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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 142.

Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf
andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht
oder durch einen Anderen untauglich machen läßt, wird mit
Gefängniß nicht unter Einem Jahre bestraft; auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Anderen
auf dessen Verlangen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich
macht.

§. 143.

Wer in der Absicht, sich der Erfüllung der Wehrpflicht
ganz oder theilweise zu entziehen, auf Täuschung berechnete
Mittel anwendet, wird mit Gefängniß bestraft; auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer An-
wendung.

§. 144.

Wer es sich zum Geschäfte macht, Norddeutsche unter Vor-
spiegelung falscher Thatsachen oder wissentlich mit unbegründeten
Angaben zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Gefängniß
von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.

§. 145.

Wer die vom Bundespräsidium zur Verhütung des Zu-
sammenstoßens der Schiffe auf See erlassenen Verordnungen
übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern
bestraft.

Achter Abschnitt.
Münzverbrechen und Münzvergehen.
§. 146.

Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papier-
geld nachmacht, um das nachgemachte Geld als echtes zu ge-
brauchen oder sonst in Verkehr zu bringen, oder wer in gleicher
Absicht echtem Gelde durch Veränderung an demselben den Schein
eines höheren Werths oder verrufenem Gelde durch Veränderung
an demselben das Ansehen eines noch geltenden gibt, wird mit

§. 142.

Wer ſich vorſätzlich durch Selbſtverſtümmelung oder auf
andere Weiſe zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht
oder durch einen Anderen untauglich machen läßt, wird mit
Gefängniß nicht unter Einem Jahre beſtraft; auch kann auf
Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Dieſelbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Anderen
auf deſſen Verlangen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich
macht.

§. 143.

Wer in der Abſicht, ſich der Erfüllung der Wehrpflicht
ganz oder theilweiſe zu entziehen, auf Täuſchung berechnete
Mittel anwendet, wird mit Gefängniß beſtraft; auch kann auf
Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Dieſelbe Strafvorſchrift findet auf den Theilnehmer An-
wendung.

§. 144.

Wer es ſich zum Geſchäfte macht, Norddeutſche unter Vor-
ſpiegelung falſcher Thatſachen oder wiſſentlich mit unbegründeten
Angaben zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Gefängniß
von Einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft.

§. 145.

Wer die vom Bundespräſidium zur Verhütung des Zu-
ſammenſtoßens der Schiffe auf See erlaſſenen Verordnungen
übertritt, wird mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern
beſtraft.

Achter Abſchnitt.
Münzverbrechen und Münzvergehen.
§. 146.

Wer inländiſches oder ausländiſches Metallgeld oder Papier-
geld nachmacht, um das nachgemachte Geld als echtes zu ge-
brauchen oder ſonſt in Verkehr zu bringen, oder wer in gleicher
Abſicht echtem Gelde durch Veränderung an demſelben den Schein
eines höheren Werths oder verrufenem Gelde durch Veränderung
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[38/0048] §. 142. Wer ſich vorſätzlich durch Selbſtverſtümmelung oder auf andere Weiſe zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder durch einen Anderen untauglich machen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Jahre beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Dieſelbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Anderen auf deſſen Verlangen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht. §. 143. Wer in der Abſicht, ſich der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder theilweiſe zu entziehen, auf Täuſchung berechnete Mittel anwendet, wird mit Gefängniß beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Dieſelbe Strafvorſchrift findet auf den Theilnehmer An- wendung. §. 144. Wer es ſich zum Geſchäfte macht, Norddeutſche unter Vor- ſpiegelung falſcher Thatſachen oder wiſſentlich mit unbegründeten Angaben zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft. §. 145. Wer die vom Bundespräſidium zur Verhütung des Zu- ſammenſtoßens der Schiffe auf See erlaſſenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern beſtraft. Achter Abſchnitt. Münzverbrechen und Münzvergehen. §. 146. Wer inländiſches oder ausländiſches Metallgeld oder Papier- geld nachmacht, um das nachgemachte Geld als echtes zu ge- brauchen oder ſonſt in Verkehr zu bringen, oder wer in gleicher Abſicht echtem Gelde durch Veränderung an demſelben den Schein eines höheren Werths oder verrufenem Gelde durch Veränderung an demſelben das Anſehen eines noch geltenden gibt, wird mit

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/48>, abgerufen am 21.11.2024.