Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.
von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden ist, bleibt straflos; 6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes be- stimmte oder geeignete Gegenstände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt, um dessen Vieh damit zu füttern. In den Fällen der Nr. 4. 5. und 6. tritt die Verfolgung Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870. (L. S.) Wilhelm. 7*
von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden iſt, bleibt ſtraflos; 6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes be- ſtimmte oder geeignete Gegenſtände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt, um deſſen Vieh damit zu füttern. In den Fällen der Nr. 4. 5. und 6. tritt die Verfolgung Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870. (L. S.) Wilhelm. 7*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <list> <item> <hi rendition="#et"><pb facs="#f0109" n="99"/> von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden<lb/> iſt, bleibt ſtraflos;</hi> </item><lb/> <item>6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes be-<lb/> ſtimmte oder geeignete Gegenſtände wider Willen des<lb/> Eigenthümers wegnimmt, um deſſen Vieh damit zu<lb/> füttern.</item> </list><lb/> <p>In den Fällen der Nr. 4. 5. und 6. tritt die Verfolgung<lb/> nur auf Antrag ein.</p><lb/> <p>Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift<lb/> und beigedrucktem Bundes-Inſiegel.</p><lb/> <p>Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">(L. S.) <hi rendition="#b">Wilhelm.</hi><lb/> Gr. v. <hi rendition="#g">Bismarck-Schönhauſen</hi>.</hi> </p> </div> </div> </div> </div><lb/> <fw place="bottom" type="sig">7*</fw><lb/> </body> <back> </back> </text> </TEI> [99/0109]
von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden
iſt, bleibt ſtraflos;
6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes be-
ſtimmte oder geeignete Gegenſtände wider Willen des
Eigenthümers wegnimmt, um deſſen Vieh damit zu
füttern.
In den Fällen der Nr. 4. 5. und 6. tritt die Verfolgung
nur auf Antrag ein.
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift
und beigedrucktem Bundes-Inſiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhauſen.
7*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |