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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 89.

Ein Norddeutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen
den Norddeutschen Bund ausgebrochenen Krieges einer feind-
lichen Macht Vorschub leistet oder den Truppen des Nord-
deutschen Bundes oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil
zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft
bis zu zehn Jahren ein.

Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 90.

Lebenslängliche Zuchthausstrafe trifft einen Norddeutschen,
welcher vorsätzlich während eines gegen den Norddeutschen
Bund ausgebrochenen Krieges

1) Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Verthei-
digungsposten, ingleichen Norddeutsche oder verbündete
Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feind-
liche Gewalt bringt;
2) Festungswerke, Schiffe, oder andere Fahrzeuge der Kriegs-
marine, Kassen, Zeughäuser, Magazine oder andere Vor-
räthe von Waffen, Schießbedarf oder andere Kriegs-
bedürfnisse in feindliche Gewalt bringt oder dieselben,
sowie Brücken und Eisenbahnen zum Vortheile des
Feindes zerstört oder unbrauchbar macht;
3) dem Feinde Mannschaften zuführt oder Soldaten des
Norddeutschen oder verbündeten Heeres verleitet, zum
Feinde überzugehen;
4) Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen
Stellungen dem Feinde mittheilt;
5) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione auf-
nimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet, oder
6) einen Aufstand unter den Norddeutschen oder verbünde-
ten Truppen erregt.

Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten
öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 89.

Ein Norddeutſcher, welcher vorſätzlich während eines gegen
den Norddeutſchen Bund ausgebrochenen Krieges einer feind-
lichen Macht Vorſchub leiſtet oder den Truppen des Nord-
deutſchen Bundes oder der Bundesgenoſſen deſſelben Nachtheil
zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft
bis zu zehn Jahren ein.

Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten
öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 90.

Lebenslängliche Zuchthausſtrafe trifft einen Norddeutſchen,
welcher vorſätzlich während eines gegen den Norddeutſchen
Bund ausgebrochenen Krieges

1) Feſtungen, Päſſe, beſetzte Plätze oder andere Verthei-
digungspoſten, ingleichen Norddeutſche oder verbündete
Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feind-
liche Gewalt bringt;
2) Feſtungswerke, Schiffe, oder andere Fahrzeuge der Kriegs-
marine, Kaſſen, Zeughäuſer, Magazine oder andere Vor-
räthe von Waffen, Schießbedarf oder andere Kriegs-
bedürfniſſe in feindliche Gewalt bringt oder dieſelben,
ſowie Brücken und Eiſenbahnen zum Vortheile des
Feindes zerſtört oder unbrauchbar macht;
3) dem Feinde Mannſchaften zuführt oder Soldaten des
Norddeutſchen oder verbündeten Heeres verleitet, zum
Feinde überzugehen;
4) Operationspläne oder Pläne von Feſtungen oder feſten
Stellungen dem Feinde mittheilt;
5) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione auf-
nimmt, verbirgt oder ihnen Beiſtand leiſtet, oder
6) einen Aufſtand unter den Norddeutſchen oder verbünde-
ten Truppen erregt.
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</TEI>
[24/0034] Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor- gegangenen Rechte erkannt werden. §. 89. Ein Norddeutſcher, welcher vorſätzlich während eines gegen den Norddeutſchen Bund ausgebrochenen Krieges einer feind- lichen Macht Vorſchub leiſtet oder den Truppen des Nord- deutſchen Bundes oder der Bundesgenoſſen deſſelben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft bis zu zehn Jahren ein. Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor- gegangenen Rechte erkannt werden. §. 90. Lebenslängliche Zuchthausſtrafe trifft einen Norddeutſchen, welcher vorſätzlich während eines gegen den Norddeutſchen Bund ausgebrochenen Krieges 1) Feſtungen, Päſſe, beſetzte Plätze oder andere Verthei- digungspoſten, ingleichen Norddeutſche oder verbündete Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feind- liche Gewalt bringt; 2) Feſtungswerke, Schiffe, oder andere Fahrzeuge der Kriegs- marine, Kaſſen, Zeughäuſer, Magazine oder andere Vor- räthe von Waffen, Schießbedarf oder andere Kriegs- bedürfniſſe in feindliche Gewalt bringt oder dieſelben, ſowie Brücken und Eiſenbahnen zum Vortheile des Feindes zerſtört oder unbrauchbar macht; 3) dem Feinde Mannſchaften zuführt oder Soldaten des Norddeutſchen oder verbündeten Heeres verleitet, zum Feinde überzugehen; 4) Operationspläne oder Pläne von Feſtungen oder feſten Stellungen dem Feinde mittheilt; 5) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione auf- nimmt, verbirgt oder ihnen Beiſtand leiſtet, oder 6) einen Aufſtand unter den Norddeutſchen oder verbünde- ten Truppen erregt.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/34>, abgerufen am 25.11.2024.