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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Schülern oder Zöglingen unzüchtige Handlungen vor-
nehmen;
2) Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine
Untersuchung zu führen haben oder welche ihrer
Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen vor-
nehmen;
3) Beamte, Aerzte oder andere Medizinalpersonen, welche
in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von
Kranken, Armen oder anderen Hülflosen bestimmten
Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie
mit den in das Gefängniß oder in die Anstalt aufge-
nommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter sechs Monaten ein.

§. 175.

Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen
männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen
wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§. 176.

Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauens-
person vornimmt oder dieselbe durch Drohung mit gegen-
wärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung un-
züchtiger Handlungen nöthigt,
2) eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande
befindliche oder eine geisteskranke Frauensperson zum
außerehelichen Beischlafe mißbraucht, oder
3) mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Hand-
lungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Dul-
dung unzüchtiger Handlungen verleitet.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter sechs Monaten ein.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch,
nachdem die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden,
nicht mehr zurückgenommen werden kann.

§. 177.

Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch

Schülern oder Zöglingen unzüchtige Handlungen vor-
nehmen;
2) Beamte, die mit Perſonen, gegen welche ſie eine
Unterſuchung zu führen haben oder welche ihrer
Obhut anvertraut ſind, unzüchtige Handlungen vor-
nehmen;
3) Beamte, Aerzte oder andere Medizinalperſonen, welche
in Gefängniſſen oder in öffentlichen, zur Pflege von
Kranken, Armen oder anderen Hülfloſen beſtimmten
Anſtalten beſchäftigt oder angeſtellt ſind, wenn ſie
mit den in das Gefängniß oder in die Anſtalt aufge-
nommenen Perſonen unzüchtige Handlungen vornehmen.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.

§. 175.

Die widernatürliche Unzucht, welche zwiſchen Perſonen
männlichen Geſchlechts oder von Menſchen mit Thieren begangen
wird, iſt mit Gefängniß zu beſtrafen; auch kann auf Verluſt
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§. 176.

Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird beſtraft, wer

1) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauens-
perſon vornimmt oder dieſelbe durch Drohung mit gegen-
wärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung un-
züchtiger Handlungen nöthigt,
2) eine in einem willenloſen oder bewußtloſen Zuſtande
befindliche oder eine geiſteskranke Frauensperſon zum
außerehelichen Beiſchlafe mißbraucht, oder
3) mit Perſonen unter vierzehn Jahren unzüchtige Hand-
lungen vornimmt oder dieſelben zur Verübung oder Dul-
dung unzüchtiger Handlungen verleitet.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch,
nachdem die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden,
nicht mehr zurückgenommen werden kann.

§. 177.

Mit Zuchthaus wird beſtraft, wer durch Gewalt oder durch

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[46/0056] Schülern oder Zöglingen unzüchtige Handlungen vor- nehmen; 2) Beamte, die mit Perſonen, gegen welche ſie eine Unterſuchung zu führen haben oder welche ihrer Obhut anvertraut ſind, unzüchtige Handlungen vor- nehmen; 3) Beamte, Aerzte oder andere Medizinalperſonen, welche in Gefängniſſen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hülfloſen beſtimmten Anſtalten beſchäftigt oder angeſtellt ſind, wenn ſie mit den in das Gefängniß oder in die Anſtalt aufge- nommenen Perſonen unzüchtige Handlungen vornehmen. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein. §. 175. Die widernatürliche Unzucht, welche zwiſchen Perſonen männlichen Geſchlechts oder von Menſchen mit Thieren begangen wird, iſt mit Gefängniß zu beſtrafen; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. §. 176. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird beſtraft, wer 1) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauens- perſon vornimmt oder dieſelbe durch Drohung mit gegen- wärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung un- züchtiger Handlungen nöthigt, 2) eine in einem willenloſen oder bewußtloſen Zuſtande befindliche oder eine geiſteskranke Frauensperſon zum außerehelichen Beiſchlafe mißbraucht, oder 3) mit Perſonen unter vierzehn Jahren unzüchtige Hand- lungen vornimmt oder dieſelben zur Verübung oder Dul- dung unzüchtiger Handlungen verleitet. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden kann. §. 177. Mit Zuchthaus wird beſtraft, wer durch Gewalt oder durch

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/56>, abgerufen am 22.11.2024.