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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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2) der Schuldige zu den Personen, mit welchen die Unzucht
getrieben worden ist, in dem Verhältniß von Eltern
zu Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen, von
Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von ihnen zu
unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht.

Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte auszusprechen; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-
Aufsicht erkannt werden.

§. 182.

Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechszehnte
Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des
Vormundes der Verführten ein.

§. 183.

Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Aergerniß
gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft; auch
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§. 184.

Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen
verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche
dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, wird
mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten bestraft.

Vierzehnter Abschnitt.
Beleidigung.
§. 185.

Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert
Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre
und, wenn die Beleidigung mittels einer Thätlichkeit begangen
wird, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Ge-
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

§. 186.

Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache be-
hauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen

2) der Schuldige zu den Perſonen, mit welchen die Unzucht
getrieben worden iſt, in dem Verhältniß von Eltern
zu Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen, von
Geiſtlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von ihnen zu
unterrichtenden oder zu erziehenden Perſonen ſteht.

Neben der Zuchthausſtrafe iſt der Verluſt der bürgerlichen
Ehrenrechte auszuſprechen; auch kann auf Zuläſſigkeit von Polizei-
Aufſicht erkannt werden.

§. 182.

Wer ein unbeſcholtenes Mädchen, welches das ſechszehnte
Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beiſchlafe verführt, wird
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des
Vormundes der Verführten ein.

§. 183.

Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Aergerniß
gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft; auch
kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§. 184.

Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darſtellungen
verkauft, vertheilt oder ſonſt verbreitet, oder an Orten, welche
dem Publikum zugänglich ſind, ausſtellt oder anſchlägt, wird
mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß
bis zu ſechs Monaten beſtraft.

Vierzehnter Abſchnitt.
Beleidigung.
§. 185.

Die Beleidigung wird mit Geldſtrafe bis zu zweihundert
Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre
und, wenn die Beleidigung mittels einer Thätlichkeit begangen
wird, mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Ge-
fängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.

§. 186.

Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatſache be-
hauptet oder verbreitet, welche denſelben verächtlich zu machen

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[48/0058] 2) der Schuldige zu den Perſonen, mit welchen die Unzucht getrieben worden iſt, in dem Verhältniß von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen, von Geiſtlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Perſonen ſteht. Neben der Zuchthausſtrafe iſt der Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte auszuſprechen; auch kann auf Zuläſſigkeit von Polizei- Aufſicht erkannt werden. §. 182. Wer ein unbeſcholtenes Mädchen, welches das ſechszehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beiſchlafe verführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verführten ein. §. 183. Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Aergerniß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. §. 184. Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darſtellungen verkauft, vertheilt oder ſonſt verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich ſind, ausſtellt oder anſchlägt, wird mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft. Vierzehnter Abſchnitt. Beleidigung. §. 185. Die Beleidigung wird mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung mittels einer Thätlichkeit begangen wird, mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Ge- fängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. §. 186. Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatſache be- hauptet oder verbreitet, welche denſelben verächtlich zu machen

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/58>, abgerufen am 25.11.2024.