Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 128.

Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Ver-
fassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten
werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam
oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen
wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu sechs Mo-
naten, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit
Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu bestrafen.

Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Beklei-
dung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf
Jahren erkannt werden.

§. 129.

Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken
oder Beschäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder
die Vollziehung von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu ver-
hindern oder zu entkräften, ist an den Mitgliedern mit Ge-
fängniß bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und Vorstehern
der Verbindung mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.

Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf
Jahren erkannt werden.

§. 130.

Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise
verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen
einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu zwei-
hundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren be-
straft.

§. 131.

Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie
erdichtet, oder entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet,
um dadurch Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrig-
keit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert
Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

§. 132.

Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes
befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines
öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Ge-

3*
§. 128.

Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Daſein, Ver-
faſſung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten
werden ſoll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorſam
oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorſam verſprochen
wird, iſt an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu ſechs Mo-
naten, an den Stiftern und Vorſtehern der Verbindung mit
Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu beſtrafen.

Gegen Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Beklei-
dung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf
Jahren erkannt werden.

§. 129.

Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken
oder Beſchäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder
die Vollziehung von Geſetzen durch ungeſetzliche Mittel zu ver-
hindern oder zu entkräften, iſt an den Mitgliedern mit Ge-
fängniß bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und Vorſtehern
der Verbindung mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei
Jahren zu beſtrafen.

Gegen Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf
Jahren erkannt werden.

§. 130.

Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weiſe
verſchiedene Klaſſen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen
einander öffentlich anreizt, wird mit Geldſtrafe bis zu zwei-
hundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren be-
ſtraft.

§. 131.

Wer erdichtete oder entſtellte Thatſachen, wiſſend, daß ſie
erdichtet, oder entſtellt ſind, öffentlich behauptet oder verbreitet,
um dadurch Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrig-
keit verächtlich zu machen, wird mit Geldſtrafe bis zu zweihundert
Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.

§. 132.

Wer unbefugt ſich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes
befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines
öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Ge-

3*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0045" n="35"/>
            <div n="4">
              <head>§. 128.</head><lb/>
              <p>Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Da&#x017F;ein, Ver-<lb/>
fa&#x017F;&#x017F;ung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten<lb/>
werden &#x017F;oll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehor&#x017F;am<lb/>
oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehor&#x017F;am ver&#x017F;prochen<lb/>
wird, i&#x017F;t an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu &#x017F;echs Mo-<lb/>
naten, an den Stiftern und Vor&#x017F;tehern der Verbindung mit<lb/>
Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu be&#x017F;trafen.</p><lb/>
              <p>Gegen Beamte kann auf Verlu&#x017F;t der Fähigkeit zur Beklei-<lb/>
dung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf<lb/>
Jahren erkannt werden.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 129.</head><lb/>
              <p>Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken<lb/>
oder Be&#x017F;chäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder<lb/>
die Vollziehung von Ge&#x017F;etzen durch unge&#x017F;etzliche Mittel zu ver-<lb/>
hindern oder zu entkräften, i&#x017F;t an den Mitgliedern mit Ge-<lb/>
fängniß bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und Vor&#x017F;tehern<lb/>
der Verbindung mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei<lb/>
Jahren zu be&#x017F;trafen.</p><lb/>
              <p>Gegen Beamte kann auf Verlu&#x017F;t der Fähigkeit zur Bekleidung<lb/>
öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf<lb/>
Jahren erkannt werden.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 130.</head><lb/>
              <p>Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Wei&#x017F;e<lb/>
ver&#x017F;chiedene Kla&#x017F;&#x017F;en der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen<lb/>
einander öffentlich anreizt, wird mit Geld&#x017F;trafe bis zu zwei-<lb/>
hundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren be-<lb/>
&#x017F;traft.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 131.</head><lb/>
              <p>Wer erdichtete oder ent&#x017F;tellte That&#x017F;achen, wi&#x017F;&#x017F;end, daß &#x017F;ie<lb/>
erdichtet, oder ent&#x017F;tellt &#x017F;ind, öffentlich behauptet oder verbreitet,<lb/>
um dadurch Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrig-<lb/>
keit verächtlich zu machen, wird mit Geld&#x017F;trafe bis zu zweihundert<lb/>
Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren be&#x017F;traft.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 132.</head><lb/>
              <p>Wer unbefugt &#x017F;ich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes<lb/>
befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines<lb/>
öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Ge-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">3*</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[35/0045] §. 128. Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Daſein, Ver- faſſung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden ſoll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorſam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorſam verſprochen wird, iſt an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu ſechs Mo- naten, an den Stiftern und Vorſtehern der Verbindung mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu beſtrafen. Gegen Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Beklei- dung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. §. 129. Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder Beſchäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Geſetzen durch ungeſetzliche Mittel zu ver- hindern oder zu entkräften, iſt an den Mitgliedern mit Ge- fängniß bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und Vorſtehern der Verbindung mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu beſtrafen. Gegen Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. §. 130. Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weiſe verſchiedene Klaſſen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldſtrafe bis zu zwei- hundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren be- ſtraft. §. 131. Wer erdichtete oder entſtellte Thatſachen, wiſſend, daß ſie erdichtet, oder entſtellt ſind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrig- keit verächtlich zu machen, wird mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. §. 132. Wer unbefugt ſich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Ge- 3*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/45
Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/45>, abgerufen am 22.11.2024.