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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Neunzehnter Abschnitt.
Diebstahl und Unterschlagung.
§. 242.

Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der
Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird
wegen Diebstahls mit Gefängniß bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

§. 243.

Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn

1) aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegen-
stände gestohlen werden, welche dem Gottesdienste ge-
widmet sind;
2) aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels
Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen
gestohlen wird;
3) der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung
eines Gebäudes oder der Zugänge eines umschlossenen
Raumes, oder zur Eröffnung der im Inneren befind-
lichen Thüren oder Behältnisse falsche Schlüssel oder
andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte
Werkzeuge angewendet werden;
4) auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffent-
lichen Platze, einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn,
oder in einem Postgebäude oder dem dazu gehörigen
Hofraume, oder auf einem Eisenbahnhofe eine zum
Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der Beför-
derung gehörende Sache mittels Abschneidens oder Ab-
lösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel, oder
durch Anwendung falscher Schlüssel oder anderer zur
ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge
gestohlen wird;
5) der Dieb oder einer der Theilnehmer am Diebstahle
bei Begehung der That Waffen bei sich führt;
6) zu dem Diebstahle Mehrere mitwirken, welche sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl ver-
bunden haben, oder
Neunzehnter Abſchnitt.
Diebſtahl und Unterſchlagung.
§. 242.

Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der
Abſicht wegnimmt, dieſelbe ſich rechtswidrig zuzueignen, wird
wegen Diebſtahls mit Gefängniß beſtraft.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

§. 243.

Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren iſt zu erkennen, wenn

1) aus einem zum Gottesdienſte beſtimmten Gebäude Gegen-
ſtände geſtohlen werden, welche dem Gottesdienſte ge-
widmet ſind;
2) aus einem Gebäude oder umſchloſſenen Raume mittels
Einbruchs, Einſteigens oder Erbrechens von Behältniſſen
geſtohlen wird;
3) der Diebſtahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung
eines Gebäudes oder der Zugänge eines umſchloſſenen
Raumes, oder zur Eröffnung der im Inneren befind-
lichen Thüren oder Behältniſſe falſche Schlüſſel oder
andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht beſtimmte
Werkzeuge angewendet werden;
4) auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffent-
lichen Platze, einer Waſſerſtraße oder einer Eiſenbahn,
oder in einem Poſtgebäude oder dem dazu gehörigen
Hofraume, oder auf einem Eiſenbahnhofe eine zum
Reiſegepäck oder zu anderen Gegenſtänden der Beför-
derung gehörende Sache mittels Abſchneidens oder Ab-
löſens der Befeſtigungs- oder Verwahrungsmittel, oder
durch Anwendung falſcher Schlüſſel oder anderer zur
ordnungsmäßigen Eröffnung nicht beſtimmter Werkzeuge
geſtohlen wird;
5) der Dieb oder einer der Theilnehmer am Diebſtahle
bei Begehung der That Waffen bei ſich führt;
6) zu dem Diebſtahle Mehrere mitwirken, welche ſich zur
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[60/0070] Neunzehnter Abſchnitt. Diebſtahl und Unterſchlagung. §. 242. Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Abſicht wegnimmt, dieſelbe ſich rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebſtahls mit Gefängniß beſtraft. Der Verſuch iſt ſtrafbar. §. 243. Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren iſt zu erkennen, wenn 1) aus einem zum Gottesdienſte beſtimmten Gebäude Gegen- ſtände geſtohlen werden, welche dem Gottesdienſte ge- widmet ſind; 2) aus einem Gebäude oder umſchloſſenen Raume mittels Einbruchs, Einſteigens oder Erbrechens von Behältniſſen geſtohlen wird; 3) der Diebſtahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zugänge eines umſchloſſenen Raumes, oder zur Eröffnung der im Inneren befind- lichen Thüren oder Behältniſſe falſche Schlüſſel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht beſtimmte Werkzeuge angewendet werden; 4) auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffent- lichen Platze, einer Waſſerſtraße oder einer Eiſenbahn, oder in einem Poſtgebäude oder dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf einem Eiſenbahnhofe eine zum Reiſegepäck oder zu anderen Gegenſtänden der Beför- derung gehörende Sache mittels Abſchneidens oder Ab- löſens der Befeſtigungs- oder Verwahrungsmittel, oder durch Anwendung falſcher Schlüſſel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht beſtimmter Werkzeuge geſtohlen wird; 5) der Dieb oder einer der Theilnehmer am Diebſtahle bei Begehung der That Waffen bei ſich führt; 6) zu dem Diebſtahle Mehrere mitwirken, welche ſich zur fortgeſetzten Begehung von Raub oder Diebſtahl ver- bunden haben, oder

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/70>, abgerufen am 24.11.2024.