ſind, verheimlicht, ankauft, zum
Pfande nimmt oder ſonſt an ſich bringt oder zu deren Abſatze
bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängniß beſtraft.

§. 260.

Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft

§. 261.

Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf
begangener Hehlerei zum zweiten Male beſtraft worden iſt,
wird, wenn ſich die abermals begangene Hehlerei auf einen ſchweren
Diebſtahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu beſtrafendes
Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren be-
ſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefäng-
nißſtrafe nicht unter Einem Jahre ein.

Bezieht ſich die Hehlerei auf eine andere ſtrafbare Handlung,
ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind
mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht
unter drei Monaten ein.

Die in dem §. 245. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier
Anwendung.

§. 262.

Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißſtrafe kann
auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Ver-
urtheilung wegen Hehlerei auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht
erkannt werden.

Strafgeſetzbuch. 5
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[65/0075] gleich zu beſtrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zucht- haus bis zu fünf Jahren. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefäng- nißſtrafe nicht unter drei Monaten ein. Dieſe Strafvorſchriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein Angehöriger iſt. §. 259. Wer ſeines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Umſtänden nach annehmen muß, daß ſie mittels einer ſtrafbaren Handlung erlangt ſind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder ſonſt an ſich bringt oder zu deren Abſatze bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängniß beſtraft. §. 260. Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft §. 261. Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf begangener Hehlerei zum zweiten Male beſtraft worden iſt, wird, wenn ſich die abermals begangene Hehlerei auf einen ſchweren Diebſtahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu beſtrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren be- ſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefäng- nißſtrafe nicht unter Einem Jahre ein. Bezieht ſich die Hehlerei auf eine andere ſtrafbare Handlung, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter drei Monaten ein. Die in dem §. 245. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier Anwendung. §. 262. Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Ver- urtheilung wegen Hehlerei auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden. Strafgeſetzbuch. 5

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/75>, abgerufen am 24.11.2024.