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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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4) das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder theilweise einem
anderen Bundesstaate gewaltsam einzuverleiben oder einen
Theil desselben vom Ganzen loszureißen,

wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder
lebenslänglicher Festungshaft bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs-
haft nicht unter fünf Jahren ein.

Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 82.

Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des
Hochverraths vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen, durch
welche das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht
werden soll.

§. 83.

Haben Mehrere die Ausführung eines hochverrätherischen
Unternehmens verabredet, ohne daß es zum Beginn einer nach
§. 82. strafbaren Handlung gekommen ist, so werden dieselben
mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft
von gleicher Dauer bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft
nicht unter zwei Jahren ein.

Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 84.

Die Strafvorschriften des §. 83. finden auch gegen den-
jenigen Anwendung, welcher zur Vorbereitung eines Hochver-
raths entweder sich mit einer auswärtigen Regierung einläßt
oder die ihm von dem Norddeutschen Bunde oder einem Bundes-
staate anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften an-
wirbt oder in den Waffen einübt.

§. 85.

Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch
Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung
von Schriften oder anderen Darstellungen zur Ausführung einer
nach §. 82. strafbaren Handlung auffordert, wird mit Zucht-

4) das Gebiet eines Bundesſtaats ganz oder theilweiſe einem
anderen Bundesſtaate gewaltſam einzuverleiben oder einen
Theil deſſelben vom Ganzen loszureißen,

wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder
lebenslänglicher Feſtungshaft beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungs-
haft nicht unter fünf Jahren ein.

Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten
öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 82.

Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des
Hochverraths vollendet wird, iſt jede Handlung anzuſehen, durch
welche das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht
werden ſoll.

§. 83.

Haben Mehrere die Ausführung eines hochverrätheriſchen
Unternehmens verabredet, ohne daß es zum Beginn einer nach
§. 82. ſtrafbaren Handlung gekommen iſt, ſo werden dieſelben
mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Feſtungshaft
von gleicher Dauer beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft
nicht unter zwei Jahren ein.

Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten
öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 84.

Die Strafvorſchriften des §. 83. finden auch gegen den-
jenigen Anwendung, welcher zur Vorbereitung eines Hochver-
raths entweder ſich mit einer auswärtigen Regierung einläßt
oder die ihm von dem Norddeutſchen Bunde oder einem Bundes-
ſtaate anvertraute Macht mißbraucht oder Mannſchaften an-
wirbt oder in den Waffen einübt.

§. 85.

Wer öffentlich vor einer Menſchenmenge, oder wer durch
Verbreitung oder öffentlichen Anſchlag oder öffentliche Ausſtellung
von Schriften oder anderen Darſtellungen zur Ausführung einer
nach §. 82. ſtrafbaren Handlung auffordert, wird mit Zucht-

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[22/0032] 4) das Gebiet eines Bundesſtaats ganz oder theilweiſe einem anderen Bundesſtaate gewaltſam einzuverleiben oder einen Theil deſſelben vom Ganzen loszureißen, wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Feſtungshaft beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungs- haft nicht unter fünf Jahren ein. Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor- gegangenen Rechte erkannt werden. §. 82. Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths vollendet wird, iſt jede Handlung anzuſehen, durch welche das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden ſoll. §. 83. Haben Mehrere die Ausführung eines hochverrätheriſchen Unternehmens verabredet, ohne daß es zum Beginn einer nach §. 82. ſtrafbaren Handlung gekommen iſt, ſo werden dieſelben mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft nicht unter zwei Jahren ein. Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor- gegangenen Rechte erkannt werden. §. 84. Die Strafvorſchriften des §. 83. finden auch gegen den- jenigen Anwendung, welcher zur Vorbereitung eines Hochver- raths entweder ſich mit einer auswärtigen Regierung einläßt oder die ihm von dem Norddeutſchen Bunde oder einem Bundes- ſtaate anvertraute Macht mißbraucht oder Mannſchaften an- wirbt oder in den Waffen einübt. §. 85. Wer öffentlich vor einer Menſchenmenge, oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anſchlag oder öffentliche Ausſtellung von Schriften oder anderen Darſtellungen zur Ausführung einer nach §. 82. ſtrafbaren Handlung auffordert, wird mit Zucht-

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/32>, abgerufen am 28.03.2024.