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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs
Wochen übersteigt.

War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt, so ist
die an deren Stelle tretende Gefängnißstrafe nach Maßgabe
des §. 21. in Zuchthausstrafe umzuwandeln.

Der Verurtheilte kann sich durch Erlegung des Strafbetrages,
soweit dieser durch die erstandene Freiheitsstrafe noch nicht
getilgt ist, von der letzteren freimachen.

§. 29.

Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens erkannten Geldstrafe ist der Betrag von Einem bis zu
fünf Thalern, bei Umwandlung einer wegen einer Uebertretung
erkannten Geldstrafe der Betrag von einem Drittheil bis
zu fünf Thalern einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu
achten.

Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe treten-
den Freiheitsstrafe ist Ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft
sechs Wochen, bei Gefängniß Ein Jahr. Wenn jedoch eine
neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer
Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf
die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den ange-
drohten Höchstbetrag jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen.

§. 30.

In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann vollstreckt
werden, wenn das Urtheil bei Lebzeiten des Verurtheilten
rechtskräftig geworden war.

§. 31.

Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Un-
fähigkeit zum Dienste in dem Bundesheere und der Bundes-
marine, sowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter von Rechtswegen zur Folge.

Unter öffentlichen Aemtern im Sinne dieses Strafgesetzes
sind die Advokatur, die Anwaltschaft und das Notariat, sowie
der Geschworenen- und Schöffendienst mitbegriffen.

§. 32.

Neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe kann auf den
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der
Gefängnißstrafe nur, wenn die Dauer der erkannten Strafe

ihre Stelle tretende Freiheitsſtrafe nicht die Dauer von ſechs
Wochen überſteigt.

War neben der Geldſtrafe auf Zuchthaus erkannt, ſo iſt
die an deren Stelle tretende Gefängnißſtrafe nach Maßgabe
des §. 21. in Zuchthausſtrafe umzuwandeln.

Der Verurtheilte kann ſich durch Erlegung des Strafbetrages,
ſoweit dieſer durch die erſtandene Freiheitsſtrafe noch nicht
getilgt iſt, von der letzteren freimachen.

§. 29.

Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens erkannten Geldſtrafe iſt der Betrag von Einem bis zu
fünf Thalern, bei Umwandlung einer wegen einer Uebertretung
erkannten Geldſtrafe der Betrag von einem Drittheil bis
zu fünf Thalern einer eintägigen Freiheitsſtrafe gleich zu
achten.

Der Mindeſtbetrag der an Stelle einer Geldſtrafe treten-
den Freiheitsſtrafe iſt Ein Tag, ihr Höchſtbetrag bei Haft
ſechs Wochen, bei Gefängniß Ein Jahr. Wenn jedoch eine
neben der Geldſtrafe wahlweiſe angedrohte Freiheitsſtrafe ihrer
Dauer nach den vorgedachten Höchſtbetrag nicht erreicht, ſo darf
die an Stelle der Geldſtrafe tretende Freiheitsſtrafe den ange-
drohten Höchſtbetrag jener Freiheitsſtrafe nicht überſteigen.

§. 30.

In den Nachlaß kann eine Geldſtrafe nur dann vollſtreckt
werden, wenn das Urtheil bei Lebzeiten des Verurtheilten
rechtskräftig geworden war.

§. 31.

Die Verurtheilung zur Zuchthausſtrafe hat die dauernde Un-
fähigkeit zum Dienſte in dem Bundesheere und der Bundes-
marine, ſowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter von Rechtswegen zur Folge.

Unter öffentlichen Aemtern im Sinne dieſes Strafgeſetzes
ſind die Advokatur, die Anwaltſchaft und das Notariat, ſowie
der Geſchworenen- und Schöffendienſt mitbegriffen.

§. 32.

Neben der Todesſtrafe und der Zuchthausſtrafe kann auf den
Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der
Gefängnißſtrafe nur, wenn die Dauer der erkannten Strafe

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[9/0019] ihre Stelle tretende Freiheitsſtrafe nicht die Dauer von ſechs Wochen überſteigt. War neben der Geldſtrafe auf Zuchthaus erkannt, ſo iſt die an deren Stelle tretende Gefängnißſtrafe nach Maßgabe des §. 21. in Zuchthausſtrafe umzuwandeln. Der Verurtheilte kann ſich durch Erlegung des Strafbetrages, ſoweit dieſer durch die erſtandene Freiheitsſtrafe noch nicht getilgt iſt, von der letzteren freimachen. §. 29. Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens erkannten Geldſtrafe iſt der Betrag von Einem bis zu fünf Thalern, bei Umwandlung einer wegen einer Uebertretung erkannten Geldſtrafe der Betrag von einem Drittheil bis zu fünf Thalern einer eintägigen Freiheitsſtrafe gleich zu achten. Der Mindeſtbetrag der an Stelle einer Geldſtrafe treten- den Freiheitsſtrafe iſt Ein Tag, ihr Höchſtbetrag bei Haft ſechs Wochen, bei Gefängniß Ein Jahr. Wenn jedoch eine neben der Geldſtrafe wahlweiſe angedrohte Freiheitsſtrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchſtbetrag nicht erreicht, ſo darf die an Stelle der Geldſtrafe tretende Freiheitsſtrafe den ange- drohten Höchſtbetrag jener Freiheitsſtrafe nicht überſteigen. §. 30. In den Nachlaß kann eine Geldſtrafe nur dann vollſtreckt werden, wenn das Urtheil bei Lebzeiten des Verurtheilten rechtskräftig geworden war. §. 31. Die Verurtheilung zur Zuchthausſtrafe hat die dauernde Un- fähigkeit zum Dienſte in dem Bundesheere und der Bundes- marine, ſowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffent- licher Aemter von Rechtswegen zur Folge. Unter öffentlichen Aemtern im Sinne dieſes Strafgeſetzes ſind die Advokatur, die Anwaltſchaft und das Notariat, ſowie der Geſchworenen- und Schöffendienſt mitbegriffen. §. 32. Neben der Todesſtrafe und der Zuchthausſtrafe kann auf den Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der Gefängnißſtrafe nur, wenn die Dauer der erkannten Strafe

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/19>, abgerufen am 19.04.2024.