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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Höfen, in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen
Menschen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Oeffnun-
gen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder unverwahrt
läßt, daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann;
13) wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterläßt, Ge-
bäude, welche den Einsturz drohen, auszubessern oder nie-
derzureißen;
14) wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen,
Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt,
ohne die von der Polizei angeordneten oder sonst erfor-
derlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen;
15) wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen
Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Geneh-
migung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder
mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Be-
hörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen
läßt.

In den Fällen der Nummern 7. bis 9. kann neben der Geld-
strafe oder der Haft auf die Einziehung der verfälschten oder ver-
dorbenen Getränke oder Eßwaaren, ingleichen der Selbstgeschosse,
Schlageisen oder Fußangeln, sowie der verbotenen Waffen erkannt
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören
oder nicht.

§. 368.

Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis
zu vierzehn Tagen wird bestraft:

1) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung
der Weinberge zuwiderhandelt;
2) wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen
gebotene Raupen unterläßt;
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte
errichtet oder eine bereits vorhandene an einen anderen
Ort verlegt;
4) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten
in seinem Hause in baulichem und brandsicherem Zu-
stande unterhalten, oder daß die Schornsteine zur rechten
Zeit gereinigt werden;
5) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche
Höfen, in Häuſern und überhaupt an Orten, an welchen
Menſchen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Oeffnun-
gen oder Abhänge dergeſtalt unverdeckt oder unverwahrt
läßt, daß daraus Gefahr für Andere entſtehen kann;
13) wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterläßt, Ge-
bäude, welche den Einſturz drohen, auszubeſſern oder nie-
derzureißen;
14) wer Bauten oder Ausbeſſerungen von Gebäuden, Brunnen,
Brücken, Schleuſen oder anderen Bauwerken vornimmt,
ohne die von der Polizei angeordneten oder ſonſt erfor-
derlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen;
15) wer als Bauherr, Baumeiſter oder Bauhandwerker einen
Bau oder eine Ausbeſſerung, wozu die polizeiliche Geneh-
migung erforderlich iſt, ohne dieſe Genehmigung oder
mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Be-
hörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen
läßt.

In den Fällen der Nummern 7. bis 9. kann neben der Geld-
ſtrafe oder der Haft auf die Einziehung der verfälſchten oder ver-
dorbenen Getränke oder Eßwaaren, ingleichen der Selbſtgeſchoſſe,
Schlageiſen oder Fußangeln, ſowie der verbotenen Waffen erkannt
werden, ohne Unterſchied, ob ſie dem Verurtheilten gehören
oder nicht.

§. 368.

Mit Geldſtrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis
zu vierzehn Tagen wird beſtraft:

1) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung
der Weinberge zuwiderhandelt;
2) wer das durch geſetzliche oder polizeiliche Anordnungen
gebotene Raupen unterläßt;
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerſtätte
errichtet oder eine bereits vorhandene an einen anderen
Ort verlegt;
4) wer es unterläßt, dafür zu ſorgen, daß die Feuerſtätten
in ſeinem Hauſe in baulichem und brandſicherem Zu-
ſtande unterhalten, oder daß die Schornſteine zur rechten
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5) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche
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[96/0106] Höfen, in Häuſern und überhaupt an Orten, an welchen Menſchen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Oeffnun- gen oder Abhänge dergeſtalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entſtehen kann; 13) wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterläßt, Ge- bäude, welche den Einſturz drohen, auszubeſſern oder nie- derzureißen; 14) wer Bauten oder Ausbeſſerungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleuſen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten oder ſonſt erfor- derlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen; 15) wer als Bauherr, Baumeiſter oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbeſſerung, wozu die polizeiliche Geneh- migung erforderlich iſt, ohne dieſe Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Be- hörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt. In den Fällen der Nummern 7. bis 9. kann neben der Geld- ſtrafe oder der Haft auf die Einziehung der verfälſchten oder ver- dorbenen Getränke oder Eßwaaren, ingleichen der Selbſtgeſchoſſe, Schlageiſen oder Fußangeln, ſowie der verbotenen Waffen erkannt werden, ohne Unterſchied, ob ſie dem Verurtheilten gehören oder nicht. §. 368. Mit Geldſtrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird beſtraft: 1) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge zuwiderhandelt; 2) wer das durch geſetzliche oder polizeiliche Anordnungen gebotene Raupen unterläßt; 3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerſtätte errichtet oder eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt; 4) wer es unterläßt, dafür zu ſorgen, daß die Feuerſtätten in ſeinem Hauſe in baulichem und brandſicherem Zu- ſtande unterhalten, oder daß die Schornſteine zur rechten Zeit gereinigt werden; 5) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/106>, abgerufen am 22.11.2024.